Schiffsfonds: Klatsche für Commerzbank – Anleger bekommt rund 100.000€ Schadensersatz
06.08.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (602 mal gelesen)
Banken müssen Anleger über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufklä-ren. Das entschied das Landgericht (LG) Wuppertal am 30.06.2014. Anlegern eröffnet sich damit eine weitere Möglichkeit, ihr Investitionskapital zurückzuerlangen.
Anleger müssen darüber aufgeklärt werden, dass Ausschüttungen, die eine teilweise Kapitalrück-zahlung darstellen, die Kommanditistenhaftung in entsprechender Höhe wiederaufleben lassen. Über das damit verbundene Risiko der Rückforderung geflossener Ausschüttungen müssen die Banken die Kunden aufklären. Dies hatte die Commerzbank in dem entschiedenen Fall unterlas-sen. Daraufhin hatte der Kläger rund 120.000,00€ in den CFB-Fonds 168 Twins 2 investiert.
Unzureichend ist eine alleinige Prospektangabe oder die Begrenzung der Kommanditistenhaftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme von 10% des Investitionskapitals. Denn jedenfalls unterliegt der Anleger einer Fehlvorstellung über die Einträglichkeit der Beteiligung.
Diese Entscheidung betrifft nicht nur die Anleger des 2008 aufgelegten CFB-Fonds 168 Twin Fonds. Unternehmerische Beteiligung wie Schiffsfonds bergen grundsätzlich das Risiko, dass ge-flossene Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft zurück gefordert werden. Gerade seit Beginn der Schifffahrtskrise 2008 haben immer mehr finanziell angeknackste Schiffsfonds zu diesem Mit-tel gegriffen.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass sich die Anleger nicht alles gefallen lassen müssen, sondern zeitnah eine fachmännische Beratung nutzen sollten. Andernfalls laufen sie Gefahr, dem guten Geld schlechtes hinterher zu werfen. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn geflossene Aus-schüttungen tatsächlich von der Fondsgesellschaft zurück gefordert werden. Richtigerweise kann bereits schon früher angesetzt werden, wie bei der genannten Entscheidung des LG Wuppertal. Im Falle einer unvollständigen oder falschen Beratung der Bank insbesondere hinsichtlich bestehender Risiken, kann den Anlegern ein Schadensersatzanspruch zustehen. Im besten Fall erhalten Anleger die gesamte investierte Summe auf diesem Wege vollständig zurück.
Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreut bereits eine Vielzahl betroffener Anleger sowohl bei der Verteidigung ihrer Rechte als auch bei Schadensersatzansprüchen. Letztere werden intensiv geprüft und notfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechts-anwältin Bahrig.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_s/Schiffsfonds_Klatsche_fuer_Commerzbank_Anleger_bekommt_rund_100_000_Euro_Schadensersatz.shtml?navid=2
Anleger müssen darüber aufgeklärt werden, dass Ausschüttungen, die eine teilweise Kapitalrück-zahlung darstellen, die Kommanditistenhaftung in entsprechender Höhe wiederaufleben lassen. Über das damit verbundene Risiko der Rückforderung geflossener Ausschüttungen müssen die Banken die Kunden aufklären. Dies hatte die Commerzbank in dem entschiedenen Fall unterlas-sen. Daraufhin hatte der Kläger rund 120.000,00€ in den CFB-Fonds 168 Twins 2 investiert.
Unzureichend ist eine alleinige Prospektangabe oder die Begrenzung der Kommanditistenhaftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme von 10% des Investitionskapitals. Denn jedenfalls unterliegt der Anleger einer Fehlvorstellung über die Einträglichkeit der Beteiligung.
Diese Entscheidung betrifft nicht nur die Anleger des 2008 aufgelegten CFB-Fonds 168 Twin Fonds. Unternehmerische Beteiligung wie Schiffsfonds bergen grundsätzlich das Risiko, dass ge-flossene Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft zurück gefordert werden. Gerade seit Beginn der Schifffahrtskrise 2008 haben immer mehr finanziell angeknackste Schiffsfonds zu diesem Mit-tel gegriffen.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass sich die Anleger nicht alles gefallen lassen müssen, sondern zeitnah eine fachmännische Beratung nutzen sollten. Andernfalls laufen sie Gefahr, dem guten Geld schlechtes hinterher zu werfen. Diese Gefahr besteht vor allem dann, wenn geflossene Aus-schüttungen tatsächlich von der Fondsgesellschaft zurück gefordert werden. Richtigerweise kann bereits schon früher angesetzt werden, wie bei der genannten Entscheidung des LG Wuppertal. Im Falle einer unvollständigen oder falschen Beratung der Bank insbesondere hinsichtlich bestehender Risiken, kann den Anlegern ein Schadensersatzanspruch zustehen. Im besten Fall erhalten Anleger die gesamte investierte Summe auf diesem Wege vollständig zurück.
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