Kunden von Lebensversicherungen feiern Sieg: OLG Köln weist Wertverlustrisiko dem Versicherer zu
05.12.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (123 mal gelesen)
- „Widerspruchsjoker“ bei Lebens- und Rentenversicherungen nutzen
- Mehrwert durch Widerspruch auch bei fondsgebundenen Versicherungen
Ein wichtiges Thema ist derzeit der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen. Die Gerichte haben sich vielfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen, so jüngst auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 04.08.2017 zu Lebensversicherungen, die das Geld in Fonds anlegen. Versicherungsnehmer können sich jetzt freuen. Auf negativen Kursverläufen bleiben Sie nicht mehr sitzen.
Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherung im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Fonds, in den die Sparbeiträge des Versicherungsnehmers investiert worden waren, hatte jedoch enorme Verluste erlitten, durch die der Versicherungsnehmer rund 61 % seiner Sparanteile verloren hatte.
Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt.
Der Versicherer weigerte sich dem Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsbeiträge zurückzuzahlen und kürzte kurzerhand den Rückabwicklungsbetrag des Kunden um die erlittenen Verluste.
Versicherer trägt das Verlustrisiko
Das OLG Köln akzeptierte nicht, dass der Versicherer berechtigt sei, diese Fondsverluste auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen.
Gerade in Fällen wie diesem, in denen der Fondsverlust besonders hoch ist, kann das Risiko hierfür nicht vom Versicherungsnehmer getragen werden. Dies würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Widerspruchsrechts führen, denn dann hätte der Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs dieselben Folgen zu tragen wie im Falle einer schlichten Fortführung des Vertrags.
Das OLG Köln sprach dem Versicherungsnehmer daher den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ohne den Abzug etwaiger Fondsverluste zu.
Das OLG Köln trifft hiermit eine Entscheidung, die grundlegend von anderen bislang gefällten obergerichtlichen Entscheidungen abweicht. Die Oberlandesgerichte Nürnberg, Oldenburg und Stuttgart hatten bereits zu Gunsten der Versicherer entschieden und dem Versicherungsnehmer auch im Falle eines Widerspruchs das Totalverlustrisiko zugewiesen.
Es bleibt daher abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hierzu bereits anhängigen Revisionsverfahren treffen wird.
Verfügen auch Sie über eine Lebens- oder Rentenversicherung aus dem betreffenden Zeitraum, reichen Sie uns Ihre Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung ein.
Es zeigt sich, dass sich die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts und die notfalls gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche lohnt.
Punkte für Ihre Check-Liste
Prüfen Sie:
- ob Sie Ihre Versicherung zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben
- ob Ihre Vertragsunterlagen eine Widerspruchsbelehrung enthalten
- oft enthalten die Unterlagen der Versicherer auch falsche Widerspruchsbelehrungen. Lassen Sie diese Widerspruchsbelehrung durch uns kostenfrei prüfen.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
info@rechtinfo.de
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_l/Kunden_von_Lebensversicherungen_feiern_Sieg_OLG_Koeln_weist_Wertverlustrisiko_dem_Versicherer_zu.shtml?navid=2/Darlehensgebuehren_bei_gewerblicher_Autofinanzierung_sind_unrechtmaessig.shtml?navid=2
- Mehrwert durch Widerspruch auch bei fondsgebundenen Versicherungen
Ein wichtiges Thema ist derzeit der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen. Die Gerichte haben sich vielfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen, so jüngst auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 04.08.2017 zu Lebensversicherungen, die das Geld in Fonds anlegen. Versicherungsnehmer können sich jetzt freuen. Auf negativen Kursverläufen bleiben Sie nicht mehr sitzen.
Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherung im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Fonds, in den die Sparbeiträge des Versicherungsnehmers investiert worden waren, hatte jedoch enorme Verluste erlitten, durch die der Versicherungsnehmer rund 61 % seiner Sparanteile verloren hatte.
Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt.
Der Versicherer weigerte sich dem Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsbeiträge zurückzuzahlen und kürzte kurzerhand den Rückabwicklungsbetrag des Kunden um die erlittenen Verluste.
Versicherer trägt das Verlustrisiko
Das OLG Köln akzeptierte nicht, dass der Versicherer berechtigt sei, diese Fondsverluste auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen.
Gerade in Fällen wie diesem, in denen der Fondsverlust besonders hoch ist, kann das Risiko hierfür nicht vom Versicherungsnehmer getragen werden. Dies würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Widerspruchsrechts führen, denn dann hätte der Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs dieselben Folgen zu tragen wie im Falle einer schlichten Fortführung des Vertrags.
Das OLG Köln sprach dem Versicherungsnehmer daher den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ohne den Abzug etwaiger Fondsverluste zu.
Das OLG Köln trifft hiermit eine Entscheidung, die grundlegend von anderen bislang gefällten obergerichtlichen Entscheidungen abweicht. Die Oberlandesgerichte Nürnberg, Oldenburg und Stuttgart hatten bereits zu Gunsten der Versicherer entschieden und dem Versicherungsnehmer auch im Falle eines Widerspruchs das Totalverlustrisiko zugewiesen.
Es bleibt daher abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hierzu bereits anhängigen Revisionsverfahren treffen wird.
Verfügen auch Sie über eine Lebens- oder Rentenversicherung aus dem betreffenden Zeitraum, reichen Sie uns Ihre Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung ein.
Es zeigt sich, dass sich die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts und die notfalls gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche lohnt.
Punkte für Ihre Check-Liste
Prüfen Sie:
- ob Sie Ihre Versicherung zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben
- ob Ihre Vertragsunterlagen eine Widerspruchsbelehrung enthalten
- oft enthalten die Unterlagen der Versicherer auch falsche Widerspruchsbelehrungen. Lassen Sie diese Widerspruchsbelehrung durch uns kostenfrei prüfen.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
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