Autark Invest AG: Schutz vor Insolvenz bei weiteren Kündigungen?
21.03.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (202 mal gelesen)
- Autark Invest AG beruft sich auf Schutz vor Insolvenz bei weiteren Kündigungen
- 31. März 2017 wird wichtiges Datum
Das Wort, was Anleger nicht hören wollen, wird von der Autark Invest AG nun selbst angesprochen – Insolvenz. Was kommt jetzt auf die Anleger zu?
Ein aktuelles Schreiben der Autark Invest AG macht die problematische Lage für die Anleger bzw. Darlehensgeber deutlich. Dort heißt es, dass wenn die Anzahl der Kündigungen nicht weiter steigen, man die Kündigungen und Zinszahlungen befriedigen kann und sich nicht auf Regelungen in den Nachrangdarlehensbedingungen berufen müsste.
Bei weiter steigenden Kündigungen keine Auszahlung
Das bedeutet im Klartext, dass dann, wenn es noch mehr Kündigungen geben sollte, die Gesellschaft sich auf den angeblich qualifizierten Rangrücktritt berufen würde. Auszahlungen an die Anleger würden dann nicht erfolgen (können). Dabei beruft sich die Gesellschaft auf den in den Darlehensbedingungen enthaltenen Rangrücktritt, der verhindern soll, dass die Gesellschaft durch Kündigungen in Insolvenz gerät. Am 31. März 2017 werde man sich unaufgefordert melden und „hoffe“ nur positive Nachrichten zu haben.
Rangrücktritt wird zum Problem für die Anleger - Lösungsmöglichkeiten
Sollte es diese positiven Nachrichten nicht geben, würde die Autark Invest AG die Auszahlungen verweigern. Dies gilt umso mehr in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die ursprüngliche Vertragspartnerin der Nachrangdarlehensgeber – die Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH – nicht mehr existiert, sondern auf die Autark Invest AG, Liechtenstein, verschmolzen wurde. Ob diese über entsprechende Liquidität verfügt, um am Ende eines gerichtlichen Verfahrens auch zahlen kann, muss vorab geklärt werden. Daher ist es umso wichtiger, alle weiteren Handlungsoptionen zu prüfen.
Wir verfolgen die Vorgänge rund um die Autark Unternehmensgruppe bereits eine Weile und die Entwicklungen kommen nicht überraschend. Daher müssen bereits jetzt weitere Handlungsoptionen für den worst-case geprüft werden. Herbei sind insbesondere die den Anlegern überlassenen Informationen – das „Exposé“ – sowie die weiteren Unterlagen, wie z.B. die Bedingungen für die Nachrangdarlehen der einzelnen Serien von besonderem Interesse.
Nach unserer rechtlichen Einschätzung enthält der Prospekt der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgrund der damaligen Tatsachen nicht alle für die Darlehensgeber maßgeblichen Informationen. Des Weiteren wird die rechtliche Qualifikation der Nachrangabrede zu diskutieren sein.
Beide Aspekte eröffnen dem Anleger sowohl weitere Handlungsmöglichkeiten als auch weitere Anspruchsgegner.
Ab dem 31.03.2017 werden die Darlehensgeber, die die Nachrangdarlehen fristgerecht gekündigt haben, wissen, ob es Geld gibt oder ob die Darlehen dem Rangrücktritt zum Opfer fallen. Dann müssen andere Wege beschritten werden, um die Gelder für die Anleger zurück zu holen. Für Anleger, die bereits jetzt Ihre Handlungsoptionen kennen möchten, stehen wir gern zur Verfügung.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
info@rechtinfo.de
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_a/Prospektfehler_bei_der_Autark_Vertrieb_und_Beteiligung_GmbH_Schutz_vor_Insolvenz_bei_weiteren_Kuendigungen.shtml?navid=2
- 31. März 2017 wird wichtiges Datum
Das Wort, was Anleger nicht hören wollen, wird von der Autark Invest AG nun selbst angesprochen – Insolvenz. Was kommt jetzt auf die Anleger zu?
Ein aktuelles Schreiben der Autark Invest AG macht die problematische Lage für die Anleger bzw. Darlehensgeber deutlich. Dort heißt es, dass wenn die Anzahl der Kündigungen nicht weiter steigen, man die Kündigungen und Zinszahlungen befriedigen kann und sich nicht auf Regelungen in den Nachrangdarlehensbedingungen berufen müsste.
Bei weiter steigenden Kündigungen keine Auszahlung
Das bedeutet im Klartext, dass dann, wenn es noch mehr Kündigungen geben sollte, die Gesellschaft sich auf den angeblich qualifizierten Rangrücktritt berufen würde. Auszahlungen an die Anleger würden dann nicht erfolgen (können). Dabei beruft sich die Gesellschaft auf den in den Darlehensbedingungen enthaltenen Rangrücktritt, der verhindern soll, dass die Gesellschaft durch Kündigungen in Insolvenz gerät. Am 31. März 2017 werde man sich unaufgefordert melden und „hoffe“ nur positive Nachrichten zu haben.
Rangrücktritt wird zum Problem für die Anleger - Lösungsmöglichkeiten
Sollte es diese positiven Nachrichten nicht geben, würde die Autark Invest AG die Auszahlungen verweigern. Dies gilt umso mehr in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die ursprüngliche Vertragspartnerin der Nachrangdarlehensgeber – die Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH – nicht mehr existiert, sondern auf die Autark Invest AG, Liechtenstein, verschmolzen wurde. Ob diese über entsprechende Liquidität verfügt, um am Ende eines gerichtlichen Verfahrens auch zahlen kann, muss vorab geklärt werden. Daher ist es umso wichtiger, alle weiteren Handlungsoptionen zu prüfen.
Wir verfolgen die Vorgänge rund um die Autark Unternehmensgruppe bereits eine Weile und die Entwicklungen kommen nicht überraschend. Daher müssen bereits jetzt weitere Handlungsoptionen für den worst-case geprüft werden. Herbei sind insbesondere die den Anlegern überlassenen Informationen – das „Exposé“ – sowie die weiteren Unterlagen, wie z.B. die Bedingungen für die Nachrangdarlehen der einzelnen Serien von besonderem Interesse.
Nach unserer rechtlichen Einschätzung enthält der Prospekt der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgrund der damaligen Tatsachen nicht alle für die Darlehensgeber maßgeblichen Informationen. Des Weiteren wird die rechtliche Qualifikation der Nachrangabrede zu diskutieren sein.
Beide Aspekte eröffnen dem Anleger sowohl weitere Handlungsmöglichkeiten als auch weitere Anspruchsgegner.
Ab dem 31.03.2017 werden die Darlehensgeber, die die Nachrangdarlehen fristgerecht gekündigt haben, wissen, ob es Geld gibt oder ob die Darlehen dem Rangrücktritt zum Opfer fallen. Dann müssen andere Wege beschritten werden, um die Gelder für die Anleger zurück zu holen. Für Anleger, die bereits jetzt Ihre Handlungsoptionen kennen möchten, stehen wir gern zur Verfügung.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
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Telefon: 02241 / 17 33 - 0
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