PROKON-Unternehmensgruppe: Drohung mit Insolvenz – was Anleger jetzt noch tun können
22.01.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (990 mal gelesen)
Die Ereignisse bei der PROKON-Unternehmensgruppe, Itzehoe, überschlagen sich derzeit. Sollten Anleger zunächst nur auf Zinsen verzichten, reicht das offensichtlich immer noch nicht, um die Liquiditätslage zu verbessern. Es wird mit der Insolvenz gedroht. Anleger sind dem nicht schutzlos ausgeliefert. Lesen Sie nachfolgend, was man als Anleger wissen sollte.
Schlechte Nachrichten ist man im Falle PROKON gewöhnt. Neben kritischen Pressestimmen in der Vergangenheit war es PROKON im Dezember selbst, die Öl in das Feuer gegossen haben. Anleger sollten auf die Auszahlung ihrer Zinsen verzichten.
Jetzt hat sich PROKON mit einem Brief an die Anleger gewandt, der seinesgleichen sucht. Anleger, die bereits gekündigt haben, sollen ihre Kündigung wiederrufen oder sich verpflichten, bis zum 30.10.2014 auf die Rechte auf eine Kündigung zu verzichten. Alternativ kann man PROKON auch neues Genussrechtskapital zur Verfügung stellen.
Sollte man sich für die Kündigung und damit die Rückzahlung seines Genussrechtskapitals entscheiden, soll man gleichzeitig ankreuzen, dass man eine Insolvenz von PROKON bewusst in Kauf nimmt. Die Antwort erwartet die Geschäftsleitung bis zum 20.01.2014.
Gleichzeitig wird die Schuld an der Situation von PROKON auf kündigungswillige Anleger sowie „Heuschrecken und Energiekonzerne“ geschoben.
PROKON hatte in der letzten Zeit immer wieder für negative Schlagzeilen gesorgt. So musste z.B. die im Vertrieb getätigte Werbeaussage, die Genussrechte seien einem Sparbuch vergleichbar, gerichtlich untersagt werden. Medien kritisieren auch schon seit längerem die fehlende Transparenz innerhalb des Unternehmens.
Das Schreiben ist ein Offenbarungseid der Geschäftsführung. Finanziell steht PROKON also mit dem Rücken an der Wand. Allerdings ist dieses Problem hausgemacht. Wenn man einen Verlust von über 170 Mio. € im Jahr einfährt, kann man schlechterdings nicht über 300 Mio. € an Zinsen an die Anleger ausschütten, selbst wenn das bilanziell möglich wäre. Es leuchtet jedem Anleger ein, dass man nur das Geld ausschütten kann, das auch wirklich da ist.
Jetzt ist die Situation einigermaßen verfahren. Kündigen die Anleger, erhöhen sie den bestehenden finanziellen Druck auf das Unternehmen zusätzlich. Der Rückzahlungsanspruch muss unter Umständen kostenintensiv gerichtlich geltend gemacht werden. Kündigen sie nicht und gelingt es PROKON nicht, wieder flüssig zu werden, müssen sich die Anleger auf die Quote in einem Insolvenzverfahren verweisen lassen.
Dabei ist zu beachten, dass die Position der Anleger auch in der Insolvenz nicht gut ist. In den Genussrechtsbedingungen ist eine Nachrangigkeit der Genussrechte geregelt, d.h. Anleger werden erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Sie stehen in einer Schlange von möglichen Gläubigern an als letzter Stelle.
Angesichts der Entwicklungen bei PROKON und dem Umstand, dass wir nicht glauben, dass das Schreiben das so dringend benötigte Vertrauen wieder herstellen kann und Anleger sich davon wirklich umstimmen lassen, halten wir die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Insolvenzfalles höher als dessen Nichteintritt.
Hier gilt es vorbereitet zu sein. Da die Genussrechte nachrangig sind, dürfte dem Anleger mit einer „normalen“ Insolvenzanmeldung wenig geholfen sein. Hier haben wir Ansatzpunkte erarbeitet, die dazu führen, dass die Forderungen als reguläre Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Das verschafft den Anlegern einen Vorteil gegenüber den normalen Insolvenzanmeldungen von Genussrechtsinhabern.
Für Anleger, die von uns vertreten werden, bereiten wir die notwendigen Schritte bereits jetzt vor. Für alle anderen Anleger, die ihre Handlungsoptionen kennen möchten und die weitergehenden Informationsbedarf haben, haben wir einen kostenlosen Newsletter eingerichtet, in dem wir über aktuelle Entwicklung und bestehenden Handlungsbedarf informiert werden. Die Unterlagen zur Anmeldung hierzu finden Sie
hier.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
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https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_p/PROKON-Unternehmensgruppe-Drohung-mit-Insolvenz.shtml?navid=2
Schlechte Nachrichten ist man im Falle PROKON gewöhnt. Neben kritischen Pressestimmen in der Vergangenheit war es PROKON im Dezember selbst, die Öl in das Feuer gegossen haben. Anleger sollten auf die Auszahlung ihrer Zinsen verzichten.
Jetzt hat sich PROKON mit einem Brief an die Anleger gewandt, der seinesgleichen sucht. Anleger, die bereits gekündigt haben, sollen ihre Kündigung wiederrufen oder sich verpflichten, bis zum 30.10.2014 auf die Rechte auf eine Kündigung zu verzichten. Alternativ kann man PROKON auch neues Genussrechtskapital zur Verfügung stellen.
Sollte man sich für die Kündigung und damit die Rückzahlung seines Genussrechtskapitals entscheiden, soll man gleichzeitig ankreuzen, dass man eine Insolvenz von PROKON bewusst in Kauf nimmt. Die Antwort erwartet die Geschäftsleitung bis zum 20.01.2014.
Gleichzeitig wird die Schuld an der Situation von PROKON auf kündigungswillige Anleger sowie „Heuschrecken und Energiekonzerne“ geschoben.
PROKON hatte in der letzten Zeit immer wieder für negative Schlagzeilen gesorgt. So musste z.B. die im Vertrieb getätigte Werbeaussage, die Genussrechte seien einem Sparbuch vergleichbar, gerichtlich untersagt werden. Medien kritisieren auch schon seit längerem die fehlende Transparenz innerhalb des Unternehmens.
Das Schreiben ist ein Offenbarungseid der Geschäftsführung. Finanziell steht PROKON also mit dem Rücken an der Wand. Allerdings ist dieses Problem hausgemacht. Wenn man einen Verlust von über 170 Mio. € im Jahr einfährt, kann man schlechterdings nicht über 300 Mio. € an Zinsen an die Anleger ausschütten, selbst wenn das bilanziell möglich wäre. Es leuchtet jedem Anleger ein, dass man nur das Geld ausschütten kann, das auch wirklich da ist.
Jetzt ist die Situation einigermaßen verfahren. Kündigen die Anleger, erhöhen sie den bestehenden finanziellen Druck auf das Unternehmen zusätzlich. Der Rückzahlungsanspruch muss unter Umständen kostenintensiv gerichtlich geltend gemacht werden. Kündigen sie nicht und gelingt es PROKON nicht, wieder flüssig zu werden, müssen sich die Anleger auf die Quote in einem Insolvenzverfahren verweisen lassen.
Dabei ist zu beachten, dass die Position der Anleger auch in der Insolvenz nicht gut ist. In den Genussrechtsbedingungen ist eine Nachrangigkeit der Genussrechte geregelt, d.h. Anleger werden erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Sie stehen in einer Schlange von möglichen Gläubigern an als letzter Stelle.
Angesichts der Entwicklungen bei PROKON und dem Umstand, dass wir nicht glauben, dass das Schreiben das so dringend benötigte Vertrauen wieder herstellen kann und Anleger sich davon wirklich umstimmen lassen, halten wir die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Insolvenzfalles höher als dessen Nichteintritt.
Hier gilt es vorbereitet zu sein. Da die Genussrechte nachrangig sind, dürfte dem Anleger mit einer „normalen“ Insolvenzanmeldung wenig geholfen sein. Hier haben wir Ansatzpunkte erarbeitet, die dazu führen, dass die Forderungen als reguläre Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Das verschafft den Anlegern einen Vorteil gegenüber den normalen Insolvenzanmeldungen von Genussrechtsinhabern.
Für Anleger, die von uns vertreten werden, bereiten wir die notwendigen Schritte bereits jetzt vor. Für alle anderen Anleger, die ihre Handlungsoptionen kennen möchten und die weitergehenden Informationsbedarf haben, haben wir einen kostenlosen Newsletter eingerichtet, in dem wir über aktuelle Entwicklung und bestehenden Handlungsbedarf informiert werden. Die Unterlagen zur Anmeldung hierzu finden Sie
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