ALBIS Finance AG: Anleger müssen Forderung nicht begleichen
10.01.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1526 mal gelesen)
Das Amtsgericht Neuwied hat Klagen der ALBIS Finance AG (ALBIS) auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthaben zurückgewiesen. Trotz mehrfacher Hinweise durch das Gericht, war es der ALBIS nicht gelungen, ihre Forderung nachvollziehbar darzulegen. Damit ist der KANZLEI GÖDDECKE ein entscheidender Erfolg gelungen. Weitere Urteile werden erwartet.
Vor einiger Zeit begann die ALBIS flächendeckend damit, ihre Anleger auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vertrag beendet sei und sich nach (vermeintlicher) Berechnung durch einen Wirtschaftsprüfer ein Saldo zu Lasten des Anlegers ergebe. Dabei blieb aber völlig unklar, wie sich die einzelnen Positionen berechneten und welche Zahlen der Rechnung zu Grunde lagen. Darüber hinaus tauchten einige Positionen in der Rechnung überhaupt nicht auf, obschon der Gesellschaftsvertrag diese ausdrücklich vorsieht.
Die von der KANZLEI GÖDDECKE vertretenen Anleger beriefen sich daher darauf, dass die Höhe der Klageforderung schlechthin nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht sah das genauso. Es erteilte der ALBIS daher den Hinweis, dass die bislang nicht dargelegt sei, wie sich die Klageforderung berechnet. Dem kam die ALBIS nicht ausreichend nach, so dass die Klagen abgewiesen wurden.
Mit einem identischen Ergebnis dürfte auch ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn enden. Dort wurde der ALBIS u. a. auf Folgendes hingewiesen, ohne dass hierzu bislang Stellung bezogen wurde:
Die Kammer weist darauf hin, dass der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch obliegt. Soweit sich die Klägerin darauf beschränkt, lediglich die in die Berechnung des Abfindungsguthabens einzustellenden Werte mitzuteilen und insoweit darauf zu verweisen, diese seien durch die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt worden, genügt dies nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Dem Beklagten mögen die für eine eigenständige Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen; dies macht es aber nicht entbehrlich, den geltend gemachten Anspruch im Klageverfahren – ggf. durch Vorlage einer Abschichtungsbilanz – darzulegen und, sofern der Beklagte dann die einzelnen Positionen und deren Berechnung substantiiert bestreitet, auch zu beweisen.
Die Urteile überzeugen. Es reicht vor Gericht nun mal grundsätzlich nicht aus, reine Zahlen vorzutragen. Vielmehr müssen diese Daten – insbesondere wenn es hierzu vertragliche Bestimmungen gibt – nachvollziehbar dargelegt werden. Denn erst dann hat der Anleger die Möglichkeit, hierzu konkrete Stellung zu beziehen. Darüber hinaus muss es natürlich auch dem Gericht möglich sein, die behauptete Klageforderung nachzuvollziehen. Ansonsten kann es die Anleger nicht verurteilen, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Denn ob dieser überhaupt stimmt, ist ja gerade fraglich. Soweit Sie ebenfalls von der ALBIS in Anspruch genommen werden, können Sie sich an die KANZLEI GÖDDECKE wenden. Wir helfen Ihnen gern.
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Hartmut Göddecke
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Vor einiger Zeit begann die ALBIS flächendeckend damit, ihre Anleger auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vertrag beendet sei und sich nach (vermeintlicher) Berechnung durch einen Wirtschaftsprüfer ein Saldo zu Lasten des Anlegers ergebe. Dabei blieb aber völlig unklar, wie sich die einzelnen Positionen berechneten und welche Zahlen der Rechnung zu Grunde lagen. Darüber hinaus tauchten einige Positionen in der Rechnung überhaupt nicht auf, obschon der Gesellschaftsvertrag diese ausdrücklich vorsieht.
Die von der KANZLEI GÖDDECKE vertretenen Anleger beriefen sich daher darauf, dass die Höhe der Klageforderung schlechthin nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht sah das genauso. Es erteilte der ALBIS daher den Hinweis, dass die bislang nicht dargelegt sei, wie sich die Klageforderung berechnet. Dem kam die ALBIS nicht ausreichend nach, so dass die Klagen abgewiesen wurden.
Mit einem identischen Ergebnis dürfte auch ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn enden. Dort wurde der ALBIS u. a. auf Folgendes hingewiesen, ohne dass hierzu bislang Stellung bezogen wurde:
Die Kammer weist darauf hin, dass der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch obliegt. Soweit sich die Klägerin darauf beschränkt, lediglich die in die Berechnung des Abfindungsguthabens einzustellenden Werte mitzuteilen und insoweit darauf zu verweisen, diese seien durch die von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt worden, genügt dies nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag. Dem Beklagten mögen die für eine eigenständige Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen; dies macht es aber nicht entbehrlich, den geltend gemachten Anspruch im Klageverfahren – ggf. durch Vorlage einer Abschichtungsbilanz – darzulegen und, sofern der Beklagte dann die einzelnen Positionen und deren Berechnung substantiiert bestreitet, auch zu beweisen.
Die Urteile überzeugen. Es reicht vor Gericht nun mal grundsätzlich nicht aus, reine Zahlen vorzutragen. Vielmehr müssen diese Daten – insbesondere wenn es hierzu vertragliche Bestimmungen gibt – nachvollziehbar dargelegt werden. Denn erst dann hat der Anleger die Möglichkeit, hierzu konkrete Stellung zu beziehen. Darüber hinaus muss es natürlich auch dem Gericht möglich sein, die behauptete Klageforderung nachzuvollziehen. Ansonsten kann es die Anleger nicht verurteilen, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Denn ob dieser überhaupt stimmt, ist ja gerade fraglich. Soweit Sie ebenfalls von der ALBIS in Anspruch genommen werden, können Sie sich an die KANZLEI GÖDDECKE wenden. Wir helfen Ihnen gern.
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