„Tippfehler“ kann leichtfertige Steuerverkürzung sein

08.10.2013, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1030 mal gelesen)
Es ist ein Fall, der sicherlich nicht jeden Tag auf den Tisch eines Finanzbeamten kommt. Ein Ärzteehepaar, das selbstständig eine Praxis betrieb, erwirtschaftete 2001 einen Gewinn in Höhe von etwa DM 450.000,00. Den gesamten erwirtschafteten Praxisertrag ließen die beiden Mediziner durch ihren Steuerberater dem Finanzamt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns angeben. Nach den Vereinbarungen, die das eheliche Ärzteteam getroffen hat, sollte der Gewinn hälftig geteilt werden, auch dieses wurde der Finanzbehörde auf den amtlichen Formularen mitgeteilt.

In der persönlichen Einkommensteuererklärung hingegen wurde der Betrag für den Ehemann zur Hälfte von etwa DM 225.00,00 korrekt eingetragen, allerdings bei der Ehefrau nur zu einem Viertel (DM 125.000,00) – ein Tippfehler, wie man später vor dem Finanzgericht argumentierte. Dieser Fehler in der Einkommensteuererklärung fiel dem Finanzbeamten bei der Steuerfestsetzung nicht auf, so dass die Steuerlast natürlich zu gering ausfiel. Als die zu wenig festgesetzte Steuer bemerkt wurde, war es für eine erneute Steuerfestsetzung im regulären Gang der Dinge zu spät. So argumentierte das Finanzamt, dass die Ehefrau diesen Fehler seinerzeit hätte erkennen können und deshalb die Steuer leichtfertig verkürzt worden sei. Mit anderen Worten: Das Finanzamt machte die Ärztin zur Steuersünderin.

Das Finanzgericht München in der ersten Instanz gab der Ärztin recht, anders der BFH. Auch wenn ein Steuerberater bei dem Erstellen der Unterlagen für die Steuererklärung eingeschaltet worden sei, hätte der Medizinerin dieser Tippfehler auffallen müssen. Konkret hätte sie nachfragen müssen, weshalb sich hier eine Diskrepanz zwischen ihrem Einkommen in der Einkommensteuererklärung – ein Viertel des Betriebsgewinnes – ergäbe im Verhältnis zu dem richtig festgestellten Gewinnanteil von 50 %. Da sie diese Frage an ihren Steuerberater unterlassen habe zu stellen, habe sie leichtfertig die Steuer verkürzt; dagegen spräche nach Ansicht der obersten Finanzrichter nicht, dass die Angaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung richtig gewesen seien.


Der Fiskus macht es sich einfach, wenn er fordert, dass der Steuerpflichtige nicht einfach ungeprüft das Papierbündel, das er von seinem Steuerberater erhält, unterschreiben kann und dann dem Finanzamt zusendet.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind gravierend: Unabhängig von der Frage, dass Steuern nachzuzahlen sind, besteht die Gefahr, dass ein Steuerpflichtiger schneller als geplant in ein Strafverfahren hineingezogen wird. Das wiederum kann zur Folge haben, dass empfindliche berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen eintreten können. Dagegen hilft es bedauerlicher Weise nur eingeschränkt, wenn man argumentiert, dass der Steuerberater die eigentliche Quelle des Fehlers ist.

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