Galileo Fonds Betreutes Wohnen in Neutraubling GbR: Erfolg bei finanzierender Bank

16.05.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1957 mal gelesen)
In der seit Jahren wenig erfolgreich laufenden Beteiligung Galileo-Fonds Betreutes Wohnen in Neutraubling GbR konnte jetzt mit der finanzierenden Bank ein Vergleich zu Gunsten eines von GÖDDECKE RECHTSANWAÄLTE vertretenen Anlegers erreicht werden. Die Bank verzichtete auf zwei Drittel der Darlehensforderung. Es gibt also Wege aus der Beteiligung. Lesen Sie hier wie.

Mitte der neunziger Jahre waren geschlossene Beteiligungen an Immobilienfonds, meist in Form einer GmbH & Co. KG oder einer GbR der Verkaufsschlager. Um auch den Anleger mit „schmalerem“ Geldbeutel eine solche Beteiligung zu ermöglichen, wurden die Beteiligungen teilweise auch zusammen mit Fremdfinanzierungen, also mit unmittelbar gleich mit abgeschlossenen Darlehensvertrag finanziert. Die Zins- und Tilgungsleistungen sollten aus den Ausschüttungen finanziert werden. Darüber hinaus gehende zusätzliche Tilgungsleistungen des Anlegers sollten sich angesichts des steuerlichen Vorteils relativieren. Soweit die Theorie.

Meistens hielten die Beteiligungen jedoch nicht was sie versprachen, was auf verschiedene Gründe zurückzuführen war. In vielen Fällen erbrachten Anleger Zahlungen auf die langfristig angelegten Darlehen, ohne dass sich die Beteiligung in der gewünschten Weise entwickelte.

So war es auch im Fall der Galileo-Fonds Betreutes Wohnen Neutraubling GbR. Der Anleger hatte bereits ohne Rat der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen und die Zahlungen gegenüber der Bank eingestellt. Diese erkannte den Widerruf nicht an und verklagte den Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) auf über 30.000,00 EUR. Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertrat den Anleger vor dem LG Düsseldorf und erklärte, warum der klagenden Bank ein Anspruch nicht zusteht. Noch bevor es zu einer Beweisaufnahme kam, wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, wonach der Anleger lediglich einen Bruchteil der eingeklagten Forderung zahlen muss.


Der Gang des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf zeigt, dass auch bei „Altfällen“ eine Lösung im Einzelfall möglich ist. Eine mit aufgenommene Fremdfinanzierung bietet unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, sich auch noch nach Jahren von der problematischen Beteiligung zu lösen. Dies gilt unabhängig von der zwischenzeitlich zu berücksichtigenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die Rückabwicklung kann sogar dazu führen, dass der Anleger sein eingezahltes Geld zurück erhält. Selbst bei Klagen von Banken können mit entsprechender Argumentationen geltend gemachte Ansprüche ganz – oder wie im vorliegenden Fall – zumindest überwiegend abgewehrt werden.

Anleger mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die bereits vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden und die teilweise oder ganz mittels Darlehensaufnahme finanziert wurden, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Wenn es einen Ausweg aus der Beteiligung gibt, hilft die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE, ihn zu finden.

Hartmut Göddecke

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