Sparkasse Bamberg zu Schadensersatz verurteilt
21.05.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (572 mal gelesen)
Der geschädigte Anlegers erhält nun von der Sparkasse Bamberg Schadensersatz in Höhe von rund 214.000,00 €. Dies entschied das OLG Bamberg mit Urteil vom 13. Mai 2015 (AZ.: 3 U 140/14). Die Sparkasse Bamberg hatte den klagenden Anleger nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt, die diese im Rahmen zweier Fondszeichnungen erhalten hatte.
Der klagende Anleger hatte sich 2003 an der „HCI Schiffsfonds V GmbH & Co. KG“ und 2007 an dem Lebensversicherungsfonds „HSC Optivita UK GmbH & Co. KG“ beteiligt. In den jeweiligen Beratungsgesprächen hatte die Sparkasse den Kläger unstreitig nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt, die sie für die beiden Zeichnungen erhielt.
Die Sparkasse war fälschlicherweise der Ansicht, dass die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen für die Zeichnungen nicht ursächlich gewesen seien. Schließlich habe der Kläger bereits zuvor bei einer anderen Bank einen geschlossenen Fonds gezeichnet und daher gewusst, dass Banken Rückvergütungen erhielten und er habe dies gebilligt. Unabhängig von der Aufklärung über Rückvergütungen habe der Kläger die Fonds jedenfalls aus steuerlichen Gründen gezeichnet.
Dies beurteilte der Senat nach der persönlichen Anhörung des Anlegers anders. Dieser hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung keineswegs ohne weiteres die Beteiligungen gezeichnet, sondern zumindest über die Höhe der Vergütung verhandelt. Der beklagten Sparkasse gelang es damit nicht den Beweis zu führen, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung an den Fondszeichnungen festgehalten habe.
Dass betroffene Anleger handeln sollten und dann durchaus siegreich sein können zeigt sich hier ein weiteres Mal. Anleger müssen von den Banken umfassend aufgeklärt werden, bevor sie sich an einem Fonds beteiligen. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Risiken, sondern auch und insbesondere bei den finanziellen Interessen, die die Banken bei ihrer Beratung verfolgen. Denn diese müssen sie offenlegen, um dem Anleger mögliche Interessenkonflikte nicht zu verheimlichen. Nur so kann ein Anleger eine fundierte Entscheidung treffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 dem klagenden Anleger im Bezug auf die mangelnde Aufklärung über Rückvergütungen die Beweislast erleichtert. Die beratende Bank muss bei feststehender nicht geleisteter Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen nachweisen, dass der Anleger auch bei korrekter Aufklärung an der Zeichnung festgehalten hätte. Gelingt dies der Bank nicht, wie im vorliegenden Fall, obsiegt der geschädigte Anleger.
Betroffene Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen, wenn sie das Gefühl haben, ebenfalls nicht richtig und vollständig aufgeklärt worden zu sein.
Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-23 mit Rechtsanwältin Bahrig.
Hartmut Göddecke
www.kapital-rechtinfo.de
info@rechtinfo.de
02241/1733-0
https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_s/Sparkasse_Bamberg_zu_Schadensersatz_verurteilt_Kanzlei_Goeddecke_verhilft_einem_weiteren_Anleger_zu_seinem_Recht.shtml?navid=2
Der klagende Anleger hatte sich 2003 an der „HCI Schiffsfonds V GmbH & Co. KG“ und 2007 an dem Lebensversicherungsfonds „HSC Optivita UK GmbH & Co. KG“ beteiligt. In den jeweiligen Beratungsgesprächen hatte die Sparkasse den Kläger unstreitig nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt, die sie für die beiden Zeichnungen erhielt.
Die Sparkasse war fälschlicherweise der Ansicht, dass die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen für die Zeichnungen nicht ursächlich gewesen seien. Schließlich habe der Kläger bereits zuvor bei einer anderen Bank einen geschlossenen Fonds gezeichnet und daher gewusst, dass Banken Rückvergütungen erhielten und er habe dies gebilligt. Unabhängig von der Aufklärung über Rückvergütungen habe der Kläger die Fonds jedenfalls aus steuerlichen Gründen gezeichnet.
Dies beurteilte der Senat nach der persönlichen Anhörung des Anlegers anders. Dieser hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung keineswegs ohne weiteres die Beteiligungen gezeichnet, sondern zumindest über die Höhe der Vergütung verhandelt. Der beklagten Sparkasse gelang es damit nicht den Beweis zu führen, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung an den Fondszeichnungen festgehalten habe.
Dass betroffene Anleger handeln sollten und dann durchaus siegreich sein können zeigt sich hier ein weiteres Mal. Anleger müssen von den Banken umfassend aufgeklärt werden, bevor sie sich an einem Fonds beteiligen. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Risiken, sondern auch und insbesondere bei den finanziellen Interessen, die die Banken bei ihrer Beratung verfolgen. Denn diese müssen sie offenlegen, um dem Anleger mögliche Interessenkonflikte nicht zu verheimlichen. Nur so kann ein Anleger eine fundierte Entscheidung treffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 dem klagenden Anleger im Bezug auf die mangelnde Aufklärung über Rückvergütungen die Beweislast erleichtert. Die beratende Bank muss bei feststehender nicht geleisteter Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen nachweisen, dass der Anleger auch bei korrekter Aufklärung an der Zeichnung festgehalten hätte. Gelingt dies der Bank nicht, wie im vorliegenden Fall, obsiegt der geschädigte Anleger.
Betroffene Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen, wenn sie das Gefühl haben, ebenfalls nicht richtig und vollständig aufgeklärt worden zu sein.
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