Euro Grundinvest: Explosives Anlagemodell – Anleger haben das Nachsehen

25.04.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (991 mal gelesen)
Die Kombination aus Genussrechten und Nachrangdarlehen ist explosiv. Genussrechte allein sind eine äußerst risikoreiche Anlageform. Das ist aktuell am Fall PROKON zu sehen. In Kombination mit Nachrangdarlehen bergen sie ein für Anleger nicht überblickbares Risiko. Warum Anleger jetzt handeln sollten.

Das Emissionshaus Euro Grundinvest AG hat 2012 die „Genussrechte I“ und 2013 „Genussrechte II“ aufgelegt. Das Genussrechtskapital I fließt in Form von Nachrangdarlehen an Unternehmen der Euro Grundinvest Unternehmensgruppe. Es dient zur „Finanzierung von Projekten mit mittelbarem oder unmittelbarem Immobilienbezug.“ Aufgrund dieser beinahe freien Verwendbarkeit des Genussrechtskapitals handelt es sich um einen so genannten Blind-Pool. Die Gesellschaften, an die diese Darlehen fließen, sind die Objektgesellschaften der geschlossenen Immobilienfonds, die das Emissionshaus Euro Grundinvest ebenfalls auflegte.

Diese Kombination aus zwei riskanten Anlagemodellen potenziert das Risiko für die Anleger dras-tisch. Diese tragen bei dieser Konstruktion nicht nur das finanzielle Risiko der Genussrechtsemittentin, sondern auch das der darlehensnehmenden Gesellschaften. Nachrangdarlehen sind zuletzt bei den Emittenten zunehmend beliebt geworden, da sie kaum gesetzlichen Regelungen unterliegen. Aufgrund der lediglich nachrangigen Befriedigung droht den Anlegern allerdings das volle Verlustrisiko.

Vertrieben werden bzw. wurden die Genussrechte und geschlossenen Fonds von der dima24.de Anlageberatung (bzw. –vermittlung) GmbH. Deren Alleininhaber war bis Mitte April Malte André Hartwieg. Über die Nitro Invest GmbH ist Hartwieg Inhaber der Euro Grundinvest Unternehmens-gruppe. Hartwieg steht momentan im Kreuzfeuer der Medien, nachdem die Anleger seiner Emissi-onshäuser Selfmade Capital und NCI New Capital Invest seit über einem Jahr auf ihre Ausschüt-tungen warten.

Von der prospektierten „Investition in Sachwerte“ kann nicht die Rede sein. Denn für das Anlage-kapital werden keineswegs Immobilien erworben. Die Anleger der Genussrechte I sind bei dieser Konstellation doppelt geschlagen. Die Emittentin hat aufgrund der Nachrangdarlehen im Falle der Insolvenz einer Objektgesellschaft das Nachsehen. Die Anleger selbst sind als Genussrechtsinha-ber ebenfalls lediglich nachrangig von der Emittentin selbst zu befriedigen. In jedem Fall sind es die Anleger, die das gesamte Verlustrisiko tragen. Sachwertsicherheiten dürften zum Rückgriff ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Betroffene Anleger sind in dieser Situation nicht rechtlos gestellt. Nach unserem Dafürhalten gibt es neben einer Kündigung der Genussrechte auch noch weitere Handlungsmöglichkeiten für die Anleger, um zu versuchen, das investierte Kapital zurückzuerlangen. Für alle betroffenen Anleger steht die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE zur Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche zur Verfügung. Aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren, in denen wir für die Anleger vielfach Gelder erstreiten konnten, verfügen wir über eine fast 20jährige Erfahrung auf diesem Gebiet.

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Hartmut Göddecke

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