Verbraucherdarlehen: Bundesgerichtshof stärkt Kreditnehmerrechte
12.03.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3201 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat entschieden, dass der Anspruch eines Kreditnehmers auf Neuberechnung der geschuldeten Beträge nicht vor der Beendigung des Kreditvertrages beginnt. Gebeutelte Kreditnehmer könne daher auf hohe Rückzahlungen hoffen.
Der BGH musste sich mit der Frage befassen, wann ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensraten verjährt, wenn die Bank zuvor überhöhte Zinsen abgerechnet hatte. Die erste Instanz hatte entschieden, dass die Verjährung schon während der Vertragslaufzeit beginnen kann, so dass der klagende Verbraucher keine Neuberechnung für schon länger zurück liegende Zeiten verlangen konnte. Dem ist der BGH nicht gefolgt: Die Verjährung beginnt nicht vor Beendigung des Kreditvertrages.
Bei Verbraucherkreditverträgen müssen Banken einen Gesamtbetrag angeben, der alle Kosten der Kredits über die gesamte Laufzeit erfasst. Hierbei unterlaufen den Banken oftmals Fehler. Dies kann dazu führen, dass – per Gesetz – statt des vereinbarten Zinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz (4 % p. a.) geschuldet wird bzw. für die vergangene Zeit geschuldet wurde. Mithin hat der Kreditnehmer in der Vergangenheit stets zu viel bezahlt. Da die Rechnungslegung Sache der Bank ist, muss sie gegenüber ihrem Kreditnehmer eine Neuberechnung auf Grundlege der tatsächlich geschuldeten Zinsen vornehmen. Fraglich war jedoch, wie weit diese Neuberechnung zurückreichen musste.
Der BGH hat zu Gunsten des klagenden Verbrauchers entschieden. Die Bank muss die Neuberechnung für die gesamte Vertragslaufzeit vornehmen. Zwar könnte man bei strenger Anwendung des Gesetzes dazu kommen, dass der Neuberechnungsanspruch schon während der Vertragslaufzeit verjährt. Doch sei dies – so der BGH – nicht mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzeses a. F. (VerbKredG a. F.) vereinbar, wonach der Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Art und Weise sowie die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung kennen muss. Das Urteil dürfte auch auf die neue Rechtslage zu übertragen sein.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Verjährung zu begrüßen. Der Verbraucher kann eine Neuberechnung auf Grundlage der günstigeren Konditionen auch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit beanspruchen. Vor allem sollten auch solche Verbraucher, die ihren Kredit schon abgelöst haben, ein etwaigen Anspruch auf Neuberechnung und Rückerstattung überzahlter Zinsen anwaltlich prüfen lassen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät sie hierzu gern.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Der BGH musste sich mit der Frage befassen, wann ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehensraten verjährt, wenn die Bank zuvor überhöhte Zinsen abgerechnet hatte. Die erste Instanz hatte entschieden, dass die Verjährung schon während der Vertragslaufzeit beginnen kann, so dass der klagende Verbraucher keine Neuberechnung für schon länger zurück liegende Zeiten verlangen konnte. Dem ist der BGH nicht gefolgt: Die Verjährung beginnt nicht vor Beendigung des Kreditvertrages.
Bei Verbraucherkreditverträgen müssen Banken einen Gesamtbetrag angeben, der alle Kosten der Kredits über die gesamte Laufzeit erfasst. Hierbei unterlaufen den Banken oftmals Fehler. Dies kann dazu führen, dass – per Gesetz – statt des vereinbarten Zinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz (4 % p. a.) geschuldet wird bzw. für die vergangene Zeit geschuldet wurde. Mithin hat der Kreditnehmer in der Vergangenheit stets zu viel bezahlt. Da die Rechnungslegung Sache der Bank ist, muss sie gegenüber ihrem Kreditnehmer eine Neuberechnung auf Grundlege der tatsächlich geschuldeten Zinsen vornehmen. Fraglich war jedoch, wie weit diese Neuberechnung zurückreichen musste.
Der BGH hat zu Gunsten des klagenden Verbrauchers entschieden. Die Bank muss die Neuberechnung für die gesamte Vertragslaufzeit vornehmen. Zwar könnte man bei strenger Anwendung des Gesetzes dazu kommen, dass der Neuberechnungsanspruch schon während der Vertragslaufzeit verjährt. Doch sei dies – so der BGH – nicht mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzeses a. F. (VerbKredG a. F.) vereinbar, wonach der Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die Art und Weise sowie die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung kennen muss. Das Urteil dürfte auch auf die neue Rechtslage zu übertragen sein.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Verjährung zu begrüßen. Der Verbraucher kann eine Neuberechnung auf Grundlage der günstigeren Konditionen auch rückwirkend für die gesamte Vertragslaufzeit beanspruchen. Vor allem sollten auch solche Verbraucher, die ihren Kredit schon abgelöst haben, ein etwaigen Anspruch auf Neuberechnung und Rückerstattung überzahlter Zinsen anwaltlich prüfen lassen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät sie hierzu gern.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke