Bürgschaft: Alte Bürgschaftsurteile zu Lasten von Bankkunden werden einkassiert
07.02.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (3245 mal gelesen)
Im Oktober 1993 hat das Bundesverfassungsgericht für viele Bürgschaftskunden von Banken ein Befreiungswort gesprochen. Leider halten sich nicht alle Kreditinstitute an diese Regel und vollstrecken noch aus so genannten Alturteilen. Das müssen sich Bürgen nicht länger gefallen lassen.
Sind Bürgschaften für Kreditschulden naher Angehöriger gegeben worden und können diese vom Bürgen nicht bezahlt werden, so sind diese Verbindlichkeiten oftmals unwirksam und müssen nicht erfüllt werden. So jedenfalls sieht es das oberste deutsche Verfassungsgericht und gibt vielen Betroffenen wieder finanzielle Luft zum Atmen.
Hat die Bank noch aus der Zeit vor diesem Rechtsspruch ein Urteil zu ihren Gunsten gegen einen Bürgen, darf sie diese Grundsatzentscheidung nicht einfach ignorieren und den Gerichtsvollzieher zum Eintreiben der vermeintlichen Forderung auf den Weg bringen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2005 entschieden und damit seine Rechtsprechung über sittenwidrige Bürgschaften ausdrücklich bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkret umgesetzt und der Bank untersagt, wegen des alten Bürgschaftsurteils vorzugehen. Auch darf sie nicht wegen des aus diesem Prozess aus alter Zeit noch vorhandenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Zwangsmaßnahmen einleiten.
Erfreulich ist, dass das Bundesverfassungsgericht seine etwa 13 Jahre vorher getroffene Entscheidung bestätigt, sondern damit zugleich aus Sicht der KANZLEI GÖDDECKE einer anderen Diskussion einen Riegel vorschiebt.
Für „Altbürgen“ gilt es, selbstbewusst die Rechte einzufordern und solche unwirksamen Alturteile heraus zu verlangen.
(Hartmut Göddecke)
www.kapital-rechtinfo.de
Sind Bürgschaften für Kreditschulden naher Angehöriger gegeben worden und können diese vom Bürgen nicht bezahlt werden, so sind diese Verbindlichkeiten oftmals unwirksam und müssen nicht erfüllt werden. So jedenfalls sieht es das oberste deutsche Verfassungsgericht und gibt vielen Betroffenen wieder finanzielle Luft zum Atmen.
Hat die Bank noch aus der Zeit vor diesem Rechtsspruch ein Urteil zu ihren Gunsten gegen einen Bürgen, darf sie diese Grundsatzentscheidung nicht einfach ignorieren und den Gerichtsvollzieher zum Eintreiben der vermeintlichen Forderung auf den Weg bringen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2005 entschieden und damit seine Rechtsprechung über sittenwidrige Bürgschaften ausdrücklich bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben konkret umgesetzt und der Bank untersagt, wegen des alten Bürgschaftsurteils vorzugehen. Auch darf sie nicht wegen des aus diesem Prozess aus alter Zeit noch vorhandenen Kostenfestsetzungsbeschlusses Zwangsmaßnahmen einleiten.
Erfreulich ist, dass das Bundesverfassungsgericht seine etwa 13 Jahre vorher getroffene Entscheidung bestätigt, sondern damit zugleich aus Sicht der KANZLEI GÖDDECKE einer anderen Diskussion einen Riegel vorschiebt.
Für „Altbürgen“ gilt es, selbstbewusst die Rechte einzufordern und solche unwirksamen Alturteile heraus zu verlangen.
(Hartmut Göddecke)
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