Aufina Holding AG: 2:0 für die Anleger der ehemaligen Rheingrund AG

05.08.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (4051 mal gelesen)
Bewusstes Wegsehen des Aufsichtsrats führt zur Haftung urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es betont in seinem Richterspruch vom 23.06.2008, dass das Aufsichtsratsmitglied Prof. Hankel durch seine eigene Ignoranz vom verbrecherischen Treiben des Vorstandes Schadensersatz an Anleger zu zahlen habe.

Bereits die erste Instanz gab dem Anleger Recht, so dass unter anderem auch das Aufsichtsmitglied Prof. Hankel den Investitionsbetrag zurück zahlen musste. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist inzwischen durch den Richter des Berufungsverfahrens, zu dessen ständigen Aufgaben Schadensersatzfragen bei Kapitalanlagen gehören, bestätigt worden.

Das Gericht wirft dem Aufsichtsratsmitglied ganz erhebliche Versäumnisse bei seinen Kontrollaufgaben vor. So habe er es unterlassen, sich Klarheit von dem kriminellen Geschäftsgebahren des Vorstandes zu verschaffen; „übersehene“ Kritikpunkte waren:

• Hohe Repräsentationskosten für einen teueren Wagenpark (Mercedes, Ferrari, BMW)
• Zweifelhafte Praktiken des Telefonverkaufs der eigenen Aktien des Anlageunternehmens Rheingrund – später Aufina
• Fehlende Immobilienwerte in der Bilanz des Unternehmens und damit im Ergebnis fehlender Nachweis der korrekten Verwendung des eingeworbenen frischen Kapitals
• Ignoranz kritischer Anmerkungen der Wirtschaftsprüfer

Geschädigt sind die Anleger, die ihre Ersparnisse in die Kapitalerhöhungen investierten, weil sie auf eine ordentliche Kontrolle vertrauten. Betroffen sollen nach Informationen des OLG Düsseldorf etwa 6.000 Anleger sein, die ihre Gelder unter anderem in insgesamt zehn Kapitalerhöhungen der Aufina Holding AG anvertraut haben. Da das Unternehmen insolvent ist, dürften laut Gerichtsangaben eingesammelte € 42 Mio. verbrannt sein.

Wer seine Aufgabe als Kontrolleur der Vorstandstätigkeiten nicht ernst nimmt, soll zu Recht den Aktionären haften. Schließlich haben sie ihn genau dazu beauftragt. Er hat dabei stets – auch im direkten Interesse der Kapitalgeber des Unternehmens – die Augen offen zu halten und erforderliche Nachforschungen durchzuführen. Bei Verdachtsmomenten muss er intensiv kontrollieren; verschließt er sich bewusst verbrecherischen Fakten, so hilft ihm auch Blauäugigkeit in die unbewiesenen Angaben der Unternehmensgeschäftsführung nichts.

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