NL NordLeas AG: Anleger haben Anspruch auf Abfindungsguthaben

03.08.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (519 mal gelesen)
Die NL NordLeas AG (im Folgenden: NL; früher: Albis Finance AG) kann die Auszahlung des Abfindungsguthaben nicht mit einem Verweis auf die vermeintlich schlechte Liquiditätslage verweigern. Betroffenen Anleger sollten sich daher nicht abspeisen lassen und zügig auf Auszahlung und ggfls. Abrechnung klagen. Längeres Warten kann zudem zu einer Verjährung der bestehenden Ansprüche führen.

Die Politik der NL sieht nach Einschätzung der KANZLEI GÖDDECKE wie folgt aus: Anleger, die hohe Entnahmen getätigt haben, werden von der NL auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Solche, die allerdings noch eine Zahlung von der NL zu beanspruchen haben könnten, werden mit einem Verweis auf die schlechte Liquiditätslage hingehalten.

 

Hinzu kommt dann noch, dass sich die NL unter Einschaltung mehrerer Kanzleien mithilfe von fragwürdigen Vergleichen endgültig von ihren Verpflichtungen lösen will. Hiervor kann seitens der KANZLEI GÖDDECKE nur abgeraten werden. Denn in vielen Fällen bestehen nicht unerhebliche Abfindungsansprüche der Anleger, die im Falle eines unbedachten Vergleichsabschlusses endgültig verloren sind.

 

Verschiedene Gerichte haben zudem schon entschieden, dass sich die NL nicht auf den sog. Liquiditätsvorbehalt berufen kann, so dass die Zahlung des Abfindungsguthabens sofort und in voller Höhe zu erfolgen hat. Das Amtsgericht Aachen hält sogar eine Sittenwidrigkeit der entsprechenden Klausel für denkbar. Es führt hierzu aus:

Vorweggeschickt sei, dass gegen die Vereinbarung eines solchen umfassenden und ggf. zeitlich unbegrenzten Zurückbehaltungsrechts bei Bedenken auf der Grundlage von § 138 Abs. 1 BGB bestehen, da eine solche Klausel sittenwidrig sein dürfte, da sie den Abfindungsanspruch im Falle einer ungünstigen Liquiditätslage außerhalb eines staatlichen Insolvenzverfahrens gänzlich entwerten würde und damit das Liquiditätsrisiko des Beklagten einseitig auf die stillen Gesellschafter abwälzen würde.

 


Anleger der NL sollten auf keinen Fall die von der NL vorgeschlagenen Vergleiche annehmen. Jedenfalls nicht, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie endgültig auf Ansprüche gegenüber der NL verzichten. Besondere Vorsicht ist angebracht, soweit die Vermittlung des Vergleichsabschlusses über eine bayerische Anwaltskanzlei erfolgen soll, die auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes vermeintlich die Interessen der Anleger vertritt.  



Hartmut Göddecke

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