Bürgschaft: Bank trägt bei sittenwidriger Bürgschaft die Kosten des Anwalts
27.06.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (4168 mal gelesen)
Wer sich als Bürge gegen eine Bank zur Wehr setzen will, die ihn aus einer sittenwidrigen Bürgschaft in Anspruch nehmen will, benötigt dazu anwaltliche Hilfe. So sieht dieses auch das Amtsgericht Köln und drückt der Bank die Kosten für den Anwalt des Bürgen auf.
Wer von einer Bank zu Unrecht aus einer sittenwidrigen Bürgschaft zur Zahlung aufgefordert wird, wird diesem Druck meist nicht aus eigener Kraft widerstehen können. Um das Kreditinstitut zum Einlenken und damit zum Verzicht auf das Sicherungsmittel Bürgschaft zu bewegen, bedarf es im Regelfall versierter anwaltlicher Unterstützung.
Genau hier liegt das Dilemma: Der Bürge ist im Regelfall finanziell nicht in der Lage, sich einen Anwalt leisten zu können. Hilfe bietet hier die Begründung des Kölner Urteils. Nach Ansicht des Richters hat die Bank die Anwaltskosten zu zahlen, weil bei einer sittenwidrigen Bürgschaft ein Rechtsverstoß des Geldinstituts klar auf der Hand liegt.
Die Bank hatte in dem Fall, den das Amtsgericht Köln zu beurteilen hatte, bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Bürgen erlangt. In der Folgezeit wollte die Bank gegen den Bürgen die Zwangsvollstreckung durchführen. Auf Grund der Argumente des Anwalts verzichteten die Banker auf die Forderung und sahen ein, dass aus der sittenwidrigen Bürgschaft keine Rechte beansprucht werden können.
Der Aufforderung des Anwalts, für die entstandenen Kosten einzustehen, kam die Bank nicht nach. Sie ließ sich verklagen und musste in dem gegen sie ergangenen Urteil lesen, dass sie den Bürgen zu Unrecht geschädigt hatte und deshalb die Anwaltskosten zu zahlen habe. Außerdem musste sie die Kosten dieses Gerichtsverfahrens berappen.
Kein Verständnis findet das Verhalten der Bank bei dem Amtsgericht Köln. Wer aus einer sittenwidrigen Bürgschaft Rechte herleiten will, wird gestoppt. Er soll auch die Kosten für den Einsatz von Fachleuten – hier eines Anwalts – tragen. Mit dieser Entscheidung wird nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE ein wichtiger Beitrag zur Waffengleichheit von finanzstarker Bank und mittellosem Bürgen geleistet.
www.kapital-rechtinfo.de
Wer von einer Bank zu Unrecht aus einer sittenwidrigen Bürgschaft zur Zahlung aufgefordert wird, wird diesem Druck meist nicht aus eigener Kraft widerstehen können. Um das Kreditinstitut zum Einlenken und damit zum Verzicht auf das Sicherungsmittel Bürgschaft zu bewegen, bedarf es im Regelfall versierter anwaltlicher Unterstützung.
Genau hier liegt das Dilemma: Der Bürge ist im Regelfall finanziell nicht in der Lage, sich einen Anwalt leisten zu können. Hilfe bietet hier die Begründung des Kölner Urteils. Nach Ansicht des Richters hat die Bank die Anwaltskosten zu zahlen, weil bei einer sittenwidrigen Bürgschaft ein Rechtsverstoß des Geldinstituts klar auf der Hand liegt.
Die Bank hatte in dem Fall, den das Amtsgericht Köln zu beurteilen hatte, bereits einen rechtskräftigen Titel gegen den Bürgen erlangt. In der Folgezeit wollte die Bank gegen den Bürgen die Zwangsvollstreckung durchführen. Auf Grund der Argumente des Anwalts verzichteten die Banker auf die Forderung und sahen ein, dass aus der sittenwidrigen Bürgschaft keine Rechte beansprucht werden können.
Der Aufforderung des Anwalts, für die entstandenen Kosten einzustehen, kam die Bank nicht nach. Sie ließ sich verklagen und musste in dem gegen sie ergangenen Urteil lesen, dass sie den Bürgen zu Unrecht geschädigt hatte und deshalb die Anwaltskosten zu zahlen habe. Außerdem musste sie die Kosten dieses Gerichtsverfahrens berappen.
Kein Verständnis findet das Verhalten der Bank bei dem Amtsgericht Köln. Wer aus einer sittenwidrigen Bürgschaft Rechte herleiten will, wird gestoppt. Er soll auch die Kosten für den Einsatz von Fachleuten – hier eines Anwalts – tragen. Mit dieser Entscheidung wird nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE ein wichtiger Beitrag zur Waffengleichheit von finanzstarker Bank und mittellosem Bürgen geleistet.
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