Landgericht Aachen verurteilt Sparkasse wegen Swap Verträgen
06.06.2016, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (446 mal gelesen)
Zwei Klägern wurde Schadensersatz gegen die Sparkasse Aachen im Zusammenhang mit Zinsswapverträgen zugesprochen.
Die Kläger waren Mitglieder einer Grundstücks-GbR, die zwecks Umfinanzierung von Immobiliarkrediten die Sparkasse Aachen um ein Angebot baten. Zuvor waren sie bereits bei anderen Banken vorstellig geworden und hatten sich konkrete Angebote machen lassen. Diese lagen der Sparkasse auch vor. Statt einer einfachen Umfinanzierung lockte die Sparkasse die Kläger mit einem neuen, wie sie es nannten, modernen Zinssicherungsgeschäft. Die Kunden sollten einen sog. Zins-Swap abschließen, der ihnen auf Jahre vermeintlich günstige Zinsen sichern sollte. Die Kläger – auf die Beratung der Sparkasse bauend – schlossen den Vertrag ab. Wenige Zeit später jedoch zeigte sich der Vertrag als höchst nachteilig. Das Zinssicherungsgeschäft stellte sich als böse Zinsfalle heraus, denn einen Ausweg aus dem Vertrag gab es nicht.
Das Landgericht Aachen verurteilte die Sparkasse nun zu Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Die Berater der Bank haben die Kunden nicht ordnungsgemäß über die Risiken der höchst komplexen Zins-Swap-Verträge aufgeklärt. Die Zins-Swaps waren aus Sicht des Gerichts für die Kunden schon gar nicht geeignet. Eine herkömmliche Zwischenfinanzierung hätte völlig ausgereicht und die großen Risiken vermieden.
Eine Verjährung der Ansprüche läge zudem nicht vor. Obwohl bereits mehr als drei Jahre seit Vertragsschluss vergangen seien, können sich die Bankkunden auf eine Schlechtberatung der Bank berufen und Schadensersatz erhalten.
Die Banken berufen sich rechtlich nur allzu häufig auf die Einrede der Verjährung, wonach nach drei Jahren Schluss sei mit der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen die Bank. Das vorliegende Urteil zeigt, dass eine Anspruchsdurchsetzung auch zeitlich später noch Erfolg haben kann. Bankkunden, insbesondere die einen Swap abgeschlossen haben, kann daher nur empfohlen werden, ihre Erfolgschancen durch die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE prüfen zu lassen und sich nicht einfach ins „Boxhorn“ jagen zu lassen.
Hartmut Göddecke
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 17 33 - 0
Telefax: 02241 / 17 33 – 44
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https://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_s/Landgericht_Aachen_verurteilt_Sparkasse_wegen_mangelhafter_Beratung_zu_Swap_Vertraegen.shtml?navid=2
Die Kläger waren Mitglieder einer Grundstücks-GbR, die zwecks Umfinanzierung von Immobiliarkrediten die Sparkasse Aachen um ein Angebot baten. Zuvor waren sie bereits bei anderen Banken vorstellig geworden und hatten sich konkrete Angebote machen lassen. Diese lagen der Sparkasse auch vor. Statt einer einfachen Umfinanzierung lockte die Sparkasse die Kläger mit einem neuen, wie sie es nannten, modernen Zinssicherungsgeschäft. Die Kunden sollten einen sog. Zins-Swap abschließen, der ihnen auf Jahre vermeintlich günstige Zinsen sichern sollte. Die Kläger – auf die Beratung der Sparkasse bauend – schlossen den Vertrag ab. Wenige Zeit später jedoch zeigte sich der Vertrag als höchst nachteilig. Das Zinssicherungsgeschäft stellte sich als böse Zinsfalle heraus, denn einen Ausweg aus dem Vertrag gab es nicht.
Das Landgericht Aachen verurteilte die Sparkasse nun zu Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Die Berater der Bank haben die Kunden nicht ordnungsgemäß über die Risiken der höchst komplexen Zins-Swap-Verträge aufgeklärt. Die Zins-Swaps waren aus Sicht des Gerichts für die Kunden schon gar nicht geeignet. Eine herkömmliche Zwischenfinanzierung hätte völlig ausgereicht und die großen Risiken vermieden.
Eine Verjährung der Ansprüche läge zudem nicht vor. Obwohl bereits mehr als drei Jahre seit Vertragsschluss vergangen seien, können sich die Bankkunden auf eine Schlechtberatung der Bank berufen und Schadensersatz erhalten.
Die Banken berufen sich rechtlich nur allzu häufig auf die Einrede der Verjährung, wonach nach drei Jahren Schluss sei mit der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen die Bank. Das vorliegende Urteil zeigt, dass eine Anspruchsdurchsetzung auch zeitlich später noch Erfolg haben kann. Bankkunden, insbesondere die einen Swap abgeschlossen haben, kann daher nur empfohlen werden, ihre Erfolgschancen durch die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE prüfen zu lassen und sich nicht einfach ins „Boxhorn“ jagen zu lassen.
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