Die wichtigsten Aspekte des Nießbrauchrechts im Überblick!
19.08.2023, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 5 Min. (312 mal gelesen)
Das Nießbrauchrecht bring viel Freiheit mit sich, sei es auf steuerlicher oder persönlicher Ebene. Damit sind aber auch viele relevante Fragen verbunden, die sich erst auf den zweiten Blick stellen.
Interessieren Sie sich dafür, Grundvermögen, wie Grundstücke, Häuser oder Wohnungen, an die nächste Generation zu übertragen? Ob es darum geht, Ihrem Nachwuchs einen finanziellen Start für den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen oder aus steuerlichen Überlegungen heraus handeln möchten – Sie möchten jedoch auch weiterhin umfassende Freiheiten und Verfügungsmöglichkeiten wahren?
In diesem Beitrag möchte ich Ihnen das Konzept des Nießbrauchrechts näherbringen, da es Ihnen erhebliche Freiheiten ermöglicht und in steuerlicher Hinsicht oft eine äußerst sinnvolle und rechtliche Möglichkeit darstellt, dem Finanzamt so wenig wie möglich abzugeben.
Die Übertragung von Grundvermögen, sei es ein Grundstück, eine Wohnung oder eine Immobilie, erfolgt grob gesagt entweder durch einen Kaufvertrag oder eine Schenkung. In diesem Video werde ich mich ausschließlich auf die Übertragung von Grundvermögen an ein oder mehrere Kinder oder Enkelkinder durch Schenkung konzentrieren.
In diesem Zusammenhang gibt es insgesamt vier wesentliche Aspekte zu beachten, die ich gerne mit Ihnen besprechen möchte:
Wenn Sie das Eigentum übertragen, verlieren Sie persönlich Ihre Verfügungsgewalt darüber. Das bedeutet, der neue Eigentümer hat freie Hand und kann damit tun, was er möchte, einschließlich eines möglichen Weiterverkaufs. In diesem Video werde ich auch erklären, wie Sie Maßnahmen ergreifen können, um den Verkauf zu kontrollieren und potenzielle Probleme zu vermeiden.
Sie behalten das Nießbrauchrecht an der Immobilie, was bedeutet, dass Sie darin leben können oder lebenslang Mieten und Pachten erhalten können.
Was die Kosten betrifft, sind Sie als Nießbrauchberechtigter weiterhin für bestimmte Aufwendungen verantwortlich, während Investitionen und Verbesserungen in der Regel vom neuen Eigentümer, also Ihrem Kind oder Enkelkind, getragen werden sollten.
Wenn es erb- oder pflichtteilsberechtigte Personen gibt, sollten diese in das Übertragungskonzept einbezogen werden.
Das Nießbrauchrecht wird im Rahmen einer Schenkung vereinbart. Dabei überträgt der Eigentümer einer Immobilie, auch Schenker genannt, das Eigentum an eine andere Person. Dadurch entstehen zwei Rechte an dem Grundstück: das Eigentum an der Immobilie selbst und das Nutzungsrecht, das rechtlich als Nießbrauch bezeichnet wird.
Was bedeutet das praktisch? Das Nießbrauchrecht macht die Immobilie faktisch unverkäuflich, da niemand eine Immobilie erwerben möchte, über die er nicht frei verfügen kann. Das Nießbrauchrecht hemmt das Kaufinteresse und die Erträge fließen weiterhin dem Nießbrauchberechtigten zu, während auch das Wohnrecht erhalten bleibt. Zudem gibt es weitere Mechanismen, die den Verkauf der Immobilie verhindern.
Der Schenker, also der Nießbrauchberechtigte, kann außerdem abgesichert werden. Das Gesetz und der Schenkungsvertrag können Sicherungen vorsehen. So kann beispielsweise ein Rückforderungsrecht vereinbart werden, wenn der Schenker in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Es können auch Mechanismen vereinbart werden, wenn der Nießbraucher dem Schenker einen zusätzlichen Unterhalt vorenthält oder vernachlässigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Rückgabe der Immobilie verlangen.
Darüber hinaus können im Schenkungsvertrag weitere Klauseln festgelegt werden, um das Grundstück oder die Immobilie zurückzufordern. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Beschenkte die Immobilie verkauft oder nicht wie vorgesehen nutzt. Auch der Scheidungsfall, Alkoholismus oder Drogensucht könnten Gründe für eine Rückforderung der Immobilie sein.
Diese Bestimmungen zur Rückgabe sind nicht nur wichtig, um das Vertrauen des Beschenkten zu gewährleisten, sondern auch aus schenkungsteuerlichen Gründen. Denn während eine Schenkung von der Elterngeneration an die Kinder aufgrund hoher Freibeträge günstig ist, besteht im Fall einer Rückübertragung an die Eltern nur ein sehr geringer Freibetrag.
Das einzige Mittel, um in solchen Situationen zu helfen, ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag, der alle möglichen Szenarien klar und präzise aufführt. Daher ist es ratsam, neben dem Notar, der keine steuerliche Beratung bietet, auch einen Anwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kann sicherstellen, dass die Rückforderungsrechte steuerneutral abgesichert sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Nießbrauchrecht nach dem Willen des Gesetzgebers normalerweise nicht übertragbar ist, es sei denn, dies wird vertraglich festgelegt. In der Regel wird nicht nur der alte alleinige Eigentümer, sondern auch der Ehe- oder Lebenspartner in den Schenkungsvertrag einbezogen. Mit dem Tod des oder der Nießbrauchberechtigten endet dieses Recht automatisch.
Wenn Sie die Immobilie nutzen, können Sie darin wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen. In diesem Zusammenhang entstehen zwangsläufig Kosten für den Unterhalt, wie Reparaturen, Renovierungen und laufende Ausgaben wie Strom und Wasser. Hier sollten Sie jedoch eine klare Vereinbarung treffen, die Ihrer finanziellen Situation entspricht.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass in der Vereinbarung festgelegt wird, dass das Nießbrauchrecht im Todesfall erlischt.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Nießbrauchrecht in erbrechtlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung hat. Dieser Aspekt kann jedoch leicht gelöst werden, indem man pflichtteilsberechtigte Personen unbedingt in die Vereinbarung des Nießbrauchrechts einbezieht. Es sollte festgelegt werden, dass diese Personen in Bezug auf ihren Pflichtteil keine Ansprüche geltend machen können, wenn ein Nießbrauchrecht vereinbart wird. Dies ist aus erbrechtlicher Sicht wichtig, da die Übertragung der Immobilie erbrechtlich erst zum Zeitpunkt des Todes gilt. Dies hat zur Folge, dass enterbte Personen einen höheren Pflichtteilsanspruch haben. Juristisch betrachtet handelt es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Oft werde ich gefragt, was passiert, wenn der Schenker später in ein Seniorenheim oder Pflegeheim ziehen möchte oder muss. In dieser Hinsicht gibt es zwei wichtige Regeln:
Ist die Immobilie bereits mindestens 10 Jahre übertragen worden, kann das Sozialamt das übertragene Haus oder die Wohnung nicht mehr zur Finanzierung des Lebensunterhalts heranziehen. Mit anderen Worten, das Haus bleibt dort, wo es ist, und muss nicht verkauft werden, um die Versorgung sicherzustellen.
Der Schenker, der bis zu diesem Zeitpunkt in der Immobilie gewohnt hat und nun in ein Seniorenheim zieht, ist in der Regel nicht verpflichtet, die Wohnung zu vermieten. Es besteht keine Notwendigkeit, die Mieteinnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden. Dies wurde bereits 2011 vom Oberlandesgericht Köln entschieden. Derjenige, der sich für ein Nießbrauchrecht entscheidet, hat also die Option, die Immobilie zu vermieten oder sie als Rückzugsort für sich selbst zu nutzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Nießbrauchrecht sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht von großer Bedeutung ist. Als Schenkungsvertrag ermöglicht es Ihnen als Schenker, das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen, während Sie das Recht auf Nutzung und Ertrag behalten. Sowohl gesetzliche als auch vertragliche Rückforderungsrechte können beibehalten werden.
Als Nießbraucher sind Sie in der Regel für die regelmäßige Instandhaltung und Pflege der Immobilie verantwortlich. Es ist jedoch ratsam, eine klare Vereinbarung zu treffen, die Ihrer finanziellen Situation entspricht. In erbrechtlicher Hinsicht ist es wichtig, Pflichtteilsberechtigte in die Vereinbarung einzubeziehen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Ich hoffe, dieser Beitrag hat dazu beigetragen, Ihr Verständnis für das Nießbrauchrecht zu vertiefen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hartmut Göddecke
Interessieren Sie sich dafür, Grundvermögen, wie Grundstücke, Häuser oder Wohnungen, an die nächste Generation zu übertragen? Ob es darum geht, Ihrem Nachwuchs einen finanziellen Start für den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen oder aus steuerlichen Überlegungen heraus handeln möchten – Sie möchten jedoch auch weiterhin umfassende Freiheiten und Verfügungsmöglichkeiten wahren?
In diesem Beitrag möchte ich Ihnen das Konzept des Nießbrauchrechts näherbringen, da es Ihnen erhebliche Freiheiten ermöglicht und in steuerlicher Hinsicht oft eine äußerst sinnvolle und rechtliche Möglichkeit darstellt, dem Finanzamt so wenig wie möglich abzugeben.
Die Übertragung von Grundvermögen, sei es ein Grundstück, eine Wohnung oder eine Immobilie, erfolgt grob gesagt entweder durch einen Kaufvertrag oder eine Schenkung. In diesem Video werde ich mich ausschließlich auf die Übertragung von Grundvermögen an ein oder mehrere Kinder oder Enkelkinder durch Schenkung konzentrieren.
In diesem Zusammenhang gibt es insgesamt vier wesentliche Aspekte zu beachten, die ich gerne mit Ihnen besprechen möchte:
Wenn Sie das Eigentum übertragen, verlieren Sie persönlich Ihre Verfügungsgewalt darüber. Das bedeutet, der neue Eigentümer hat freie Hand und kann damit tun, was er möchte, einschließlich eines möglichen Weiterverkaufs. In diesem Video werde ich auch erklären, wie Sie Maßnahmen ergreifen können, um den Verkauf zu kontrollieren und potenzielle Probleme zu vermeiden.
Sie behalten das Nießbrauchrecht an der Immobilie, was bedeutet, dass Sie darin leben können oder lebenslang Mieten und Pachten erhalten können.
Was die Kosten betrifft, sind Sie als Nießbrauchberechtigter weiterhin für bestimmte Aufwendungen verantwortlich, während Investitionen und Verbesserungen in der Regel vom neuen Eigentümer, also Ihrem Kind oder Enkelkind, getragen werden sollten.
Wenn es erb- oder pflichtteilsberechtigte Personen gibt, sollten diese in das Übertragungskonzept einbezogen werden.
Das Nießbrauchrecht wird im Rahmen einer Schenkung vereinbart. Dabei überträgt der Eigentümer einer Immobilie, auch Schenker genannt, das Eigentum an eine andere Person. Dadurch entstehen zwei Rechte an dem Grundstück: das Eigentum an der Immobilie selbst und das Nutzungsrecht, das rechtlich als Nießbrauch bezeichnet wird.
Was bedeutet das praktisch? Das Nießbrauchrecht macht die Immobilie faktisch unverkäuflich, da niemand eine Immobilie erwerben möchte, über die er nicht frei verfügen kann. Das Nießbrauchrecht hemmt das Kaufinteresse und die Erträge fließen weiterhin dem Nießbrauchberechtigten zu, während auch das Wohnrecht erhalten bleibt. Zudem gibt es weitere Mechanismen, die den Verkauf der Immobilie verhindern.
Der Schenker, also der Nießbrauchberechtigte, kann außerdem abgesichert werden. Das Gesetz und der Schenkungsvertrag können Sicherungen vorsehen. So kann beispielsweise ein Rückforderungsrecht vereinbart werden, wenn der Schenker in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Es können auch Mechanismen vereinbart werden, wenn der Nießbraucher dem Schenker einen zusätzlichen Unterhalt vorenthält oder vernachlässigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Rückgabe der Immobilie verlangen.
Darüber hinaus können im Schenkungsvertrag weitere Klauseln festgelegt werden, um das Grundstück oder die Immobilie zurückzufordern. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn der Beschenkte die Immobilie verkauft oder nicht wie vorgesehen nutzt. Auch der Scheidungsfall, Alkoholismus oder Drogensucht könnten Gründe für eine Rückforderung der Immobilie sein.
Diese Bestimmungen zur Rückgabe sind nicht nur wichtig, um das Vertrauen des Beschenkten zu gewährleisten, sondern auch aus schenkungsteuerlichen Gründen. Denn während eine Schenkung von der Elterngeneration an die Kinder aufgrund hoher Freibeträge günstig ist, besteht im Fall einer Rückübertragung an die Eltern nur ein sehr geringer Freibetrag.
Das einzige Mittel, um in solchen Situationen zu helfen, ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag, der alle möglichen Szenarien klar und präzise aufführt. Daher ist es ratsam, neben dem Notar, der keine steuerliche Beratung bietet, auch einen Anwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kann sicherstellen, dass die Rückforderungsrechte steuerneutral abgesichert sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Nießbrauchrecht nach dem Willen des Gesetzgebers normalerweise nicht übertragbar ist, es sei denn, dies wird vertraglich festgelegt. In der Regel wird nicht nur der alte alleinige Eigentümer, sondern auch der Ehe- oder Lebenspartner in den Schenkungsvertrag einbezogen. Mit dem Tod des oder der Nießbrauchberechtigten endet dieses Recht automatisch.
Wenn Sie die Immobilie nutzen, können Sie darin wohnen oder die Mieteinnahmen beziehen. In diesem Zusammenhang entstehen zwangsläufig Kosten für den Unterhalt, wie Reparaturen, Renovierungen und laufende Ausgaben wie Strom und Wasser. Hier sollten Sie jedoch eine klare Vereinbarung treffen, die Ihrer finanziellen Situation entspricht.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass in der Vereinbarung festgelegt wird, dass das Nießbrauchrecht im Todesfall erlischt.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das Nießbrauchrecht in erbrechtlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung hat. Dieser Aspekt kann jedoch leicht gelöst werden, indem man pflichtteilsberechtigte Personen unbedingt in die Vereinbarung des Nießbrauchrechts einbezieht. Es sollte festgelegt werden, dass diese Personen in Bezug auf ihren Pflichtteil keine Ansprüche geltend machen können, wenn ein Nießbrauchrecht vereinbart wird. Dies ist aus erbrechtlicher Sicht wichtig, da die Übertragung der Immobilie erbrechtlich erst zum Zeitpunkt des Todes gilt. Dies hat zur Folge, dass enterbte Personen einen höheren Pflichtteilsanspruch haben. Juristisch betrachtet handelt es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Oft werde ich gefragt, was passiert, wenn der Schenker später in ein Seniorenheim oder Pflegeheim ziehen möchte oder muss. In dieser Hinsicht gibt es zwei wichtige Regeln:
Ist die Immobilie bereits mindestens 10 Jahre übertragen worden, kann das Sozialamt das übertragene Haus oder die Wohnung nicht mehr zur Finanzierung des Lebensunterhalts heranziehen. Mit anderen Worten, das Haus bleibt dort, wo es ist, und muss nicht verkauft werden, um die Versorgung sicherzustellen.
Der Schenker, der bis zu diesem Zeitpunkt in der Immobilie gewohnt hat und nun in ein Seniorenheim zieht, ist in der Regel nicht verpflichtet, die Wohnung zu vermieten. Es besteht keine Notwendigkeit, die Mieteinnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden. Dies wurde bereits 2011 vom Oberlandesgericht Köln entschieden. Derjenige, der sich für ein Nießbrauchrecht entscheidet, hat also die Option, die Immobilie zu vermieten oder sie als Rückzugsort für sich selbst zu nutzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Nießbrauchrecht sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht von großer Bedeutung ist. Als Schenkungsvertrag ermöglicht es Ihnen als Schenker, das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen, während Sie das Recht auf Nutzung und Ertrag behalten. Sowohl gesetzliche als auch vertragliche Rückforderungsrechte können beibehalten werden.
Als Nießbraucher sind Sie in der Regel für die regelmäßige Instandhaltung und Pflege der Immobilie verantwortlich. Es ist jedoch ratsam, eine klare Vereinbarung zu treffen, die Ihrer finanziellen Situation entspricht. In erbrechtlicher Hinsicht ist es wichtig, Pflichtteilsberechtigte in die Vereinbarung einzubeziehen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Ich hoffe, dieser Beitrag hat dazu beigetragen, Ihr Verständnis für das Nießbrauchrecht zu vertiefen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hartmut Göddecke