MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsrat und Geschäftsführer müssen geprelltem Anleger Schadenersatz leisten
03.03.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3523 mal gelesen)
Kapitalanleger, die ihr Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG in der Schweiz angelegt haben, können sich freuen: Auch Vorstände und Geschäftsführer müssen Schadenersatz leisten, ein Erfolg, den die Kanzlei Göddecke errungen hat.
Ein Anleger hatte Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG angelegt. Wie üblich war ein Vermittler der MWB nach Anruf eines Call Centers bei ihm zu Hause aufgetaucht und hatte ihm eine Vermögensverwaltung durch die MWB in der Schweiz ans Herz gelegt. Der Anleger ließ sich überreden und zahlte Geld ein in der Hoffnung auf einen Gewinn. Was der Vermittler verschwieg: Eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz hatte die MWB nicht. Eine solche Erlaubnis soll Anleger gegenüber Finanzdienstleistern schützen, die ihre Dienste in Deutschland anbieten. Der Anleger zog vor Gericht und nahm neben der MWB auch die Verwaltungsratsmitglieder (vergleichbar dem Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft) und Geschäftsführer in Anspruch.
Das Landgericht Passau gab dem Anleger hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder und den Geschäftsführern Recht: Der Geschäftsführer sei als bestellter und im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer berechtigt, die Geschäfte der MWB zu führen und damit auch verantwortlich für die ungenehmigte Geschäftstätigkeit. Der Verwaltungsrat sei als Organ aufgrund seiner Vertretungsbefugnis verantwortlich.
Bezüglich der MWB setzte das Gericht den Rechtsstreit aus: Der MWB wurde im Oktober 2010 eine sogenannte Nachlassstundung gewährt. Dies bedeutet einerseits, dass derzeit in der Schweiz keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Andererseits war die Frage zu klären, ob dieses Nachlassverfahren einem deutschen Insolvenzverfahren gleichzustellen ist. Mit einigen Oberlandesgerichten bejahte der Gericht diese Frage. Zu diesem Komplex sind derzeit noch Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung zu begrüßen. Das Urteil kann in der Schweiz vollstreckt werden.
Die Entscheidung, den Rechtsstreit bezüglich der MWB auszusetzen bzw. zu unterbrechen, scheint nur auf den ersten Blick nachteilig für den Anleger. Für ihn gibt es die Möglichkeit, seine Forderung in dem sog. Nachlassverfahren geltend zu machen. Sollte die Forderung dort anerkannt werden, bedarf es keiner Fortführung des Rechtsstreits mehr. Wird die Forderung bestritten, wird der Rechtsstreit wieder aufgenommen. Die KANZLEI GÖDDECKE empfiehlt daher dringend, die Forderungen in dem Nachlassverfahren anzumelden.
Aber Achtung: Während des Schweizerische Recht vorsieht, dass während des Nachlassverfahrens Verjährungsfristen gehemmt sind, gilt dies nicht für das deutsche Recht. Anleger, die noch keine Klage eingereicht haben und in Deutschland klagen möchten, sollten diesen Weg bald beschreiten. Denn sonst droht der Verlust von Ansprüchen wegen Verjährung.
Hartmut Göddecke
Ein Anleger hatte Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG angelegt. Wie üblich war ein Vermittler der MWB nach Anruf eines Call Centers bei ihm zu Hause aufgetaucht und hatte ihm eine Vermögensverwaltung durch die MWB in der Schweiz ans Herz gelegt. Der Anleger ließ sich überreden und zahlte Geld ein in der Hoffnung auf einen Gewinn. Was der Vermittler verschwieg: Eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz hatte die MWB nicht. Eine solche Erlaubnis soll Anleger gegenüber Finanzdienstleistern schützen, die ihre Dienste in Deutschland anbieten. Der Anleger zog vor Gericht und nahm neben der MWB auch die Verwaltungsratsmitglieder (vergleichbar dem Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft) und Geschäftsführer in Anspruch.
Das Landgericht Passau gab dem Anleger hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder und den Geschäftsführern Recht: Der Geschäftsführer sei als bestellter und im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer berechtigt, die Geschäfte der MWB zu führen und damit auch verantwortlich für die ungenehmigte Geschäftstätigkeit. Der Verwaltungsrat sei als Organ aufgrund seiner Vertretungsbefugnis verantwortlich.
Bezüglich der MWB setzte das Gericht den Rechtsstreit aus: Der MWB wurde im Oktober 2010 eine sogenannte Nachlassstundung gewährt. Dies bedeutet einerseits, dass derzeit in der Schweiz keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Andererseits war die Frage zu klären, ob dieses Nachlassverfahren einem deutschen Insolvenzverfahren gleichzustellen ist. Mit einigen Oberlandesgerichten bejahte der Gericht diese Frage. Zu diesem Komplex sind derzeit noch Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung zu begrüßen. Das Urteil kann in der Schweiz vollstreckt werden.
Die Entscheidung, den Rechtsstreit bezüglich der MWB auszusetzen bzw. zu unterbrechen, scheint nur auf den ersten Blick nachteilig für den Anleger. Für ihn gibt es die Möglichkeit, seine Forderung in dem sog. Nachlassverfahren geltend zu machen. Sollte die Forderung dort anerkannt werden, bedarf es keiner Fortführung des Rechtsstreits mehr. Wird die Forderung bestritten, wird der Rechtsstreit wieder aufgenommen. Die KANZLEI GÖDDECKE empfiehlt daher dringend, die Forderungen in dem Nachlassverfahren anzumelden.
Aber Achtung: Während des Schweizerische Recht vorsieht, dass während des Nachlassverfahrens Verjährungsfristen gehemmt sind, gilt dies nicht für das deutsche Recht. Anleger, die noch keine Klage eingereicht haben und in Deutschland klagen möchten, sollten diesen Weg bald beschreiten. Denn sonst droht der Verlust von Ansprüchen wegen Verjährung.
Hartmut Göddecke