Bundesgerichtshof: Gründungsgesellschafter sind neu beitretenden Anlegern schadensersatzpflichtig
22.06.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2028 mal gelesen)
Mit Urteil vom 23. April 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entscheiden, dass auch Gründungsgesellschafter vertraglich verpflichtet sind, die neu hinzukommenden Anleger über wesentliche Investitionsrisiken aufzuklären. Tun sie es nicht, so können Investoren ihr Geld zurück verlangen.
Im Prinzip sind die Aussagen des BGH nicht neu: Gründungsgesellschafter treten mit den beitrittswilligen Neuanlegern in eine vertragliche Beziehung. Aus diesem Grunde sind sie zur Aufklärung verpflichtet. Es kommt nicht darauf an, ob die Gründungsgesellschafter persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben oder zusätzlich auch für den Inhalt des Prospektes verantwortlich sind. Sie müssen also nicht persönlich mit dem Anleger verhandelt haben. Dies ist seit jeher ständige Rechtsprechung.
Möglicherweise hat der BGH die Entscheidung aber zum Anlass genommen dies nochmals – auch im Leitsatz – unmissverständlich klar zu stellen. Denn in letzter Zeit mehren sich Entscheidungen einiger Landes- und Oberlandesgerichte, die für eine Haftung verlangen, dass der Gründungsgesellschafter mit dem Anleger in irgendeiner Weise persönlich in Kontakt getreten sein muss. Viele grundsätzlich erfolgversprechende Klagen scheitern also schon, weil einige Gerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht kennen bzw. nicht verstehen.
Es bleibt zu hoffen, dass die jetzige Entscheidung des BGH dazu beiträgt, die Rechtslage auch denjenigen Gerichten zu vermitteln, die Anlegerklagen gegen Gründungsgesellschafter bislang noch aus erkennbar nicht tragfähigen Gründen abweisen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Das Urteil ist zu begrüßen, weil der BGH mit klaren Worten nochmal herausarbeitet, wer unter welchen Voraussetzungen haftet. Dies sollte eigentlich allen Land- und Oberlandesgerichts längst klar sein. Die Praxis zeigt aber das Gegenteil. Anleger haben darunter zu leiden. Damit dies nicht geschieht, steht die KANZLEI GÖDDECKE schon seit Jahren vielen Anlegern gerichtlich zur Seite.
Hartmut Göddecke
https://www.kapital-rechtinfo.de
Im Prinzip sind die Aussagen des BGH nicht neu: Gründungsgesellschafter treten mit den beitrittswilligen Neuanlegern in eine vertragliche Beziehung. Aus diesem Grunde sind sie zur Aufklärung verpflichtet. Es kommt nicht darauf an, ob die Gründungsgesellschafter persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben oder zusätzlich auch für den Inhalt des Prospektes verantwortlich sind. Sie müssen also nicht persönlich mit dem Anleger verhandelt haben. Dies ist seit jeher ständige Rechtsprechung.
Möglicherweise hat der BGH die Entscheidung aber zum Anlass genommen dies nochmals – auch im Leitsatz – unmissverständlich klar zu stellen. Denn in letzter Zeit mehren sich Entscheidungen einiger Landes- und Oberlandesgerichte, die für eine Haftung verlangen, dass der Gründungsgesellschafter mit dem Anleger in irgendeiner Weise persönlich in Kontakt getreten sein muss. Viele grundsätzlich erfolgversprechende Klagen scheitern also schon, weil einige Gerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht kennen bzw. nicht verstehen.
Es bleibt zu hoffen, dass die jetzige Entscheidung des BGH dazu beiträgt, die Rechtslage auch denjenigen Gerichten zu vermitteln, die Anlegerklagen gegen Gründungsgesellschafter bislang noch aus erkennbar nicht tragfähigen Gründen abweisen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Das Urteil ist zu begrüßen, weil der BGH mit klaren Worten nochmal herausarbeitet, wer unter welchen Voraussetzungen haftet. Dies sollte eigentlich allen Land- und Oberlandesgerichts längst klar sein. Die Praxis zeigt aber das Gegenteil. Anleger haben darunter zu leiden. Damit dies nicht geschieht, steht die KANZLEI GÖDDECKE schon seit Jahren vielen Anlegern gerichtlich zur Seite.
Hartmut Göddecke
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