Lehman Brothers: Faustformeln für Beratungsfehler von Banken
27.11.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3438 mal gelesen)
Wer beraten werden will, will vollständig und wahrheitsgemäß informiert werden. Wird ein Beratungsverhältnis mit einer Bank eingegangen, hat ein Anleger weitergehende Rechte: Er darf von seinem Geldinstitut fordern, ihm zu erklären, ob das Anlageprodukt zu ihm passt.
Die Anlageberatung der Geldhäuser steht nicht im luftleeren Raum, sondern verpflichtet die Banken, auf die individuelle Situation des Anlegers einzugehen. Wie das geht, soll im folgenden Stufenplan skizziert werden.
I. Liegt überhaupt ein Beratungsvertrag vor?
Dieser wird meistens stillschweigend durch die Vornahme der Beratung geschlossen.
II. Hat sich in diesen Beratungsvertrag ein Fehler eingeschlichen?
Dafür sprechen möglicherweise folgende Indizien, die jeweils einzeln vorliegen können:
• Der Hinweis des Beraters auf das Bonitätsrisiko des Emittenten ist unterblieben, obwohl es dem Anleger auf ein sicheres Geldengagement ankam. Die fehlende Angabe des Beraters auf kurz vor dem Erwerb der Papiere gestiegene Versicherungsprämien für Kreditversicherungen bei Lehman Brothers kann ein Anzeichen sein.
• Provisionen, die ein Bankhaus zusätzlich zu den Kundengebühren erhalten hat, sind nicht offen gelegt worden.
• Der Hinweis des Anlegers, dass er von seinem investierten Kapital leben muss oder – im Fall geplanter Altersvorsorge – künftig wird leben müssen, wird missachtet.
• Die Information des Anlegers, dass er keinerlei Risiken eingehen wolle, wird bei der Geldanlage in Zertifikate in den meisten Fällen als Fehlgriff der Bank zu beurteilen sein.
• Kurz vor dem 15.09.2008 (Antrag auf „Insolvenz“ in den USA) wurde noch in Lehman-Zertifikate auf dringendes Anraten der Bank investiert.
• Die Geldanlageberatung zielte nur auf Lehman-Produkte ab, ohne den Grundsatz der Diversifizierung (= Risikostreuung) zu beachten.
III. War der Fehler für den Verlust ursächlich?
Dieser Umstand dürfte im Regelfall zu bejahen sein, wenn intensiv in das Finanzprodukt Lehman-Zertifikate „hinberaten“ worden ist.
Der Anleger hat die drei Stufen (Beratung, Fehler, Ursächlichkeit) zu beweisen. Hierzu kann es hilfreich sein, den Beratungsbogen, den die Bank ausgefüllt hat, zu Hilfe zu nehmen. Auch Zeugen können Einzelheiten des Beratungsgesprächs belegen und dazu beitragen, dass ein An¬spruch gegen die Bank durchgesetzt werden kann. Auch können Recherchen weitere Beweise erbringen. Zum Teil hilft die Rechtsprechung dem Anleger durch Beweiserleichterungen.
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Die Anlageberatung der Geldhäuser steht nicht im luftleeren Raum, sondern verpflichtet die Banken, auf die individuelle Situation des Anlegers einzugehen. Wie das geht, soll im folgenden Stufenplan skizziert werden.
I. Liegt überhaupt ein Beratungsvertrag vor?
Dieser wird meistens stillschweigend durch die Vornahme der Beratung geschlossen.
II. Hat sich in diesen Beratungsvertrag ein Fehler eingeschlichen?
Dafür sprechen möglicherweise folgende Indizien, die jeweils einzeln vorliegen können:
• Der Hinweis des Beraters auf das Bonitätsrisiko des Emittenten ist unterblieben, obwohl es dem Anleger auf ein sicheres Geldengagement ankam. Die fehlende Angabe des Beraters auf kurz vor dem Erwerb der Papiere gestiegene Versicherungsprämien für Kreditversicherungen bei Lehman Brothers kann ein Anzeichen sein.
• Provisionen, die ein Bankhaus zusätzlich zu den Kundengebühren erhalten hat, sind nicht offen gelegt worden.
• Der Hinweis des Anlegers, dass er von seinem investierten Kapital leben muss oder – im Fall geplanter Altersvorsorge – künftig wird leben müssen, wird missachtet.
• Die Information des Anlegers, dass er keinerlei Risiken eingehen wolle, wird bei der Geldanlage in Zertifikate in den meisten Fällen als Fehlgriff der Bank zu beurteilen sein.
• Kurz vor dem 15.09.2008 (Antrag auf „Insolvenz“ in den USA) wurde noch in Lehman-Zertifikate auf dringendes Anraten der Bank investiert.
• Die Geldanlageberatung zielte nur auf Lehman-Produkte ab, ohne den Grundsatz der Diversifizierung (= Risikostreuung) zu beachten.
III. War der Fehler für den Verlust ursächlich?
Dieser Umstand dürfte im Regelfall zu bejahen sein, wenn intensiv in das Finanzprodukt Lehman-Zertifikate „hinberaten“ worden ist.
Der Anleger hat die drei Stufen (Beratung, Fehler, Ursächlichkeit) zu beweisen. Hierzu kann es hilfreich sein, den Beratungsbogen, den die Bank ausgefüllt hat, zu Hilfe zu nehmen. Auch Zeugen können Einzelheiten des Beratungsgesprächs belegen und dazu beitragen, dass ein An¬spruch gegen die Bank durchgesetzt werden kann. Auch können Recherchen weitere Beweise erbringen. Zum Teil hilft die Rechtsprechung dem Anleger durch Beweiserleichterungen.
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Hartmut Göddecke