Cross Border Leasing: Risiken bei Herabstufung des Garantiegebers
22.05.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (3369 mal gelesen)
Was als scheinbar lukrative Einnahmequelle für die Kommunen begann, könnte sich nun zum finanziellen Sprengstoff entwickeln. Viele Städte haben oft tausendseitige Verträge über US-Lease-In/Lease-Out (LiLo) Geschäfte abgeschlossen, ohne die nun offenkundiger werdenden Risiken zu erkennen. Nun soll die staatliche Förderbank – KfW als Garantiegeberin einspringen.
Eine Folge der weltweiten Finanzkrise sind auch die finanziellen Turbulenzen der amerikanischen AIG (American International Group Inc.), einem der größten weltweiten Versicherer. Sie hat sich mit Absicherungsgeschäften auf dem Kapitalmarkt übernommen und nur eine mittlerweile auf 150 Milliarden Dollar angewachsene Unterstützung der amerikanischen Regierung konnte sie retten. Sodann ist sie von den einschlägigen Rating - Agenturen herabgestuft worden. In mehreren Stufen ist die AIG von „AAA“ schließlich am 15.09.2008 auf „A-„ herabgestuft worden, wodurch ein häufig in Cross Border Leasing-Verträgen festgeschriebenes Mindestrating unterschritten wurde.
Nun besteht eine hohe Gefahr für beteiligte Kommunen. Denn das Downgrading der AIG ist indessen keine rein amerikanische Angelegenheit. Vielmehr fungieren Versicherungsunternehmen wie vor allem die AIG auch als Garantiegeber bei sog. Cross-Border-Leasing Transaktionen, die seit den 1990er Jahren praktiziert wurden. Zur Absicherung eines solchen Geschäfts muss nicht nur die Erfüllungsübernahmebank über eine gute Bonität verfügen, zusätzlich sichert auch ein Versicherer als Garantiegeber ab. Vorliegend soll wegen der aktuellen Entwicklung nur auf das Ratingrisiko des Versicherers eingegangen werden, grundsätzlich besteht aber auch ein Insolvenz- und Bonitätsrisiko der Beteiligten.
Schon vor der Finanzmarktkrise gab es warnende Stimmen, die sich gegen diese Kreislaufgeschäft mit langen Vertragslaufzeiten wandten. Verschlechtert sich die Bonität der zwischengeschalteten Institute, so ist dies allein der deutschen Kommune anzulasten. Mit anderen Worten: verpflichtet eine Ratingherabstufung den Lessee - die deutsche Kommune - zur Stellung zusätzlicher Kapitalsicherheiten (sog. Trigger Event) bzw. zur Stellung eines Instituts mit einer besseren Kreditwürdigkeit, wobei diese Kosten allein die Kommune zu tragen hat. So hat die Stadt Bochum nach Ausfall des Garantiegebers Ersatzsicherheiten in Form von amerikanischen Staatsanleihen (US-Treasuries) gekauft und ist aus dem Vertrag ausgestiegen.
Dem amerikanischen Investor ist daran gelegen, dass seine Zahlungsansprüche aus dem Rückmietvertrag gesichert sind. Dies ist in der Praxis durch genannte Erfüllungsübernahmeverträge, die allerdings nicht schuldbefreiend wirkten, geschehen. Als sichere Institute akzeptierten die Trusts nur solche Banken/ Versicherungen, die über ein exzellentes Rating (z.B. durch Moody’s oder Standard & Poor’s) verfügen. An dieser Stelle spielt die Herabstufung der AIG wieder eine Rolle: Denn dadurch wurde eine vertragliche Verpflichtung der Kommune ausgelöst, das Institut auszuwechseln und stattdessen ein sicheres zu stellen. Diskutiert wird aktuell, ob die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Verbindung mit der NRW-Bank für ein sicheres Rating sorgen können, wobei die KfW und die NRW-Bank derzeit noch die einzelnen Anträge prüfen. Nach außen soll danach die KfW als Garantiegeberin fungieren. Aufgrund ihrer erstklassigen Bonität von „AAA“ wäre die KfW ein geeigneter Ersatz für die AIG.
Generell ist die Frage eines vertragsgemäßen Ratings für die beteiligten Kommunen enorm wichtig: sind sie nicht in der Lage, das Institut – auf eigene Kosten und fristgerecht (i.d.R. innerhalb von 40 Tagen) – auszutauschen, kann der Investor kündigen und einen festgelegten Auflösungswert, den sog. Termination Value, als Schadensersatz fordern. Somit können erhebliche Kosten für die Kommune und u.a. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung (Breakerage Cost) entstehen. Dabei kann es um ca. 20 % des Transaktionsvolumens gehen, was die betroffenen Kommunen, die regelmäßig schon vor Abschluss des Geschäfts in Haushaltsnotlagen gewesen sind, an den Rand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bringen kann.
Grundsätzlich können ferner die Bundesrepublik oder die einzelnen Bundesländern – wie etwa zuletzt von Nordrhein-Westfalen und von Hessen - Ratingherabstufungen unterliegen, was dann zu genannten Ansprüchen der US-Investoren führen kann. Zu bedenken ist auch, dass das jeweilige Bundesland letztlich der Gewährträger der Kommune ist.
Quelle: DER SPIEGEL 10/2009 vom 02.03.2009, S. 79
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke
Eine Folge der weltweiten Finanzkrise sind auch die finanziellen Turbulenzen der amerikanischen AIG (American International Group Inc.), einem der größten weltweiten Versicherer. Sie hat sich mit Absicherungsgeschäften auf dem Kapitalmarkt übernommen und nur eine mittlerweile auf 150 Milliarden Dollar angewachsene Unterstützung der amerikanischen Regierung konnte sie retten. Sodann ist sie von den einschlägigen Rating - Agenturen herabgestuft worden. In mehreren Stufen ist die AIG von „AAA“ schließlich am 15.09.2008 auf „A-„ herabgestuft worden, wodurch ein häufig in Cross Border Leasing-Verträgen festgeschriebenes Mindestrating unterschritten wurde.
Nun besteht eine hohe Gefahr für beteiligte Kommunen. Denn das Downgrading der AIG ist indessen keine rein amerikanische Angelegenheit. Vielmehr fungieren Versicherungsunternehmen wie vor allem die AIG auch als Garantiegeber bei sog. Cross-Border-Leasing Transaktionen, die seit den 1990er Jahren praktiziert wurden. Zur Absicherung eines solchen Geschäfts muss nicht nur die Erfüllungsübernahmebank über eine gute Bonität verfügen, zusätzlich sichert auch ein Versicherer als Garantiegeber ab. Vorliegend soll wegen der aktuellen Entwicklung nur auf das Ratingrisiko des Versicherers eingegangen werden, grundsätzlich besteht aber auch ein Insolvenz- und Bonitätsrisiko der Beteiligten.
Schon vor der Finanzmarktkrise gab es warnende Stimmen, die sich gegen diese Kreislaufgeschäft mit langen Vertragslaufzeiten wandten. Verschlechtert sich die Bonität der zwischengeschalteten Institute, so ist dies allein der deutschen Kommune anzulasten. Mit anderen Worten: verpflichtet eine Ratingherabstufung den Lessee - die deutsche Kommune - zur Stellung zusätzlicher Kapitalsicherheiten (sog. Trigger Event) bzw. zur Stellung eines Instituts mit einer besseren Kreditwürdigkeit, wobei diese Kosten allein die Kommune zu tragen hat. So hat die Stadt Bochum nach Ausfall des Garantiegebers Ersatzsicherheiten in Form von amerikanischen Staatsanleihen (US-Treasuries) gekauft und ist aus dem Vertrag ausgestiegen.
Dem amerikanischen Investor ist daran gelegen, dass seine Zahlungsansprüche aus dem Rückmietvertrag gesichert sind. Dies ist in der Praxis durch genannte Erfüllungsübernahmeverträge, die allerdings nicht schuldbefreiend wirkten, geschehen. Als sichere Institute akzeptierten die Trusts nur solche Banken/ Versicherungen, die über ein exzellentes Rating (z.B. durch Moody’s oder Standard & Poor’s) verfügen. An dieser Stelle spielt die Herabstufung der AIG wieder eine Rolle: Denn dadurch wurde eine vertragliche Verpflichtung der Kommune ausgelöst, das Institut auszuwechseln und stattdessen ein sicheres zu stellen. Diskutiert wird aktuell, ob die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Verbindung mit der NRW-Bank für ein sicheres Rating sorgen können, wobei die KfW und die NRW-Bank derzeit noch die einzelnen Anträge prüfen. Nach außen soll danach die KfW als Garantiegeberin fungieren. Aufgrund ihrer erstklassigen Bonität von „AAA“ wäre die KfW ein geeigneter Ersatz für die AIG.
Generell ist die Frage eines vertragsgemäßen Ratings für die beteiligten Kommunen enorm wichtig: sind sie nicht in der Lage, das Institut – auf eigene Kosten und fristgerecht (i.d.R. innerhalb von 40 Tagen) – auszutauschen, kann der Investor kündigen und einen festgelegten Auflösungswert, den sog. Termination Value, als Schadensersatz fordern. Somit können erhebliche Kosten für die Kommune und u.a. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung (Breakerage Cost) entstehen. Dabei kann es um ca. 20 % des Transaktionsvolumens gehen, was die betroffenen Kommunen, die regelmäßig schon vor Abschluss des Geschäfts in Haushaltsnotlagen gewesen sind, an den Rand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bringen kann.
Grundsätzlich können ferner die Bundesrepublik oder die einzelnen Bundesländern – wie etwa zuletzt von Nordrhein-Westfalen und von Hessen - Ratingherabstufungen unterliegen, was dann zu genannten Ansprüchen der US-Investoren führen kann. Zu bedenken ist auch, dass das jeweilige Bundesland letztlich der Gewährträger der Kommune ist.
Quelle: DER SPIEGEL 10/2009 vom 02.03.2009, S. 79
www.kapital-rechtinfo.de
Hartmut Göddecke