Bürgschaft: kürzere Verjährungsfristen sorgen für schnellere finanzielle Freiheit

25.02.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (6884 mal gelesen)
Weil früher Bürgschaften faktisch einen Bestand über 30 Jahre hatten, spielte das Argument der Verjährung lange Zeit nahezu keine Rolle. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2002 hat sich die Position des Bürgen in diesem Punkt verbessert. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in seiner Entscheidung vom 29.01.2008, wann nach neuem Verjährungsrecht nicht mehr gezahlt werden muss.

Für Bürgen lohnt sich der genaue Blick auf die Bürgschaftsurkunde. Denn seit dem Jahre 2002 gilt nach neuem Recht für eingegangene selbstschuldnerische Bürgschaften nur noch eine dreijährige Verjährungsfrist – die früher geltende 30-jährige Verjährungsregel ist damit vom Tisch.

Für den Beginn dieser dreijährigen Frist kommt es nach dem Gesetzestext nicht darauf an, wann der Berechtigte aus der Bürgschaft den Bürgen zur Zahlung aufgefordert hat. Eines solchen Appells durch den Bürgschaftsgläubiger bedarf es nicht, um Fristen in Gang zu setzen. So formuliert der BGH deutlich, dass der Anspruch aus der eingegangenen Bürgschaft gleichzeitig mit der Forderung entsteht, für die der Bürge sich verpflichtet hat.

Das bedeutet konkret, dass die Verjährungsuhr schon in dem Moment zu ticken beginnt, wenn die Schuld gegenüber dem Hauptschuldner, für den der Bürge seine Erklärung abgegeben hat, fällig gestellt wird. Die Frist endet praktisch in den meisten Fällen am Silvester des dritten Jahres; am darauf folgenden Neujahrstag gilt die Verpflichtung nicht mehr.

Vielen Bürgen dürfte mit dieser Entscheidung des BGH ein Stein vom Herzen gefallen sein. Denn die enge zeitliche Grenze gibt vielen Bürgen Hoffnung, dem Bürgschaftsjoch entkommen zu sein. In der Praxis ist es in vielen Fällen schwierig, den Zeitpunkt des Entstehens der Bürgschaftsverpflichtung zu bestimmen, da Bürgschaftsformulare vom Gesetz abweichende Bedingungen setzen können. Aber nicht alle Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften sind erlaubt. Wo ein Vorgehen sinnvoll ist; darüber berät Sie die KANZLEI GÖDDECKE gern.

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