PROKON Unternehmensgruppe: Der Wind hat sich gedreht! Anleger geraten zunehmend unter Druck

22.01.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (982 mal gelesen)
Einige Zeit steht die PROKON Unternehmensgruppen nun schon im Kreuzfeuer der Medien, die betroffenen Anleger sind zunehmend verunsichert. Ausgerechnet in der Weihnachtszeit erhalten die Anleger nun ernüchternde Nachrichten von der PROKON. Welche Möglichkeiten haben Anleger jetzt?

Die PROKON Unternehmensgruppe wird die halbjährlich fälligen Zinsen zum zweiten Halbjahr 2013 nur auf ausdrückliche Anlegerbitten tatsächlich auszahlen. Diese Nachricht erreichte die ersten Anleger in der Weihnachtszeit völlig unerwartet, bislang war es zu keinen tatsächlichen finanziellen Einbußen gekommen.

Laut der Genussrechtsbedingungen der 4. Tranche, die nach einer entsprechenden Regelung für den überwiegenden Teil der Anleger der vorherigen Tranchen ebenfalls gelten dürften, haben die Anleger ein aktives Wahlrecht zu jedem Zinstermin. Sie können jeweils entscheiden, ob die Zinsen direkt wieder in Genussrechte angelegt oder ausgezahlt werden sollen.

In dem Schreiben der PROKON vom 16.12.2013 wird diese Regelung nun in ihr Gegenteil verkehrt. Dem Anleger wird eine achtwöchige Frist eingeräumt, die Auszahlung der Zinsen zu fordern. Erfolgt keine Äußerung des Anlegers, wird dies als Zustimmung zur Wideranlage gewertet; das ist eigentlich nicht zulässig. Dem Anleger wird in dem Schreiben im Falle eines Auszahlungswunsches zudem eine Wahl des Auszahlungszeitpunktes eingeräumt, soweit kein „dringender Kapitalbedarf“ auf Seiten des Anlegers besteht. Außerdem widersprechen diese Fristen den Änderungsfristen in den Genussrechtsbedingungen.

Wie groß die wirtschaftlichen Probleme sind, die sich in dem Verhalten der PROKON ausdrücken, ist bislang nicht vollständig absehbar. Eine Bilanz des Unternehmens von 2012 liegt bislang noch immer nicht vor. Der Geschäftsführer der PROKON Unternehmensgruppe, Carsten Rodbertus, betonte bis zuletzt, dass ausreichend Kapital vorhanden sei, um sowohl die fälligen Zinsen zu leisten als auch die bereits gekündigten Genussrechte auszuzahlen.


Folge dieser fragwürdigen Neuregelung kann im schlimmsten Fall die Wiederanlage sein. Im Falle einer Zinsauszahlung befindet sich dieses Kapital allerdings direkt auf dem Konto des Anlegers. Damit ist der Anleger augenscheinlich in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen auf der sichereren Seite.

Die Genussrechtsbedingungen legen die „Spielregeln“ fest, nach denen sowohl der Anleger als Genussrechtsinhaber als auch die PROKON handeln dürfen. Das jetzt gezeigte Verhalten der PROKON verstößt gegen diese Regeln und vergrößert den ohnedies schon bestehenden Vertrauensverlust.

Die Anleger sollten sich dieses Verhalten nicht tatenlos gefallen lassen. Nach unserem Dafürhalten gibt es neben einer Kündigung der Genussrechte auch noch weitere Handlungsmöglichkeiten für die Anleger, um zu versuchen, das investierte Kapital zurückzuerlangen. Für alle betroffenen Anleger steht die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE zur Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche zur Verfügung.

Das Vorgehen im Rahmen eines Urkundsprozesses, wie es teilweise vorgeschlagen wird, halten wir aufgrund der fehlenden aktuellen Bilanz und der fehlenden Quantifizierung der Forderung nicht für den richtigen Weg.

Anleger, die weitere Informationen des Vorgehens der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erhalten wollen, können sich

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