Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen der Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich"
09.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (91 mal gelesen)
Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wegen der Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich"
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Er verschickt derzeit Abmahnschreiben wegen Verstößen gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung (HCVO).
Der Vorwurf bezieht sich auf die Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol mit „bekömmlich“ im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots. Dies stelle nach den Ausführungen des abmahnenden Verbraucherschutzvereins in der vorliegenden Abmahnung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“). Nach dieser Vorschrift sind für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Aussagen generell unzulässig.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist bereits beigefügt. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Er verschickt derzeit Abmahnschreiben wegen Verstößen gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung (HCVO).
Der Vorwurf bezieht sich auf die Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol mit „bekömmlich“ im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots. Dies stelle nach den Ausführungen des abmahnenden Verbraucherschutzvereins in der vorliegenden Abmahnung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“). Nach dieser Vorschrift sind für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Aussagen generell unzulässig.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist bereits beigefügt. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für den Rechtsverstoß verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.