Kanzlei Waldorf Frommer mahnt den Film "The 12th Man" ab

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (77 mal gelesen)
Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Films “The 12th Man“ ab.

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei bekannt. Aktuell verschickt sie im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des illegalen Anbietens, Übertragens und der öffentlichen Zugänglichmachung des norwegischen Films "The 12th Man" (im Original "Den 12. mann") auf einer sog. "Internettauschbörse" bzw. "Filesharing-Netzwerken" Abmahnungen. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung von 915 Euro zur Beilegung der Sache.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:

Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

die Urheberrechtsverletzung eingestehen
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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