Klage des Aldo Bachmann auf Vertragsstrafe aus Unterlassungsverpflichtungs-Verträgen
02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (102 mal gelesen)
Klagen des Aldo Bachmann auf Zahlung aus Unterlassungsverpflichtungs-Verträgen, die durch dessen vorherige Abmahnungen erwirkt wurden.
Zurzeit geht Aldo Bachmann aus Nürnberg wieder vermehrt gegen vermeintliche Verletzungen von Unterlassungsverpflichtungs-Verträgen vor.
Es gab Klageschriften seiner Rechtsanwälte, in denen die Vertragsstrafen für die unberechtigte Nutzung von Fotos in Internetshops geltend gemacht werden. In dem vorliegenden Schreiben bezieht er sich auf eine Bildaufnahme eines "BNC-Crimp-Steckers", welcher über mehrere Jahre in einem Internetshop zur Produktanpreisung eingesetzt wurde. Er beruft sich hierbei auf eine durch den Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung.
Wie schon früher berichtet, hatte Aldo Bachmann im Vorwege als "Berechtigungsanfrage" betitelte Abmahnschreiben, in denen er Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Bilddateien forderte, an Betreiber von Online-Shops verschickt. Er gibt an, selbst der Urheber des betreffenden Bilder zu sein und legte dem Schreiben zum Beweis dessen einen Ausdruck des Originalfotos bei. Zudem enthielt das Schreiben auch eine zur Unterzeichnung vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, durch die sich der Betroffene zur Unterlassung der künftigen öffentlichen Zugänglichmachung des benannten Fotos verpflichten sollte. Im Falle der Zuwiderhandlung wird die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert.
Auf eine solche vom Beklagten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beruft sich Aldo Bachmann nun. Er behauptet, der Beklagte habe nach der Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin das genannte Bild im Internet öffentlich gemacht. Damit habe dieser gegen den Unterlassungsverpflichtungs-Vertrag, der mit Aldo Bachmann durch Unterschreiben der vorformulierten Erklärung zustande kam, verstoßen.
Zum Beweis wird der Ausdruck der Onlineseite zu einem bestimmten Datum nach Abgabe der Erklärung angefügt. Diese Überprüfung wurde mittels einer sog. "Wayback Machine" vorgenommen, mithilfe derer vergangene Inhalte von Websites archiviert dargestellt werden. Durch diese kann im Nachhinein durch Speicherung eines Screen-Shots der überprüften Website nachvollzogen werden, welche Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt auf dieser abrufbar waren, auch wenn sie nun nicht mehr auf der Website enthalten sind. Aldo Bachmann wirft dem Beklagten somit die nicht rechtzeitige Entfernung der Bild-Datei von der Website vor. Die Genauigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Wayback-Machine bleibt allerdings zweifelhaft. ( Näheres hierzu: https://www.ra-herrle.de/?s=wayback )
Aldo Bachmann klagt nun auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Daneben wird die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, die Auferlegung der Gerichtskosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt.
Das Vorgehen des Aldo Bachmann zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer vorformulierten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung des vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken.
Zurzeit geht Aldo Bachmann aus Nürnberg wieder vermehrt gegen vermeintliche Verletzungen von Unterlassungsverpflichtungs-Verträgen vor.
Es gab Klageschriften seiner Rechtsanwälte, in denen die Vertragsstrafen für die unberechtigte Nutzung von Fotos in Internetshops geltend gemacht werden. In dem vorliegenden Schreiben bezieht er sich auf eine Bildaufnahme eines "BNC-Crimp-Steckers", welcher über mehrere Jahre in einem Internetshop zur Produktanpreisung eingesetzt wurde. Er beruft sich hierbei auf eine durch den Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung.
Wie schon früher berichtet, hatte Aldo Bachmann im Vorwege als "Berechtigungsanfrage" betitelte Abmahnschreiben, in denen er Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Bilddateien forderte, an Betreiber von Online-Shops verschickt. Er gibt an, selbst der Urheber des betreffenden Bilder zu sein und legte dem Schreiben zum Beweis dessen einen Ausdruck des Originalfotos bei. Zudem enthielt das Schreiben auch eine zur Unterzeichnung vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, durch die sich der Betroffene zur Unterlassung der künftigen öffentlichen Zugänglichmachung des benannten Fotos verpflichten sollte. Im Falle der Zuwiderhandlung wird die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert.
Auf eine solche vom Beklagten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beruft sich Aldo Bachmann nun. Er behauptet, der Beklagte habe nach der Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin das genannte Bild im Internet öffentlich gemacht. Damit habe dieser gegen den Unterlassungsverpflichtungs-Vertrag, der mit Aldo Bachmann durch Unterschreiben der vorformulierten Erklärung zustande kam, verstoßen.
Zum Beweis wird der Ausdruck der Onlineseite zu einem bestimmten Datum nach Abgabe der Erklärung angefügt. Diese Überprüfung wurde mittels einer sog. "Wayback Machine" vorgenommen, mithilfe derer vergangene Inhalte von Websites archiviert dargestellt werden. Durch diese kann im Nachhinein durch Speicherung eines Screen-Shots der überprüften Website nachvollzogen werden, welche Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt auf dieser abrufbar waren, auch wenn sie nun nicht mehr auf der Website enthalten sind. Aldo Bachmann wirft dem Beklagten somit die nicht rechtzeitige Entfernung der Bild-Datei von der Website vor. Die Genauigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Wayback-Machine bleibt allerdings zweifelhaft. ( Näheres hierzu: https://www.ra-herrle.de/?s=wayback )
Aldo Bachmann klagt nun auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Daneben wird die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, die Auferlegung der Gerichtskosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beantragt.
Das Vorgehen des Aldo Bachmann zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer vorformulierten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung des vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken.