Cannabis-Amnestie: Betroffene müssen noch warten!

15.04.2024, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (52 mal gelesen)
Keine Tilgungsmöglichkeit für Eintragungen aufgrund von Taten, die durch das CanG straffrei wurden.

Wer den Diskurs und die Medienberichte über die Cannabislegalisierung verfolgt hat, kam auch an einem Thema nur schwerlich vorbei: Die Cannabis-Amnestie!

Doch leider sind seit dem 1.4.2024 noch viele Fragen bezüglich der neuen Gesetzeslage offen.

 
Tilgung nach dem KCanG:

Der Gesetzesbeschluss lässt zunächst aufhorchen. Der 5. Abschnitt des KCanG soll spezialgesetzliche Regelungen enthalten, welche die Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister regeln. Zum Bedauern der Personen, welche einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, der auf einer Tat beruht, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr mit Strafe bedroht wird, gelten die Regelungen der §§ 40 ff. KCanG jedoch erst ab dem 1.1.2025.

 
Tilgung nach alter Rechtslage:

Vor den Gesetzesänderungen am 1.1.2024 wäre dies jedoch kein Problem gewesen. Das Bundeszentralregistergesetz enthielt in § 48 BZRG die Regelung, dass in dem Falle, dass "die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen [ist], für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, (...) die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt [wird]". Nach früherer Rechtslage wäre somit ein Antrag ausreichend, um die entsprechende Eintragung aus dem Bundeszentralregister entfernen zu lassen.

 
Änderung des BZRG:

Durch das CanG wurde jedoch auch das BZRG geändert. Dem § 48 BZRG wurden unter anderem folgender Satz angefügt: "Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen."

In § 5 I Nr. 6 BZRG wird normiert, dass "die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften" einzutragen ist. Im Falle eines Verstoßes gegen das BtMG wird die Tat jedoch regelmäßig ohne die Bezeichnung der konkreten Substanz oder der konkreten Menge vorgenommen.

Im Falle der Straflosigkeit der eingetragenen Tat aufgrund des neuen KCanG kann sich die Straflosigkeit somit nie anhand der nach § 5 BZRG eingetragenen Daten feststellen lassen.

Es besteht somit faktisch keine Möglichkeit der Tilgung einer Eintragung wegen einer Tat, die nach dem neuen KCanG nicht mehr unter Strafe steht, unter Anwendung des BZRG. Bei einem Blick in die Gesetzesbegründung ergibt sich, dass dies auch dem expliziten Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drucksachen 20/8704 S. 155).

 
Fazit:

Wer von einer Eintragung im Bundeszentralregister betroffen ist, die auf einer Tat beruht, welche nach dem CanG nicht mehr mit Strafe bedroht ist, muss sich gedulden. Erst im Jahre 2025 kann eine Tilgung dieser Eintragung erreicht werden.

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