Mahnbescheide zum Jahreswechsel

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (135 mal gelesen)
Viele schon für Filesharing-Abmahnungen bekannte Rechtsanwälte verschicken, wie auch schon in den letzten Jahren, um den Jahreswechsel gerichtliche Mahnbescheide. So müssen Sie damit umgehen.

Viele schon für Filesharing-Abmahnungen bekannte Rechtsanwälte verschicken, wie auch schon in den letzten Jahren, um den Jahreswechsel gerichtliche Mahnbescheide. Bekannt sind vor allem die Kanzleien:

- Waldorf Frommer aus München
- RA Daniel Sebastian aus Berlin
- FAREDS aus Hamburg
- rka. aus Hamburg
- Rasch aus Hamburg

Regelmäßig erhielt der Abgemahnte schon kurz zuvor ein letztes außergerichtliches Schreiben der jeweiligen Rechtsanwälte, welches ihn zur Zahlung ihrer Forderung aufforderte.

Die oben genannten treten regelmäßig im Namen großer  Medienunternehmen auf, für welche sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen des rechtswidrigen Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke im Internet auf sog. Filesharing-Netwerken (peer-to-peer-Netzen) geltend machen. Die nun verschickten Mahnbescheide beziehen sich auf solche Forderungen aus dem Jahr 2014. Grund hierfür ist die jetzt drohende Verjährung ihrer Ansprüche, welche durch die Einleitung eines Mahnverfahrens beim zuständigen Mahngericht gehemmt wird.

Der Mahnbescheid enthält als Hauptforderung die Schadensersatzforderung wegen widerrechtlichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Daneben werden dem Abgemahnten die Verfahrenskosten, also die Gebühr für das Mahnverfahren und die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, auferlegt. Zuletzt werden auch die Zinsen zur Hauptforderung geltend gemacht.

Bei dem vom Mahngericht erlassenen Bescheid handelt es sich um eine automatisierte Zahlungsaufforderung - Der Inhalt  wird vom Mahngericht nicht rechtlich überprüft!

Der Empfänger darf es nicht ignorieren, es besteht dringender Handlungsbedarf!

Legt der Empfänger des Mahnbescheides nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von 14 Tagen Widerspruch gegen diesen ein, hat der Gläubiger unmittelbar die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Somit droht die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher!

Jedoch bewirkt der Widerspruch lediglich, dass die Forderung gerichtlich in Form einer Klage geltend gemacht werden muss. Erfahrungsgemäß wird dies auch getan, sodass einige Wochen später die Klageschrift beim Empfänger eingeht. Es sollte sich daher frühzeitig anwaltlicher Beistand gesucht werden.

 

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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