Klage der EKON Office Solutions GmbH wird vom AG Cottbus abgewiesen

08.11.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 4 Min. (50 mal gelesen)
Klage der EKON Office Solutions GmbH aus Berlin wird vom AG Cottbus abgewiesen.

AG Cottbus weist Klage der EKON Office ab:

Die EKON Office Solutions GmbH ist im Online-Handel mit Druckern und Zubehör tätig. Insbesondere Verkauft die EKON Office Solutions GmbH (im Folgenden EKON) Druckerpatronen und Toner.

Der dem Urteil des AG Cottbus zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich wie folgend dar:

Der Kunde war hier ein Betrieb für KFZ Werkstattausrüstung der unter anderem Hebebühnen und Reifenmontiermaschienen im Sortiment führt.

Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer hatte bei EKON Office auf Grund des scheinbar guten Preis-Leistungsverhältnisses Toner für seinen betrieblichen Drucker bestellt. Die Preise beliefen sich dabei auf etwa 89 Euro pro Toner. Der Gesamtpreis der Bestellung für alle Toner lag somit bei etwa 350 Euro.

Wenige Tage nach Lieferung der bestellten Toner, meldete sich ein Mitarbeiter von EKON Office bei dem Betrieb per Telefon.

Da der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer zu dieser Zeit nicht im Betrieb war, nahm die Ehefrau des Geschäftsführers das Telefonat an. Der Mitarbeiter von EKON Office erklärte ihr, dass er ein Angebot über Druckertoner für sie habe. Das Angebot wurde von der Ehefrau des Geschäftsführers mit dem Hinweis auf die erst kürzlich getätigte Bestellung und den damit verbundenen Vorrat an Druckerpatronen zunächst abgelehnt. Zudem wurde dem EKON Mitarbeiter mittgeteilt, dass ihr Ehegatte für „derartige Sachen“ zuständig sei. Dies wurde von dem EKON Mitarbeiter aber nicht weiter beachtet. Vielmehr wurde die „Kundin“ daraufhin als „einmalige Ansprechpartnerin“ eingetragen.

Das Telefonat in dem es zu einem angeblichen Vertragsschluss zwischen EKON und dem KFZ Werkstatt Ausstatter kam, wurde zum Ende hin, nach Zustimmung der Ehefrau des Geschäftsführers, von EKON aufgezeichnet und war damit auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

EKON Office vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Ehefrau des Geschäftsführers durch ein „zustimmendes Mhh“ dem Angebot des EKON Mitarbeiters zugestimmt habe und somit ein Vertrag zustande gekommen sei. Dieses „Mhh“ sei auf den Aufzeichnungen auch hörbar.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.

Auf Grund der Aufzeichnung der letzten Minuten des Telefongesprächs, wurden diese Aufzeichnungen auch in die mündliche Verhandlung eingebracht und in der Verhandlung abgespielt.




Auf den Aufzeichnungen ist laut Protokoll zu hören, wie der EKON Mitarbeiter zu der Ehefrau des Geschäftsführers sagt: „Okay, ich trage Sie mir in mein System nur einmal als Ansprechpartnerin für den Einkauf von Druckerzubehör ein“. Die Zeugin (Ehefrau des Geschäftsführers) erwidert daraufhin: “ Ja nö, das macht eigentlich mein Mann“. Im Verlauf des Gesprächs willigte die „Zeugin“ ein, dass der EKON Mitarbeiter ihr ein Angebot per E-Mail schicken könne. Es heißt im Protokoll: „Es war so, dass ich dann quasi zugesagt hatte, dass er Ende des Jahres ein Angebot schicken kann“.

Im Anschluss wurde die „Kundin“ in ein Gespräch verwickelt.

Im Protokoll heißt es: „Es hat sicher 20 Minuten gedauert, wo er mich quasi zugetextet hat. Er hat über Druckerpatronen gesprochen und über alles Andere möglich auch“. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde immer nur von einem Angebot und nie von konkreten Preisen gesprochen. Weiter heißt es im Protokoll: „Das Wort Bestellung ist nur zum Schluss gefallen, das habe ich quasi nur im Nachhinein mitbekommen, als ich aufgelegt hatte“.

Nach dem „Smalltalk“ erklärte der EKON Mitarbeiter der Kundin, dass er das Gespräch ab nun aufzeichnen werde. Er erklärte: „Brother MFC-L 8690 […] Tonerset von EKON […] liegen wir bei nem Bruttopreis von gerade mal 199,90 Euro Brutto je Kartusche. Generell keine Vorkasse, ein siebentägiges Zahlungsziel. Für Kalenderwoche 39, und ne Woche vorher schick ich Ihnen ne E-Mail“.

Wenig später erhielt der Geschäftsführer des Betriebs eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Preise gingen aus dieser Mail nicht hevor. Der Geschäftsführer schrieb umgehend eine Mail an EKON, in der er mitteilte nie einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben und einen etwaigen Vertrag widerrufen zu wollen. Gleiches sendete er per FAX an EKON. EKON behauptete weder eine E-Mail noch ein FAX erhalten zu haben.

Das Gericht stellte hierzu später, entgegen der Auffassung von EKON Office fest, dass ein zustimmendes „Mhh“ der Ehefrau des Geschäftsführers auf den Aufzeichnungen nicht festgestellt werden könne. Zudem „Entspreche die Rechnung nicht dem, was die Klägerseite im Telefonat angeboten hat. Angeboten war […]. Dies findet sich nicht in der Auftragsbestätigung“.

Weiter stellte das Gericht fest: „Spätestens jedoch mit Widerruf der Beklagtenseite ist der Vertrag aufgelöst worden“.

Im der folgenden Zeit wurde dem KFZ Werkstatt Ausstatter ein Paket und eine Rechnung zugeschickt. Das Paket nahm der Geschäftsführer nicht an und kümmerte sich auf eigene Kosten um einen Rückversand an EKON Office. Die Rechnung für die Druckerpatronen wies nun einen Betrag von etwa 800 Euro auf. Ein Toner kostete somit etwa 199 Euro. Bei der freiwilligen Erstbestellung waren es noch 90 Eurp pro Toner. Der Preis von 199 Euro pro Toner liegt auch über den Preisen der Originaltoner des Herstellers mit original Druckerfarbe. Der Hersteller Brother verlangt hier etwa 120 Euro pro Toner.

 Das Gericht stellte fest. „Eine Abnahme der Toner ist auch nicht erfolgt. Diese sind zurückgeschickt worden“.

Anschließend verschickte EKON Office nun regelmäßig Mahnungen über Zahlungsaufforderungen an den KFZ Werkstatt Ausstatter.

Diese Mündeten am Ende in der Klage vor dem AG Cottbus.

In der Begründung des Urteils heißt es: „Das Gericht ist schon nicht davon überzeugt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die als Beweis vorgelegte Gesprächsaufzeichnung lässt nur einen Teil des gesamten Gespräches nachvollziehen. Es ist jedenfalls auch geklärt, dass die Zeugin nicht die richtige Ansprechpartnerin für die Bestellung des Toners ist“. Weiter heißt es: „Es ist schon daher nicht genau nachvollziehbar, dass von einer Vollmacht der Zeugin ausgegangen werden konnte. Die Zeugin hat erklärt - Das macht eigentlich mein Mann-„.

Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.

Klageabweisung auch vor dem AG Kiel:

In einem sehr ähnlich gelagerten Fall hatte auch das AG Kiel bereits eine Klage von EKON Office abgewiesen. In diesem Fall behauptete EKON Office mit unserem Mandanten, dem Vorstandsmitglied eines karitativen gemeinnützigen Vereins, einen angeblichen Vertrag über Druckerpatronen am Telefon abgeschlossen zu haben.

Zu diesem Fall lesen Sie hier mehr:

https://ra-herrle.de/2019/05/16/ekon-office-urteil/

Weitere Klageabweisung vor dem AG Kirchhain (Az: 7 C 325/18 (77):

Auch das AG Kirchhain hat in der Vergangenheit bereits eine Klage von EKON Office abgewiesen.
Hier wollte EKON Office gegen eine Anwaltskanzlei vorgehen. EKON war der Ansicht, dass mit einem Telefonat ein Vertrag über den Kauf von Druckertoner abgeschlossen wurde. Auch hier entsprach die Vorgehensweise überwiegend der, die sich auch in anderen von uns bearbeiteten Fällen gezeigt hat.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Carsten Herrle
Weitere Rechtstipps (1456)

Anschrift
Harmsstraße 83
24114 Kiel
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Carsten Herrle

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Carsten Herrle
Weitere Rechtstipps (1456)

Anschrift
Harmsstraße 83
24114 Kiel
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Carsten Herrle