Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Alleinrennen strafbar?
24.02.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 4 Min. (91 mal gelesen)
Vermehrte Ermittlungsverfahren wegen eines Alleinrennens - ab wann macht man sich strafbar?
Illegales Wettrennen
In § 315d Nr. 1, 2 StGB ist das illegale Autorennen statuiert. Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist ein Wettbewerb, bei dem es um Sieg oder Niederlage in einer Kategorie des durch Kraftfahrzeuge bewirkten Fortbewegens geht. Strafbar sind demnach das Ausrichten oder Durchführen von Rennen sowie die Teilnahme an Rennen.
Strafbarkeit des Alleinrennens
Fraglich ist, ab wann ein Rennen gegen sich selbst strafbar ist. Großes Aufsehen hat der tschechische Millionär erlangt, der auf der A2 von Berlin in Richtung Hannover eine Höchstgeschwindigkeit von 417 km/h erreichte. Diese Fahrt wurde gefilmt und auf der Plattform YouTube hochgeladen. Auf der besagten Strecke gab es kein Tempolimit und es ist niemand zu Schaden gekommen. Weitere Beteiligte gab es nicht, sodass ein strafbares Rennen nach § 315d Abs.1, 2 StGB ausgeschlossen ist.
Jetzt wurde ein Ermittlungsverfahren wegen eines illegalen Straßenrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eingeleitet. Fraglich ist, ob sein Verhalten als Alleinrennen anzusehen ist und dies strafbar war.
Gemäß § 315d Abs. 1 Nr.3 StGB ist die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung bei nicht angepasster Geschwindigkeit zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strafbar. Dieser Paragraf wurde erlassen, damit auch Fälle erfasst werden, bei denen nur ein einzelnes Fahrzeug beteiligt ist und aufgrund der Fahrweise des Fahrers ein Rennen anzunehmen ist. Demzufolge ist das Rennen gegen sich selbst in § 315d Abs.1 Nr.3 geregelt und unter Strafe gestellt.
Problematisch wird es jedoch, wenn auf der betreffenden Rennstrecke kein Tempolimit vorgegeben ist, wie es bei dem Tschechen der Fall war. Der Bundesgerichtshof subsumiert jedoch unter dem Begriff einer nicht angepassten Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. In § 3 Abs. 1 StVO sind zwar die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten normiert, welche zumindest als Orientierungsmaßstab dienen, jedoch kann der Tatbestand auch bei keinem vorgegebenem Tempolimit erfüllt sein. § 3 Abs. 1 S.1, S.4 StVO besagt, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Die Anpassung der Geschwindigkeit bezieht sich hierbei auf die konkrete Verkehrssituation. Es kommt folglich auf die allgemeinen Umstände an. Objektiv auf die Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung und Lichtverhältnisse und subjektiv auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers.
Bezüglich der nicht angepassten Geschwindigkeit muss der Täter rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt und aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.
Für eine Rücksichtslosigkeit spricht, wenn anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt genommen wird, diese ausgebremst werden, rote Ampeln überfahren werden, Fußgänger gefährdet werden und die Fahrspur häufig gewechselt wird. Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die Merkmale Rücksichtslosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hierbei kumulativ vorliegen müssen. Schlussfolgernd stellt nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung ein Alleinrennen dar.
Bei dem Fall des tschechischen Millionärs wechselte der Fahrer immer dann die Spur, wenn sich auf der rechten Seite weitere, deutlich langsamere Kraftfahrzeuge befanden. Während des Fahrens befand er sich somit größtenteils auf der linken Fahrbahnspur. Während des Überholens setzten keine weiteren Kraftfahrzeuge zum Überholvorgang an. Auch bei dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 417 km/h wirkte das Auto stabil. Es wurde keinem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen und niemand wurde ausgebremst. Die Witterungsverhältnisse und Lichtverhältnisse sprachen zudem für den Fahrer.
Fraglich ist jedoch, ob der Millionär bei plötzlichen, unerwarteten Vorfällen rechtzeitig hätte bremsen können. Bei einer Geschwindigkeit über 400 km/h ist es eher ausgeschlossen, dass der Fahrer rechtzeitig bei plötzlichen Vorkommnissen hätte bremsen können. Für die Erfüllung des Tatbestands reicht eine abstrakte Rücksichtslosigkeit aus. Schon ein minimaler Fehler seitens des Fahrers bei einer derartigen Höchstgeschwindigkeit hätte zu großem Ausmaß führen können. Dies entspricht dem Telos des § 315d StGB, für den es keiner konkreten Gefährdung bedarf.
Ob sich der tschechische Millionär wegen eines Alleinrennens strafbar gemacht hat, wird sich mit dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens in den nächsten Monaten zeigen.
Reichweite des § 315d StGB
Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat am 19.4.2019 verdeutlicht, dass im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geboten ist.
Trotz dessen werden vermehrt Ermittlungsverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen eingeleitet. Insbesondere kommt es vermehrt zu Anklagen wegen eines strafbaren Alleinrennens. Im Fall eines Mandanten reichte es für die Erhebung der Anklage aus, dass zwei Polizeibeamten der Ansicht waren, dass der Mandant eine so hohe Geschwindigkeit erreicht haben soll, dass sie selbst aufgrund der Geschwindigkeit nicht auf ihr Tacho sehen konnten. Somit konnte keine konkrete Geschwindigkeitshöhe ermittelt werden. Dies reichte aus Sicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus. Schlussendlich wurde das Verfahren, richtigerweise, eingestellt.
Folge von verbotenen Kraftfahrzeugrennen:
Als Folge eines Wettrennens oder eines Alleinrennens, werden die Fahrzeuge, die daran teilgenommen haben, in der Regel als Tatmittel oder Tatobjekt gemäß §§ 73, 74. StGB eingezogen. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Somit hat der Eigentümer erst nach dem Ende des Verfahrens die Möglichkeit das Fahrzeug wiederzubekommen.
Illegales Wettrennen
In § 315d Nr. 1, 2 StGB ist das illegale Autorennen statuiert. Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist ein Wettbewerb, bei dem es um Sieg oder Niederlage in einer Kategorie des durch Kraftfahrzeuge bewirkten Fortbewegens geht. Strafbar sind demnach das Ausrichten oder Durchführen von Rennen sowie die Teilnahme an Rennen.
Strafbarkeit des Alleinrennens
Fraglich ist, ab wann ein Rennen gegen sich selbst strafbar ist. Großes Aufsehen hat der tschechische Millionär erlangt, der auf der A2 von Berlin in Richtung Hannover eine Höchstgeschwindigkeit von 417 km/h erreichte. Diese Fahrt wurde gefilmt und auf der Plattform YouTube hochgeladen. Auf der besagten Strecke gab es kein Tempolimit und es ist niemand zu Schaden gekommen. Weitere Beteiligte gab es nicht, sodass ein strafbares Rennen nach § 315d Abs.1, 2 StGB ausgeschlossen ist.
Jetzt wurde ein Ermittlungsverfahren wegen eines illegalen Straßenrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eingeleitet. Fraglich ist, ob sein Verhalten als Alleinrennen anzusehen ist und dies strafbar war.
Gemäß § 315d Abs. 1 Nr.3 StGB ist die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung bei nicht angepasster Geschwindigkeit zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strafbar. Dieser Paragraf wurde erlassen, damit auch Fälle erfasst werden, bei denen nur ein einzelnes Fahrzeug beteiligt ist und aufgrund der Fahrweise des Fahrers ein Rennen anzunehmen ist. Demzufolge ist das Rennen gegen sich selbst in § 315d Abs.1 Nr.3 geregelt und unter Strafe gestellt.
Problematisch wird es jedoch, wenn auf der betreffenden Rennstrecke kein Tempolimit vorgegeben ist, wie es bei dem Tschechen der Fall war. Der Bundesgerichtshof subsumiert jedoch unter dem Begriff einer nicht angepassten Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. In § 3 Abs. 1 StVO sind zwar die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten normiert, welche zumindest als Orientierungsmaßstab dienen, jedoch kann der Tatbestand auch bei keinem vorgegebenem Tempolimit erfüllt sein. § 3 Abs. 1 S.1, S.4 StVO besagt, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Die Anpassung der Geschwindigkeit bezieht sich hierbei auf die konkrete Verkehrssituation. Es kommt folglich auf die allgemeinen Umstände an. Objektiv auf die Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung und Lichtverhältnisse und subjektiv auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers.
Bezüglich der nicht angepassten Geschwindigkeit muss der Täter rücksichtslos gehandelt haben. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt und aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.
Für eine Rücksichtslosigkeit spricht, wenn anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt genommen wird, diese ausgebremst werden, rote Ampeln überfahren werden, Fußgänger gefährdet werden und die Fahrspur häufig gewechselt wird. Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die Merkmale Rücksichtslosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hierbei kumulativ vorliegen müssen. Schlussfolgernd stellt nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung ein Alleinrennen dar.
Bei dem Fall des tschechischen Millionärs wechselte der Fahrer immer dann die Spur, wenn sich auf der rechten Seite weitere, deutlich langsamere Kraftfahrzeuge befanden. Während des Fahrens befand er sich somit größtenteils auf der linken Fahrbahnspur. Während des Überholens setzten keine weiteren Kraftfahrzeuge zum Überholvorgang an. Auch bei dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 417 km/h wirkte das Auto stabil. Es wurde keinem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen und niemand wurde ausgebremst. Die Witterungsverhältnisse und Lichtverhältnisse sprachen zudem für den Fahrer.
Fraglich ist jedoch, ob der Millionär bei plötzlichen, unerwarteten Vorfällen rechtzeitig hätte bremsen können. Bei einer Geschwindigkeit über 400 km/h ist es eher ausgeschlossen, dass der Fahrer rechtzeitig bei plötzlichen Vorkommnissen hätte bremsen können. Für die Erfüllung des Tatbestands reicht eine abstrakte Rücksichtslosigkeit aus. Schon ein minimaler Fehler seitens des Fahrers bei einer derartigen Höchstgeschwindigkeit hätte zu großem Ausmaß führen können. Dies entspricht dem Telos des § 315d StGB, für den es keiner konkreten Gefährdung bedarf.
Ob sich der tschechische Millionär wegen eines Alleinrennens strafbar gemacht hat, wird sich mit dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens in den nächsten Monaten zeigen.
Reichweite des § 315d StGB
Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat am 19.4.2019 verdeutlicht, dass im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine zurückhaltende Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geboten ist.
Trotz dessen werden vermehrt Ermittlungsverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen eingeleitet. Insbesondere kommt es vermehrt zu Anklagen wegen eines strafbaren Alleinrennens. Im Fall eines Mandanten reichte es für die Erhebung der Anklage aus, dass zwei Polizeibeamten der Ansicht waren, dass der Mandant eine so hohe Geschwindigkeit erreicht haben soll, dass sie selbst aufgrund der Geschwindigkeit nicht auf ihr Tacho sehen konnten. Somit konnte keine konkrete Geschwindigkeitshöhe ermittelt werden. Dies reichte aus Sicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus. Schlussendlich wurde das Verfahren, richtigerweise, eingestellt.
Folge von verbotenen Kraftfahrzeugrennen:
Als Folge eines Wettrennens oder eines Alleinrennens, werden die Fahrzeuge, die daran teilgenommen haben, in der Regel als Tatmittel oder Tatobjekt gemäß §§ 73, 74. StGB eingezogen. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Somit hat der Eigentümer erst nach dem Ende des Verfahrens die Möglichkeit das Fahrzeug wiederzubekommen.