Abmahnung Verband des eZigarettenhandels | einstweilige Verfügung
03.03.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (47 mal gelesen)
Der Verband des eZigarettenhandels e.V. hat erneut eine Abmahnung verschickt. Darüber hinaus ist es zu einer einstweiligen Verfügung gekommen.
Es wird darüber berichtet, dass der Verband des eZigarettenhandels e.V. aus Berlin erneut eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes verschickt haben soll. Darüber hinaus wurde eine einstweilige Verfügung versendet, die durch die juravendis Rechtsanwaltskanzlei aus München im Auftrag des Verbandes beantragt wurde.
Inhalt der Abmahnung:
Da der Abgemahnte der den Forderungen aus der Abmahnung nicht nachgekommen ist, werden ihm mit der einstweiligen Verfügung einige Handlungen im geschäftlichen Verkehr verboten.
Unter anderem wird ihm untersagt elektronische Zigaretten mit einem Nikotingehalt von mehr als 1,67% in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht zumindest auf den äußeren Verpackungen mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06, dem Signalwort „Gefahr“, dem Gefahrenhinweis „Giftig bei Verschlucken“ und Sicherheitshinweisen im Sinne der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind.
In der Vergangenheit wurde auf den folgenden Internetseiten schon vermehrt über Abmahnungen des Verbandes des eZigarettenhandels e.V. berichtet:
https://ra-herrle.de/2021/12/20/abmahnung-verband-des-ezigarettenhandels-e-v-mahnt-erneut-ab/
https://ra-herrle.de/2021/10/28/abmahnung-verband-des-ezigarettenhandels-e-v/
Forderung aus der Abmahnung:
Der Abgemahnte wurde zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Es wird darüber berichtet, dass der Verband des eZigarettenhandels e.V. aus Berlin erneut eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes verschickt haben soll. Darüber hinaus wurde eine einstweilige Verfügung versendet, die durch die juravendis Rechtsanwaltskanzlei aus München im Auftrag des Verbandes beantragt wurde.
Inhalt der Abmahnung:
Da der Abgemahnte der den Forderungen aus der Abmahnung nicht nachgekommen ist, werden ihm mit der einstweiligen Verfügung einige Handlungen im geschäftlichen Verkehr verboten.
Unter anderem wird ihm untersagt elektronische Zigaretten mit einem Nikotingehalt von mehr als 1,67% in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht zumindest auf den äußeren Verpackungen mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06, dem Signalwort „Gefahr“, dem Gefahrenhinweis „Giftig bei Verschlucken“ und Sicherheitshinweisen im Sinne der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind.
In der Vergangenheit wurde auf den folgenden Internetseiten schon vermehrt über Abmahnungen des Verbandes des eZigarettenhandels e.V. berichtet:
https://ra-herrle.de/2021/12/20/abmahnung-verband-des-ezigarettenhandels-e-v-mahnt-erneut-ab/
https://ra-herrle.de/2021/10/28/abmahnung-verband-des-ezigarettenhandels-e-v/
Forderung aus der Abmahnung:
Der Abgemahnte wurde zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.