Abmahnung: Kanzlei Sievers & Kollegen für Frau Hofschlaeger | Urheberrechtsverletzung
29.11.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (75 mal gelesen)
Die Kanzlei Sievers & Kollegen verschickt im Auftrag von Frau Stephanie Hofschlaeger eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.
Die Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin verschickt im Auftrag von Frau Stephanie Hofschlaeger eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.
Inhalt der Abmahnung:
Der Abgemahnten wird vorgeworfen eine Fotografie unerlaubt auf der Unternehmens-Website verwendet zu haben. Die Urheberin dieses Bildes soll Frau Stephanie Hofschlaeger sein.
Das Bild hatte der Abgemahnte über die Plattform Pixelio lizenziert. Zudem hatte er Frau Hofschlaeger als Urheberin im Impressum der Website aufgeführt. Laut Kanzlei Sievers & Kollegen hat der Abgemahnte dennoch eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die abmahnende Kanzlei verweist hierbei auf die Pixelio-Nutzungsbedingungen. Nach § 8.2 dieser Bedingungen habe die Urhebernennung "am Bild selbst oder auf der gleichen Seite" zu erfolgen. Bei einer "abweichenden Urhebernennung" bedürfe es der Zustimmung des Urhebers. Da eine solche Zustimmung aber nicht vorgelegen habe, bestehe eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19a UrhG. Zudem wird dem Abgemahnten vorgeworfen, das streit gegenständliche Bild zum Download angeboten zu haben. Der Artikel, in welchem das Bild auf der Website verwendet wurde, kann per Klick heruntergeladen werden. Inhalt dieser Datei sei laut Abmahnung aber nicht alleine der Text, sondern auch das Bild selbst. Somit habe der Abgemahnte das Bild an Dritte unberechtigt weitergegeben. Auch dieses Verhalten stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Forderungen aus der Abmahnung:
Aufgrund der Urheberrechtsverletzung an der Fotografie wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Diese sieht für zukünftige Verstöße eine pauschale Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro vor. Darüber hinaus wird Auskunft über Art, Umfang und der Dauer der Veröffentlichung des Bildmaterials begehrt, um einen konkreten Schadensersatz beziffern zu können. Es wird angekündigt diesen Schadensersatzanspruch nach Bezifferung geltend zu machen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin verschickt im Auftrag von Frau Stephanie Hofschlaeger eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.
Inhalt der Abmahnung:
Der Abgemahnten wird vorgeworfen eine Fotografie unerlaubt auf der Unternehmens-Website verwendet zu haben. Die Urheberin dieses Bildes soll Frau Stephanie Hofschlaeger sein.
Das Bild hatte der Abgemahnte über die Plattform Pixelio lizenziert. Zudem hatte er Frau Hofschlaeger als Urheberin im Impressum der Website aufgeführt. Laut Kanzlei Sievers & Kollegen hat der Abgemahnte dennoch eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die abmahnende Kanzlei verweist hierbei auf die Pixelio-Nutzungsbedingungen. Nach § 8.2 dieser Bedingungen habe die Urhebernennung "am Bild selbst oder auf der gleichen Seite" zu erfolgen. Bei einer "abweichenden Urhebernennung" bedürfe es der Zustimmung des Urhebers. Da eine solche Zustimmung aber nicht vorgelegen habe, bestehe eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19a UrhG. Zudem wird dem Abgemahnten vorgeworfen, das streit gegenständliche Bild zum Download angeboten zu haben. Der Artikel, in welchem das Bild auf der Website verwendet wurde, kann per Klick heruntergeladen werden. Inhalt dieser Datei sei laut Abmahnung aber nicht alleine der Text, sondern auch das Bild selbst. Somit habe der Abgemahnte das Bild an Dritte unberechtigt weitergegeben. Auch dieses Verhalten stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Forderungen aus der Abmahnung:
Aufgrund der Urheberrechtsverletzung an der Fotografie wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Diese sieht für zukünftige Verstöße eine pauschale Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro vor. Darüber hinaus wird Auskunft über Art, Umfang und der Dauer der Veröffentlichung des Bildmaterials begehrt, um einen konkreten Schadensersatz beziffern zu können. Es wird angekündigt diesen Schadensersatzanspruch nach Bezifferung geltend zu machen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.