Abmahnung: CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton| Falsifikat Marke "LOUIS VUITTON"
06.12.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (200 mal gelesen)
Die CBH Rechtsanwälte mahnen für die Louis Vuitton Malletier wegen Verletzung der Markenrechte an der Marke "LOUIS VUITTON" ab.
Die CBH Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen für die Louis Vuitton Malletier aus Paris/Frankreich wegen Verletzung der Markenrechte an der Marke "LOUIS VUITTON" ab.
Inhalt der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen Empfänger eines Pakets zu sein, in welchem sich gefälschte "Louis Vuitton" Schuhe befinden sollen. Dieser Umstand sei den CBH Rechtsanwälten im November 2021 vom Hauptzollamt Saarbrücken (Zollamt Germersheim) mittgeteilt worden. Laut CBH Rechtsanwälten würde es sich bei den Schuhen um eine offensichtliche Fälschung/Falsifikat handeln. Der Abgemahnte sei als Paketempfänger sowohl zoll- als auch markenrechtlich für die Einfuhr der angeblichen Fälschung verantwortlich.
Mit der Einfuhr der gefälschten Schuhe, habe der Abgemahnte die Markenrechte von Louis Vuitton Malletier an den Unionsmarken "Louis Vuitton" verletzt. Eingetragen seien unter anderem die Unionsmarken Nr. 000 015 602, Nr. 000 015 610 und Nr. 000 015 628. Diese Marken würden sämtlichen Schutz für Waren der Nizza-Klasse 18 genießen (Waren aus Leder und/oder Lederimitationen, insbesondere Handtaschen). Bekanntlich würde Louis Vuitton Malletier die Marken auch umfangreich nutzen.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der abgemahnten Paketempfänger wird von den CBH Rechtsanwälten aufgefordert, eine vorformulierte Vernichtungserklärung für die streitgegenständlichen Schuhe zu unterzeichnen. Ein Vernichtungsanspruch der Louis Vuitton Malletier, ergebe sich aus Art. 23 I VO (EU) Nr. 608/2013. Für den Fall, dass der Abgemahnte diese Erklärung nicht unterschreibe, kündigen die CBH Rechtsanwälte weitere rechtliche Schritte an. Zudem wird von dem Abgemahnten die Erstattung der Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren, sowie für die Anwaltskosten verlangt. Diese Kosten würden sich "zu Gunsten" des Abgemahnten mit einer "Pauschale" auf "lediglich" 235,00 Euro belaufen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die CBH Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen für die Louis Vuitton Malletier aus Paris/Frankreich wegen Verletzung der Markenrechte an der Marke "LOUIS VUITTON" ab.
Inhalt der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen Empfänger eines Pakets zu sein, in welchem sich gefälschte "Louis Vuitton" Schuhe befinden sollen. Dieser Umstand sei den CBH Rechtsanwälten im November 2021 vom Hauptzollamt Saarbrücken (Zollamt Germersheim) mittgeteilt worden. Laut CBH Rechtsanwälten würde es sich bei den Schuhen um eine offensichtliche Fälschung/Falsifikat handeln. Der Abgemahnte sei als Paketempfänger sowohl zoll- als auch markenrechtlich für die Einfuhr der angeblichen Fälschung verantwortlich.
Mit der Einfuhr der gefälschten Schuhe, habe der Abgemahnte die Markenrechte von Louis Vuitton Malletier an den Unionsmarken "Louis Vuitton" verletzt. Eingetragen seien unter anderem die Unionsmarken Nr. 000 015 602, Nr. 000 015 610 und Nr. 000 015 628. Diese Marken würden sämtlichen Schutz für Waren der Nizza-Klasse 18 genießen (Waren aus Leder und/oder Lederimitationen, insbesondere Handtaschen). Bekanntlich würde Louis Vuitton Malletier die Marken auch umfangreich nutzen.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der abgemahnten Paketempfänger wird von den CBH Rechtsanwälten aufgefordert, eine vorformulierte Vernichtungserklärung für die streitgegenständlichen Schuhe zu unterzeichnen. Ein Vernichtungsanspruch der Louis Vuitton Malletier, ergebe sich aus Art. 23 I VO (EU) Nr. 608/2013. Für den Fall, dass der Abgemahnte diese Erklärung nicht unterschreibe, kündigen die CBH Rechtsanwälte weitere rechtliche Schritte an. Zudem wird von dem Abgemahnten die Erstattung der Kosten für das Grenzbeschlagnahmeverfahren, sowie für die Anwaltskosten verlangt. Diese Kosten würden sich "zu Gunsten" des Abgemahnten mit einer "Pauschale" auf "lediglich" 235,00 Euro belaufen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.