Abmahnung: RA Ehrlinger für eBuch eG | Verstoß gegen Buchpreisbindung

16.05.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (69 mal gelesen)
Rechtsanwalt Ehrlinger von der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay mahnt für die eBuch eG mit Sitz in Heidelberg einen Online-Buchhändler ab.

Rechtsanwalt Ehrlinger von der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay aus Berlin mahnt für die eBuch eG mit Sitz in Heidelberg einen Online-Buchhändler ab.

Inhalt der Abmahnung:

In der Abmahnung wird zunächst beschrieben, dass der abmahnende Rechtsanwalt von der eBuch eG als Preisbindungstreuhänder gemäß § 9 II Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz beauftragt wurde. Als Preisbindungstreuhänder nehme er die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr.

Der Abgemahnte soll einen Online-Shop betreiben, auf welchem er Bücher zum Kauf anbietet. Dem Abgemahnte wird seitens der abmahnenden Kanzlei vorgeworfen Bücher mit einem gebundenen Ladenpreis günstiger angeboten zu haben. Der abgemahnte Online-Händler habe die Bücher als Mängelexemplare im Sinne des § 7 I Nr. 4 BuchPrG gekennzeichnet. Tatsächlich würde es sich aber nicht um Mängelexemplare sondern um unbeschädigte Bücher handeln. Dies habe ein Testkauf ergeben. Die Ausnahme von der Buchpreisbindung gemäß § 7 I Nr. 4 BuchPrG würde somit nicht greifen. Konkret soll ein Buch mit dem gebundenen Ladenpreis von 12,99 Euro zum Preis von 5,99 Euro zum Kauf angeboten worden sein.

Dem Abgemahnte wird seitens der Abmahnenden Kanzlei somit vorgeworfen neue, preisgebundene Bücher gewerbsmäßig günstiger zu Verkaufen. Somit liege ein Verstoß gegen §§ 3 S.1, 5 I BuchPrG vor.

Forderungen aus der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird aufgefordert, dass rechtswidrige Verhalten sofort zu unterlassen. Zudem soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese sieht für zukünftige Verstöße durch den abgemahnten Online-Händler die Zahlung einer festen Vertragsstrafe an den Abmahnenden vor. Vorliegend beträgt dies Vertragsstrafe 4.000,00 Euro pro Verstoß. Zudem soll der Abgemahnte die Rechtsverfolgungskosten (vorliegend: 1.375,88 Euro) nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 Euro und die Kosten für den Testkauf (vorliegend: 5,99 Euro) erstatten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

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