Neues Telekommunikationsgesetz (TKG) zum 01.12.2021 | Kunden bekommen deutlich mehr Rechte
20.12.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 4 Min. (98 mal gelesen)
Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) in Kraft.
Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) in Kraft. Die neue Fassung des Gesetzes stärkt dabei die Rechte der Kunden als Verbraucher gegenüber den Anbietern von Telefon-, Internet-, und Festnetzverträgen. Neben vielen Verbesserungen gibt es aber auch Mehrbelastungen.
Das neue TKG gilt auch für alte Verträge
Anders als bei vielen bisherigen Gesetzesänderungen im Verbraucherschutzrecht, gilt die neue Fassung des TKG auch für bereits abgeschlossene Verträge. Somit fallen auch Verträge welche vor dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden unter die neue Fassung des TKG.
Am Telefon geschlossene Verträge müssen vom Anbieter in Textform bestätigt werden
Eine der wichtigsten Änderungen der TKG Novelle sieht vor, dass der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistung bei Verträgen, welche am Telefon abgeschlossen wurden, dem Verbraucher im Anschluss eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags zusenden muss. Werden am Telefon also Festnetz-, Internet-, oder Mobilfunkverträge abgeschlossen, muss der Anbieter unverzüglich nach dem Telefonat eine Zusammenfassung des Vertrags schicken. Dies muss in Textform geschehen. Im Normalfall dürfte dies mittels eines PDF-Dokuments geschehen, welches der Anbieter per E-Mail versendet. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn er vom Kunden in Textform (Brief, E-Mail, usw.) bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag „schwebend unwirksam“. Die schriftliche Zusammenfassung des Anbieters muss alle wichtigen Vertragsbestandteile enthalten. Hierzu gehören insbesondere die versprochene Leistung, die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsfristen.
Der Kunde kann den Vertrag kündigen oder eine Minderung vornehmen, wenn nicht die bestellte Geschwindigkeit oder Bandbreite zur Verfügung steht
Normalerweise sieht ein Vertrag die Bereitstellung eine bestimmte Internetgeschwindigkeit bzw. Bandbreite vor. Diese Bandbreite ist bei den Anbietern in den meisten Fällen Grundlage für die anfallenden Vertragskosten. Anschlüsse mit einer hohen Geschwindigkeit bzw. Bandbreite sind grundsätzlich teurer. In der Vergangenheit war nicht sichergestellt, dass dem Kunden die bestellte Bandbreite auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies hat sich durch die neue Fassung des TKG nun geändert. Stellt der Anbieter die vertraglich zugesicherte Bandbreite bzw. Geschwindigkeit nicht zur Verfügung, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen bzw. eine Minderung vornehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Geschwindigkeit regelmäßig und deutlich zu niedrig ist. Zudem liegt die Beweislast hier beim Kunden. Das heißt: Der Kunde muss dem Anbieter beweisen, dass die von ihm bestellte Geschwindigkeit an seinem Anschluss nicht zur Verfügung steht.
Kündigungsfrist von einem Monat nach automatischer Vertragsverlängerung
Wie auch bisher darf die Mindestlaufzeit eines Vertrages bei Verbrauchern maximal 24 Monate betragen. Der Telekommunikationsanbieter kann nach Ablauf dieser Frist eine automatische Verlängerung des Vertrages in seinen AGBs vorsehen. Sollte es zu einer solchen automatischen Vertragsverlängerung gekommen sein, kann der Kunden den Vertrag mit der Frist von einem Monat kündigen.
ACHTUNG: Diese Regelung gilt nur für Verträge die nach dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden. Verträge welcher vor diesem Datum abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Hier muss der Anbieter den Kunden allerdings rechtzeitig auf die bevorstehende Verlängerung des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeit hinweisen.
Informationspflicht des Anbieters über günstigere Tarife
Oft schließen Kunden einmalig einen Vertrag ab und nutzen diesen dann über viele Jahre weiter. In vielen Fällen stehen dem Kunden beim gleichen Anbieter aber günstigere Verträge mit gleichem oder besserem Leistungsspektrum zur Verfügung. Bisher war es Aufgabe des Kunden regelmäßig nach günstigeren Alternativen beim gleichen Anbieter Ausschau zu halten. Mit der Novelle des TKG ändert sich dies nun. Der Anbieter des Vertrages muss den Kunden einmal jährlich über günstigere Verträge informieren. Dies muss in Textform geschehen.
Neue Rechte bei Störungen und Ausfall des Anschlusses
Die neue Fassung des TKG sieht vor, dass der Anbieter den Kunden, soweit er Verbraucher ist, informieren muss, wenn die Störung des Anschlusses länger als einen Kalendertag dauert. Sollte der Anschluss einmal ganz ausfallen, also eine dauerhafte Störung der bestellten Leistung vorliegen, steht dem Kunden ab dem 3. Kalendertag eine Entschädigung von 10% und ab dem 5. Kalendertag eine Entschädigung von 20% der monatlichen Vertragskosten zu. Eine Entschädigung in Höhe von 20 % steht dem Kunden ebenfalls zu, wenn der Techniker/Installateur des Anbieters zu einem vereinbarten Kundendiensttermin nicht erscheint.
Neue Rechte auch bei Anbieterwechsel
Wenn der Kunden mit seinem Vertrag (Internet/Telefon/Mobilfunk) zu einem anderen Anbieter wechselt, übernimmt der neue Anbieter die Abwicklung. Dazu gehört auch die Mitnahme der alten Rufnummer zum neuen Anbieter. Der Anschluss darf beim Wechsel zwischen den Anbietern nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Sollte dies trotzdem der Fall sein, steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Der bisherige Anbieter muss bis zum erfolgreichen Wechsel die Leistung zur Verfügung stellen. Eine Entschädigungspflicht durch den Anbieter besteht ebenfalls, wenn die Mitnahme der Rufnummer nicht erfolgreich war.
Anschlusssperrung bei Zahlungsverzug durch den Kunden
Sollte der Kunde einmal in Zahlungsverzug kommen, darf der Anbieter den Anschluss nicht sofort sperren. Erst wenn der Kunde mindestens 100 Euro im Verzug ist, darf dies geschehen. Zudem muss der Anbieter den Kunden zwei Wochen im Voraus schriftlich auf die drohende Sperrung hinweisen.
WICHTIG: Der Anbieter darf nur den Anschluss sperren, bei welchem sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Hat der Kunde weitere Anschlüsse beim gleichen Anbieter gebucht, dürfen diese nicht gesperrt werden.
Neues TKG sieht auch Mehrbelastungen für Kunden vor
Neben den zahlreichen Verbesserungen, sieht die Novelle des TKG auch eine Mehrbelastung für den Kunden vor. Diese macht sich bemerkbar, wenn ein Gebäude erstmals an das Glasfasernetz angeschlossen wird (gilt für Erstanschlüsse im Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2027). Der Vermieter/Eigentümer kann die Kosten für den Glasfasererstanschluss über die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dies geht allerdings nur, wenn eine solche Möglichkeit im Mietvertrag festgelegt ist. Der Mieter selbst ist dabei aber nicht auf einen bestimmten Anbieter angewiesen, sondern kann diesen für seinen Glasfaseranschluss frei auswählen. Zudem ist die Umlage auf die Betriebskosten grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Sie darf dabei maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit betragen.
Sie haben Probleme mit Ihrem Anbieter?
Sollten Sie Probleme mit Ihrem Anbieter bei Internet-, Festnetz-, oder Mobilfunkverträgen haben, können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei per E-Mail melden. Wir werden uns Ihres Anliegens annehmen und mit Ihnen eine Lösung finden.
Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) in Kraft. Die neue Fassung des Gesetzes stärkt dabei die Rechte der Kunden als Verbraucher gegenüber den Anbietern von Telefon-, Internet-, und Festnetzverträgen. Neben vielen Verbesserungen gibt es aber auch Mehrbelastungen.
Das neue TKG gilt auch für alte Verträge
Anders als bei vielen bisherigen Gesetzesänderungen im Verbraucherschutzrecht, gilt die neue Fassung des TKG auch für bereits abgeschlossene Verträge. Somit fallen auch Verträge welche vor dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden unter die neue Fassung des TKG.
Am Telefon geschlossene Verträge müssen vom Anbieter in Textform bestätigt werden
Eine der wichtigsten Änderungen der TKG Novelle sieht vor, dass der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistung bei Verträgen, welche am Telefon abgeschlossen wurden, dem Verbraucher im Anschluss eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags zusenden muss. Werden am Telefon also Festnetz-, Internet-, oder Mobilfunkverträge abgeschlossen, muss der Anbieter unverzüglich nach dem Telefonat eine Zusammenfassung des Vertrags schicken. Dies muss in Textform geschehen. Im Normalfall dürfte dies mittels eines PDF-Dokuments geschehen, welches der Anbieter per E-Mail versendet. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn er vom Kunden in Textform (Brief, E-Mail, usw.) bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag „schwebend unwirksam“. Die schriftliche Zusammenfassung des Anbieters muss alle wichtigen Vertragsbestandteile enthalten. Hierzu gehören insbesondere die versprochene Leistung, die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsfristen.
Der Kunde kann den Vertrag kündigen oder eine Minderung vornehmen, wenn nicht die bestellte Geschwindigkeit oder Bandbreite zur Verfügung steht
Normalerweise sieht ein Vertrag die Bereitstellung eine bestimmte Internetgeschwindigkeit bzw. Bandbreite vor. Diese Bandbreite ist bei den Anbietern in den meisten Fällen Grundlage für die anfallenden Vertragskosten. Anschlüsse mit einer hohen Geschwindigkeit bzw. Bandbreite sind grundsätzlich teurer. In der Vergangenheit war nicht sichergestellt, dass dem Kunden die bestellte Bandbreite auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies hat sich durch die neue Fassung des TKG nun geändert. Stellt der Anbieter die vertraglich zugesicherte Bandbreite bzw. Geschwindigkeit nicht zur Verfügung, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen bzw. eine Minderung vornehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Geschwindigkeit regelmäßig und deutlich zu niedrig ist. Zudem liegt die Beweislast hier beim Kunden. Das heißt: Der Kunde muss dem Anbieter beweisen, dass die von ihm bestellte Geschwindigkeit an seinem Anschluss nicht zur Verfügung steht.
Kündigungsfrist von einem Monat nach automatischer Vertragsverlängerung
Wie auch bisher darf die Mindestlaufzeit eines Vertrages bei Verbrauchern maximal 24 Monate betragen. Der Telekommunikationsanbieter kann nach Ablauf dieser Frist eine automatische Verlängerung des Vertrages in seinen AGBs vorsehen. Sollte es zu einer solchen automatischen Vertragsverlängerung gekommen sein, kann der Kunden den Vertrag mit der Frist von einem Monat kündigen.
ACHTUNG: Diese Regelung gilt nur für Verträge die nach dem 01.12.2021 abgeschlossen wurden. Verträge welcher vor diesem Datum abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Hier muss der Anbieter den Kunden allerdings rechtzeitig auf die bevorstehende Verlängerung des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeit hinweisen.
Informationspflicht des Anbieters über günstigere Tarife
Oft schließen Kunden einmalig einen Vertrag ab und nutzen diesen dann über viele Jahre weiter. In vielen Fällen stehen dem Kunden beim gleichen Anbieter aber günstigere Verträge mit gleichem oder besserem Leistungsspektrum zur Verfügung. Bisher war es Aufgabe des Kunden regelmäßig nach günstigeren Alternativen beim gleichen Anbieter Ausschau zu halten. Mit der Novelle des TKG ändert sich dies nun. Der Anbieter des Vertrages muss den Kunden einmal jährlich über günstigere Verträge informieren. Dies muss in Textform geschehen.
Neue Rechte bei Störungen und Ausfall des Anschlusses
Die neue Fassung des TKG sieht vor, dass der Anbieter den Kunden, soweit er Verbraucher ist, informieren muss, wenn die Störung des Anschlusses länger als einen Kalendertag dauert. Sollte der Anschluss einmal ganz ausfallen, also eine dauerhafte Störung der bestellten Leistung vorliegen, steht dem Kunden ab dem 3. Kalendertag eine Entschädigung von 10% und ab dem 5. Kalendertag eine Entschädigung von 20% der monatlichen Vertragskosten zu. Eine Entschädigung in Höhe von 20 % steht dem Kunden ebenfalls zu, wenn der Techniker/Installateur des Anbieters zu einem vereinbarten Kundendiensttermin nicht erscheint.
Neue Rechte auch bei Anbieterwechsel
Wenn der Kunden mit seinem Vertrag (Internet/Telefon/Mobilfunk) zu einem anderen Anbieter wechselt, übernimmt der neue Anbieter die Abwicklung. Dazu gehört auch die Mitnahme der alten Rufnummer zum neuen Anbieter. Der Anschluss darf beim Wechsel zwischen den Anbietern nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Sollte dies trotzdem der Fall sein, steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Der bisherige Anbieter muss bis zum erfolgreichen Wechsel die Leistung zur Verfügung stellen. Eine Entschädigungspflicht durch den Anbieter besteht ebenfalls, wenn die Mitnahme der Rufnummer nicht erfolgreich war.
Anschlusssperrung bei Zahlungsverzug durch den Kunden
Sollte der Kunde einmal in Zahlungsverzug kommen, darf der Anbieter den Anschluss nicht sofort sperren. Erst wenn der Kunde mindestens 100 Euro im Verzug ist, darf dies geschehen. Zudem muss der Anbieter den Kunden zwei Wochen im Voraus schriftlich auf die drohende Sperrung hinweisen.
WICHTIG: Der Anbieter darf nur den Anschluss sperren, bei welchem sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Hat der Kunde weitere Anschlüsse beim gleichen Anbieter gebucht, dürfen diese nicht gesperrt werden.
Neues TKG sieht auch Mehrbelastungen für Kunden vor
Neben den zahlreichen Verbesserungen, sieht die Novelle des TKG auch eine Mehrbelastung für den Kunden vor. Diese macht sich bemerkbar, wenn ein Gebäude erstmals an das Glasfasernetz angeschlossen wird (gilt für Erstanschlüsse im Zeitraum 01.01.2015 – 31.12.2027). Der Vermieter/Eigentümer kann die Kosten für den Glasfasererstanschluss über die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dies geht allerdings nur, wenn eine solche Möglichkeit im Mietvertrag festgelegt ist. Der Mieter selbst ist dabei aber nicht auf einen bestimmten Anbieter angewiesen, sondern kann diesen für seinen Glasfaseranschluss frei auswählen. Zudem ist die Umlage auf die Betriebskosten grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Sie darf dabei maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit betragen.
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