Zahlungsaufforderung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen wegen Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungs-Erklärungen
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (92 mal gelesen)
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Zahlungsaufforderung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen aus Norderstedt wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtungs-Erklärung
Mit diesem Schreiben soll Zahlung von einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht werden. Zuvor hatte die Kanzlei Rehfeld & Kollegen im Namen eines Mandanten, der online als Händler für Autoteile auftritt, Abmahnungen ausgesprochen. Die von diesen Abmahnungen Betroffen vertreiben ebenfalls online ähnliche Produkte, sodass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und dem Mandanten der Kanzlei Rehfeld & Kollegen vorliege. Der Vorwurf lautete damals insbesondere, dass es den von den Betroffenen geschalteten Verkaufsangeboten an einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher fehle.
Das jetzige Forderungsschreiben bezieht sich auf eine Unterlassungserklärung, welcher der Betroffene nach einer solchen vorangegangener Abmahnung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen selbst unterzeichnet hat. Jetzt habe er nach ihrer Ansicht hiergegen verstoßen, sodass nun ein Anspruch auf die der Unterlassungserklärung zugrunde liegenden Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro bestünde.
Das Vorgehen der Kanzlei Rehfeld & Kollegen zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung eines vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Mit diesem Schreiben soll Zahlung von einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht werden. Zuvor hatte die Kanzlei Rehfeld & Kollegen im Namen eines Mandanten, der online als Händler für Autoteile auftritt, Abmahnungen ausgesprochen. Die von diesen Abmahnungen Betroffen vertreiben ebenfalls online ähnliche Produkte, sodass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und dem Mandanten der Kanzlei Rehfeld & Kollegen vorliege. Der Vorwurf lautete damals insbesondere, dass es den von den Betroffenen geschalteten Verkaufsangeboten an einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher fehle.
Das jetzige Forderungsschreiben bezieht sich auf eine Unterlassungserklärung, welcher der Betroffene nach einer solchen vorangegangener Abmahnung der Kanzlei Rehfeld & Kollegen selbst unterzeichnet hat. Jetzt habe er nach ihrer Ansicht hiergegen verstoßen, sodass nun ein Anspruch auf die der Unterlassungserklärung zugrunde liegenden Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro bestünde.
Das Vorgehen der Kanzlei Rehfeld & Kollegen zeigt die Gefährlichkeit der rechtliche Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung eines vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.