Verleumdung und üble Nachrede im Internet
19.09.2012, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 3 Min. (2305 mal gelesen)
Verleumdung und üble Nachrede im Internet
Das Internet ermöglicht einen weltweiten Meinungsaustausch. Ob Hotelbewertungen, Erfahrungsberichte mit Konsumgütern oder eine Auflistung der kundenfreundlichsten Werkstätten, in der heutigen Zeit findet man zu fast jedem Thema verschiedene Meinungen im Netz. All diese Erfahrungsberichte sind im Internet in Sekundenschnelle veröffentlicht und weltweit lesbar. Soweit man sich über bestimmte Themen informieren möchte ist dies oft hilfreich. Allerdings verleitet diese einfache und schnelle Form der Meinungsäußerungen einige Menschen dazu, ihrem Ärger Luft zu machen, indem sie sich im Internet abwertend über andere Personen auslassen. In vielen Fällen sind diese Äußerungen aus einer schnellen Wut heraus verfasst, doch einmal im Internet sind sie der gesamten Öffentlichkeit zugänglich und können großen Schaden bei dem Betroffenen anrichten.
Sind negative Äußerungen im Internet strafbar?
Nicht jede herabwertende Äußerung im Internet ist strafbar. Das Recht zur freien Meinungsäußerung hat einen sehr hohen Stellenwert und genießt über § 5 Abs. 1 GG besonderen Schutz. Nur im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen – die eben nicht unter die freie Meinungsäußerung fallen – geht die Rechtsprechung regelmäßig von deren Rechtswidrigkeit aus, vgl. §§ 186, 187 StGB.
Die Abgrenzung zwischen strafbaren Tatsachenbehauptungen und oftmals straffreien Meinungsäußerungen fällt oft schwer. Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn Vorgänge und Geschehnisse der Gegenwart oder der Vergangenheit beschrieben werden, die entweder wahr oder falsch sein können und damit nachweisbar sind. Meinungsäußerungen dagegen können weder wahr noch falsch sein, da sie auf ein subjektives Empfinden beruhen. Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, so entscheidet der überwiegende Teil. Die Rechtsprechung hat bei folgenden Bezeichnung Werturteile angenommen: “alter Nazi”, wenn damit keine politische Einstellung gemeint ist (NJW 70,905), die Bezeichnung einer Person als “kriminell” im Hinblick auf sein Verhalten (Bay, NStZ 05, 215f. ), die Bezeichnung eines Widerstandskämpfers als “Landesverräter”(BGH 11, 329).
Bei Verwendungen von Rechtsbegriffen liegt nach Ansicht der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung vor, wenn beim Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird. Dazu gehören Begriffe wie “Lüge”, “Täuschung”, “Vertuschung” und “Korruption”, vgl. Fischer- StGB, 58. Auflage, § 186, Rn. 3.
Werden unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, liegt eine strafbare üble Nachrede , § 186 StGB vor. Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass diese unwahren Tatsachen vorsätzlich behauptet worden sind, macht sich der Äußernde sogar der Verleumdung nach § 187 StGB strafbar.
Der Strafrahmen einer Verleumdung bewegt sich zwischen 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe.
Auch Meinungsäußerungen können strafbar sein, besonders dann, wenn es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt, also um eine Äußerung die sich allein darauf richtet eine Person verächtlich zu machen, ohne Rücksicht auf das Streitthema. Ob eine Schmähkritik vorliegt ist allerdings anhand einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalles zu prüfen. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Recht des Verfassers zur freien Meinungsäußerung abgewogen werden. Wie unterschiedliche die Rechtsprechung solche Fälle behandelt soll an zwei Beispielen deutlich gemacht werden: Bei der Bezeichnung von Soldaten als “Mörder” wurde in einigen Fällen eine Schmähkritik bejaht, wenn der Soldat als Mensch in die Ecker gestellt wird ( Bay NJW 91, 1495). Die von einem Arzt vorgenommen Abtreibungen als ” Mord an unseren Kindern” zu bezeichnen stellte dagegen keine Schmähkritik dar ( Karlsruhe, NJW 03, 2029).
Was kann man gegen unzulässige Äußerungen tun?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer strafbaren Handlung vor, hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Zunächst hat er einen Anspruch auf Beseitigung der Äußerung. Weiterhin kann er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Schädiger verlangen. Darin verpflichtet sich der Schädiger die abwertenden Äußerungen auch in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens wird eine Vertragsstrafe festgesetzt.
Auch Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) können dem Schädiger auferlegt werden. In einigen, besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Bei der Frage welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemachte werden können, empfiehlt es sich einen Anwalt zu kontaktieren.
Das Internet ermöglicht einen weltweiten Meinungsaustausch. Ob Hotelbewertungen, Erfahrungsberichte mit Konsumgütern oder eine Auflistung der kundenfreundlichsten Werkstätten, in der heutigen Zeit findet man zu fast jedem Thema verschiedene Meinungen im Netz. All diese Erfahrungsberichte sind im Internet in Sekundenschnelle veröffentlicht und weltweit lesbar. Soweit man sich über bestimmte Themen informieren möchte ist dies oft hilfreich. Allerdings verleitet diese einfache und schnelle Form der Meinungsäußerungen einige Menschen dazu, ihrem Ärger Luft zu machen, indem sie sich im Internet abwertend über andere Personen auslassen. In vielen Fällen sind diese Äußerungen aus einer schnellen Wut heraus verfasst, doch einmal im Internet sind sie der gesamten Öffentlichkeit zugänglich und können großen Schaden bei dem Betroffenen anrichten.
Sind negative Äußerungen im Internet strafbar?
Nicht jede herabwertende Äußerung im Internet ist strafbar. Das Recht zur freien Meinungsäußerung hat einen sehr hohen Stellenwert und genießt über § 5 Abs. 1 GG besonderen Schutz. Nur im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen – die eben nicht unter die freie Meinungsäußerung fallen – geht die Rechtsprechung regelmäßig von deren Rechtswidrigkeit aus, vgl. §§ 186, 187 StGB.
Die Abgrenzung zwischen strafbaren Tatsachenbehauptungen und oftmals straffreien Meinungsäußerungen fällt oft schwer. Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn Vorgänge und Geschehnisse der Gegenwart oder der Vergangenheit beschrieben werden, die entweder wahr oder falsch sein können und damit nachweisbar sind. Meinungsäußerungen dagegen können weder wahr noch falsch sein, da sie auf ein subjektives Empfinden beruhen. Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente, so entscheidet der überwiegende Teil. Die Rechtsprechung hat bei folgenden Bezeichnung Werturteile angenommen: “alter Nazi”, wenn damit keine politische Einstellung gemeint ist (NJW 70,905), die Bezeichnung einer Person als “kriminell” im Hinblick auf sein Verhalten (Bay, NStZ 05, 215f. ), die Bezeichnung eines Widerstandskämpfers als “Landesverräter”(BGH 11, 329).
Bei Verwendungen von Rechtsbegriffen liegt nach Ansicht der Rechtsprechung eine Tatsachenbehauptung vor, wenn beim Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird. Dazu gehören Begriffe wie “Lüge”, “Täuschung”, “Vertuschung” und “Korruption”, vgl. Fischer- StGB, 58. Auflage, § 186, Rn. 3.
Werden unwahre Tatsachen behauptet, die geeignet sind den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, liegt eine strafbare üble Nachrede , § 186 StGB vor. Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass diese unwahren Tatsachen vorsätzlich behauptet worden sind, macht sich der Äußernde sogar der Verleumdung nach § 187 StGB strafbar.
Der Strafrahmen einer Verleumdung bewegt sich zwischen 5 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe.
Auch Meinungsäußerungen können strafbar sein, besonders dann, wenn es sich um eine sogenannte Schmähkritik handelt, also um eine Äußerung die sich allein darauf richtet eine Person verächtlich zu machen, ohne Rücksicht auf das Streitthema. Ob eine Schmähkritik vorliegt ist allerdings anhand einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalles zu prüfen. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Recht des Verfassers zur freien Meinungsäußerung abgewogen werden. Wie unterschiedliche die Rechtsprechung solche Fälle behandelt soll an zwei Beispielen deutlich gemacht werden: Bei der Bezeichnung von Soldaten als “Mörder” wurde in einigen Fällen eine Schmähkritik bejaht, wenn der Soldat als Mensch in die Ecker gestellt wird ( Bay NJW 91, 1495). Die von einem Arzt vorgenommen Abtreibungen als ” Mord an unseren Kindern” zu bezeichnen stellte dagegen keine Schmähkritik dar ( Karlsruhe, NJW 03, 2029).
Was kann man gegen unzulässige Äußerungen tun?
Liegen die oben genannten Voraussetzungen einer strafbaren Handlung vor, hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Zunächst hat er einen Anspruch auf Beseitigung der Äußerung. Weiterhin kann er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Schädiger verlangen. Darin verpflichtet sich der Schädiger die abwertenden Äußerungen auch in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens wird eine Vertragsstrafe festgesetzt.
Auch Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwaltsgebühren) können dem Schädiger auferlegt werden. In einigen, besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Bei der Frage welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemachte werden können, empfiehlt es sich einen Anwalt zu kontaktieren.