Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch RA Ostermeyer

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (106 mal gelesen)
Abmahnungen des RA Hans-Conrad Ostermeyer aus Köln im Auftrag der Firma ub-shopping-international wegen Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten bei Verkäufen auf eBay.

RA Hans-Conrad Ostermeyer vertritt die Interessen der Firma ub-shopping International, welche als Internethändler auftritt. Die Schreiben richten sich an vermeintliche Mitbewerber mit dem Vorwurf, der Betroffene betreibe über die Internetplattform eBay.de einen unternehmerischen Handel, ohne dabei die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben zu erfüllen.

Der Abgemahnte habe sich als "privat" auf der Internetplattform eBay registriert, handele bei seinen Angeboten jedoch gewerblich und verstoße daher gegen die ihm obliegenden Informationspflichten. Den in der Abmahnung benannten Auktionsangeboten fehle es insbesondere ein Hinweis auf die OS-Plattform und die rechtskonforme Zugänglichmachung dieses entsprechenden OS-Links im Rahmen des Angebots. Außerdem fehle eine Widerrufsbelehrung und es seien widersprüchliche Angaben bezüglich etwaiger Rücksendekosten gemacht worden.

Gefordert werden sowohl Anwaltskosten als auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden Fristen gesetzt für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Anwaltskosten gesetzt. Ob diese angemessen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Ihnen übersandte Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie verpflichten sich andernfalls

-für viele Jahre
-im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe
-und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar jedoch nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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