Markenrechtliche Abmahnung | Gutsch & Schlegel für Pink Floyd (1987) Ltd.

22.07.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (62 mal gelesen)
Markenrechtliche Abmahnung | Gutsch & Schlegel für Pink Floyd (1987) Ltd.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg vertritt die Interessen der Pink Floyd (1987) Ltd. Derzeit verschicken die Anwälte ein Schreiben wegen der Verletzung von Markenrechten.


Inhalt der Abmahnung:

Konkreter Gegenstand der Abmahnung ist die Wortmarke „PINK FLOYD“. Diese ist beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer 014996391 zugunsten der Pink Floyd (1987) Ltd. eingetragen.

Der Abgemahnte habe in einem Onlineshop und auf Etsy Wanddekoration zum Kauf angeboten, bei welcher er die Bezeichnung „PINK FLOYD“ verwendete. Dies sei jedoch ohne die dafür notwendige Lizenz geschehen und stelle somit eine Verletzung der Markenrechte der Pink Floyd (1987) Ltd. dar.


Forderungen aus der Abmahnung:

Gefordert wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiterhin wird die Erteilung einer Auskunft sowie die Vernichtung der noch vorhandenen Wanddekorationen gefordert. Schließlich fordern die Rechtsanwälte noch einen Schadensersatz sowie einen Aufwendungsersatz.


Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

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