Abmahnung: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. | Lebensmittelangaben

20.03.2024, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (117 mal gelesen)
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnt wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ab (HCVO).

Vorgaben der HCVO:

Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (auch Health-Claims-Verordnung) soll zu einer Verbesserung des Schutzes vor Irreführung der Verbraucher durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben wie zum Beispiel "fettarm" oder "zuckerfrei" beitragen.

Zu diesem Zweck bestimmt die HCVO unter anderem in Artikel 3, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden dürfen, wenn sie nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sind, keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung andere Lebensmittel wecken und nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen.

Darüber hinaus dürfen gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen.

Unter nährwertbezogenen Angaben in diesem Sinne ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Energie, die es liefert oder nicht liefert und/ oder aufgrund von Nährstoffe oder anderer Substanzen, die es enthält oder nicht enthält.

 
Zur konkreten Abmahnung:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist nach eigenen Angaben der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und mehr als 30 verbraucherpolitischen Verbänden. Er ist in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gemäß § 4 UKlaG eingetragen und somit abmahnberechtigt. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, gegen die Vorgaben der HCVO verstoßen zu haben. Ein solcher Verstoß soll im Rahmen eines Angebots vorgelegen haben. Aufgrund dieses vermeintlichen Verstoßes soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Darüber hinaus soll er die Abmahnkosten in Höhe von 260,00 Euro zahlen.

 
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

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