Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der FBF GmbH wegen fehlender OS-Verlinkung
07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (105 mal gelesen)
Die FBF GmbH aus Lahr/Schwarzwald mahnt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, insbesondere wegen fehlender Verlinkung zur OS-Plattform.
Die FBF GmbH vertreibt online Multimedia-Geräte zur Speicherung und Digitalisierung von Speichermedien, wie zum Beispiel Dias. Sie richtet sich derzeit mit Schreiben an Großhändler, welche ihre Produkte ebenfalls online vertreiben und hierbei die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Die von der durch die FBF GmbH selbst ausgesprochenen Abmahnung betroffenen sollen insbesondere versäumt haben, eine Verlinkung zur OS-Plattform eingerichtete zu haben. Hierdurch läge ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, welcher Schadensersatzforderungen der FBF GmbH begründen würden.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Die FBF GmbH vertreibt online Multimedia-Geräte zur Speicherung und Digitalisierung von Speichermedien, wie zum Beispiel Dias. Sie richtet sich derzeit mit Schreiben an Großhändler, welche ihre Produkte ebenfalls online vertreiben und hierbei die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Die von der durch die FBF GmbH selbst ausgesprochenen Abmahnung betroffenen sollen insbesondere versäumt haben, eine Verlinkung zur OS-Plattform eingerichtete zu haben. Hierdurch läge ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, welcher Schadensersatzforderungen der FBF GmbH begründen würden.
Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.