Abmahnung: Kanzlei Heldt Zülch mahnt wegen Foto Nutzung ab | Urheberrecht
22.02.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (78 mal gelesen)
Die Kanzlei Heldt | Zülch mit Sitz in Hamburg und Lüneburg, mahnt für einen Fotografen einen Facebook-Nutzer wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos ab.
Die Kanzlei Heldt | Zülch mit Sitz in Hamburg und Lüneburg, mahnt für einen Fotografen einen Facebook-Nutzer wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos ab.
Inhalt der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen ein Lichtbild des abmahnenden Fotografen auf Facebook verwendet zu haben. Der Abgemahnte Facebook-Nutzer sei aber nicht Inhaber der Nutzungsrechte für dieses Bild und habe auch keine entsprechende Lizenz erworben. Urheber des streitgegenständlichen Lichtbildes sei der abmahnende Fotograf selbst. Durch die Nutzung des Lichtbildes auf Facebook, habe der Abgemahnte gegen §§ 16, 19a UrhG verstoßen.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der Abgemahnte Facebook-Nutzer wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese sieht für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe vor, welche an den Fotografen gezahlt werden muss.
Der Schadensersatz für die Nutzung des Lichtbildes nach § 97 II UrhG betrage 200,00 Euro (100,00 Euro Schadensersatz und 100,00 Euro Aufschlag (100 %) wegen fehlender Urhebernennung). Zudem soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten erstatten. Insgesamt soll der abgemahnte Facebook-Nutzer somit einen Betrag von 492,54 Euro zahlen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die Kanzlei Heldt | Zülch mit Sitz in Hamburg und Lüneburg, mahnt für einen Fotografen einen Facebook-Nutzer wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos ab.
Inhalt der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen ein Lichtbild des abmahnenden Fotografen auf Facebook verwendet zu haben. Der Abgemahnte Facebook-Nutzer sei aber nicht Inhaber der Nutzungsrechte für dieses Bild und habe auch keine entsprechende Lizenz erworben. Urheber des streitgegenständlichen Lichtbildes sei der abmahnende Fotograf selbst. Durch die Nutzung des Lichtbildes auf Facebook, habe der Abgemahnte gegen §§ 16, 19a UrhG verstoßen.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der Abgemahnte Facebook-Nutzer wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese sieht für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe vor, welche an den Fotografen gezahlt werden muss.
Der Schadensersatz für die Nutzung des Lichtbildes nach § 97 II UrhG betrage 200,00 Euro (100,00 Euro Schadensersatz und 100,00 Euro Aufschlag (100 %) wegen fehlender Urhebernennung). Zudem soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten erstatten. Insgesamt soll der abgemahnte Facebook-Nutzer somit einen Betrag von 492,54 Euro zahlen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.