Abmahnung der ITB Rechtsanwaltgesellschaft für einen Mandanten wegen fehlender Grundpreisangabe
24.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (384 mal gelesen)
Abmahnung der ITB Rechtsanwaltgesellschaft für einen Mandanten wegen fehlender Grundpreisangabe
Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig vertritt die Interessen eines Mandanten, welcher über eBay diverse Produkte zum Kauf anbietet. Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft verschickte nun eine Abmahnungen an eine Person, die mit ihrem Online-Shop in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Mandanten stehe. Der Vorwurf der Abmahnung besteht darin, dass der Abgemahnte in einem seiner Angebote den Grundpreis nicht angegeben hätte. Dies sei sowohl wettbewerbswidrig als auch ein Verstoß gegen das Gesetz.
Gemäß der Preisangabenverordnung muss bei Waren, die in Fertigverpackungen angeboten werden, neben Produktpreis auch der Endpreis je Mengeneinheit (Grundpreis) angegeben werden. Dieser muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. Der Abmahnung zufolge läge durch den Abgemahnten ein Verstoß gegen §2 der Preisangabenverordnung, sowie zugleich ein Rechtsbruch i.S.d. §§3, 3a UWG und Irreführung gemäß §§ 3, 5, 5a UWG, vor.
Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft fordert für den Mandanten aufgrund der Verstöße vom Abgemahnten:
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig vertritt die Interessen eines Mandanten, welcher über eBay diverse Produkte zum Kauf anbietet. Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft verschickte nun eine Abmahnungen an eine Person, die mit ihrem Online-Shop in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Mandanten stehe. Der Vorwurf der Abmahnung besteht darin, dass der Abgemahnte in einem seiner Angebote den Grundpreis nicht angegeben hätte. Dies sei sowohl wettbewerbswidrig als auch ein Verstoß gegen das Gesetz.
Gemäß der Preisangabenverordnung muss bei Waren, die in Fertigverpackungen angeboten werden, neben Produktpreis auch der Endpreis je Mengeneinheit (Grundpreis) angegeben werden. Dieser muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. Der Abmahnung zufolge läge durch den Abgemahnten ein Verstoß gegen §2 der Preisangabenverordnung, sowie zugleich ein Rechtsbruch i.S.d. §§3, 3a UWG und Irreführung gemäß §§ 3, 5, 5a UWG, vor.
Die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft fordert für den Mandanten aufgrund der Verstöße vom Abgemahnten:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Schadensersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.