Abmahnung: KLAKA Rechtsanwälte für BMW AG | Kennzeichenverletzung BMW, M2, M3, M4- Style Heckspoilerlippen

05.07.2024, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (27 mal gelesen)
Die KLAKA Rechtsanwälte mahnt für die Bayerischen Motoren Werke AG einen Verkäufer von Zubehörteilen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

Die KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus München mahnt am 14.06.2024 im Namen der Bayerischen Motoren Werke AG (auch bekannt als BMW AG), ebenfalls aus München, einen Verkäufer von Zubehörteilen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen ab.

 
Wir hatten in der Vergangenheit bereits über ähnliche Abmahnungen der Kanzlei KLAKA für die BMW AG wegen Vorwürfen von Markenrechtsverletzungen bezüglich des „BMW- Logos“ oder verschiedener Marken wie „BMW“, „M“, „M2“, „M3“ und „M Look“ berichtet.

 
Inhalt der Abmahnung:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die BMW AG Inhaberin verschiedener Marken sei. Zu diesen Marken gehören eigenen Angaben zufolge die Unionsmarke „BMW“ (Nr. 00091835), „M2“ (Nr. 004398129), „M3“ (Nr. 000082883), „M4“ (Nr. 001951532), „M“ (Nr. 007134158) und „M“ Logo (Nr. 04319844). Der Schutz dieser Marken erstrecke sich auf Fahrzeuge und deren Teile.

Der Abgemahnte soll Heckspoilerlippen für Fahrzeuge der Marke „BMW“ angeboten haben und sie ohne Genehmigung der BMW- AG mit „BMW“, „M2“, „M3“, „M4- Style“ gekennzeichnet haben. Da das BMW Logo als Marke geschützt sei, habe der Abgemahnte die Markenrechte der BMW AG verletzt.

Die Benutzung von „BMW“, „M2“, „M3“, „M4“ mit oder ohne den Zusatz Style würden eine klare Verletzung der Kennzeichenrechte der BMW AG darstellen. Es läge außerdem eine Verwechslungsgefahr mit den Marken „BMW“, „M2“, „M3“, „M4“ gem. Art. 9 Abs. 2 lit b UMV vor. Überdies würde sich eine Verwechslungsgefahr auch schon aus Kennzeichnungsgewohnheiten im Kraftfahrzeugbereich ergeben. Auch der beschreibende Zusatz „Style“ würde nicht aus dem Bereich der Verwechslungsgefahr herausführen, da dieser lediglich auf die „ansprechende Optik“ hinweisen würde, worauf es bei derartigen Heckspoilerlippen in erster Linie ankommen würde.

Weiterhin wird sog. Rufausbeutung beziehungsweise Trittbrettfahrerei vorgeworfen, da der Verkehr den Ruf von sportlichen und technisch hochwertigen Fahrzeugen von „BMW“ und den „M“ Marken  auf die angebotenen Heckspoilerlippen bezöge und diesen die gleichen Qualitätserwartungen entgegenbringen würde.

 
Forderung aus der Abmahnung:

Aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zudem soll der Abgemahnte das schädigende Verhalten sofort unterlassen. Ebenso soll er umfangreich Auskunft erteilen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Vernichtung der Werbemittel geschuldet wird. Der Abgemahnte soll zudem Schadensersatz leisten. Weiterhin sollen die Abmahnkosten in Höhe von 6.929,97 Euro, berechnet für einen Streitwert von 600.000,00 Euro übernommen werden.

 
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Autor dieses Rechtstipps

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