Neue Abmahnungen der IPPC Law für die MG Premium Ltd.

02.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (111 mal gelesen)
Zurzeit mahnt die bereits bekannte IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin (Geschäftsführer: RA Daniel Sebastian) im Auftrag der MG Premium Ltd. wegen des Pornofilms mit dem Titel "Cumpany Lunch".

Die für das Verschicken von Abmahnungen bereits bekannte IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin, hinter der als Geschäftsführer der Abmahnanwalt Daniel Sebastian steht, verschickt erneut solche Schreiben im Auftrag der MG Premium Ltd. Anlass des Schreibens sind Rechtsverletzungen der MG Premium Ltd. an dem Pornofilm "Cumpany Lunch", welcher von dem von der Abmahnung Betroffenen in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein soll. Die IPPC Law fordert hierfür sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung, als auch die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Beilegung der Sache.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet grundsätzlich an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben regelmäßig bereits beigefügt. Bevor allerdings eine Erklärung von dem Abgemahnten abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

die Urheberrechtsverletzung eingestehen
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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