Filesharing Abmahnung: Frommer Legal | Film "Bad Santa 2"
17.01.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (37 mal gelesen)
Die Kanzlei Frommer Legal verschickte erneut eine Abmahnung mit dem Vorwurf des Filesharings. Dieses Mal geht es um den Film "Bad Santa 2".
Die Kanzlei Frommer Legal aus München (vormals Waldorf Frommer) verschickte erneut eine Abmahnung mit dem Vorwurf des Filesharings. Dieses Mal geht es um den Film "Bad Santa 2".
Über den Film "Bad Santa 2":
Der Film "Bad Santa 2" ist eine US-amerikanische Komödie aus dem Jahr 2016. Der Film kam im November 2016 in die deutschen Kinos. Regie führte Mark Waters. Der Film ist eine Fortsetzung von Bad Santa.
Der Film "Bad Santa 2" handelt vom dem saufenden, hasserfüllten Weihnachtsbetrüger Willie Soke. Er ist nach einer Haftstrafe wieder auf freiem Fuß und plant schon wieder ein neues Ding: Zusammen mit seinem kleinwüchsigen Kumpel Marcus alias `Giftzwerg' und dem gutmütigen, übergewichtigen Thurman Merman will er eine Weihnachts-Spendengala in Chicago ausrauben. Die Sache wird jedoch erschwert, als Willies knallharte, verdorbene Mutter Sunny zu der Truppe stößt und Willie sich in die vollbusige Leiterin des Wohlfahrtskommitees verguckt.
Inhalt und Forderungen der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird das Filesharing des Films "Bad Santa 2" vorgeworfen.
Gefordert wird aufgrund dieser Rechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiterhin wird zur außergerichtlichen Klärung ein Lizenzschadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Kosten belaufen sich vorliegend auf 938,50 Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die Kanzlei Frommer Legal aus München (vormals Waldorf Frommer) verschickte erneut eine Abmahnung mit dem Vorwurf des Filesharings. Dieses Mal geht es um den Film "Bad Santa 2".
Über den Film "Bad Santa 2":
Der Film "Bad Santa 2" ist eine US-amerikanische Komödie aus dem Jahr 2016. Der Film kam im November 2016 in die deutschen Kinos. Regie führte Mark Waters. Der Film ist eine Fortsetzung von Bad Santa.
Der Film "Bad Santa 2" handelt vom dem saufenden, hasserfüllten Weihnachtsbetrüger Willie Soke. Er ist nach einer Haftstrafe wieder auf freiem Fuß und plant schon wieder ein neues Ding: Zusammen mit seinem kleinwüchsigen Kumpel Marcus alias `Giftzwerg' und dem gutmütigen, übergewichtigen Thurman Merman will er eine Weihnachts-Spendengala in Chicago ausrauben. Die Sache wird jedoch erschwert, als Willies knallharte, verdorbene Mutter Sunny zu der Truppe stößt und Willie sich in die vollbusige Leiterin des Wohlfahrtskommitees verguckt.
Inhalt und Forderungen der Abmahnung:
Dem Abgemahnten wird das Filesharing des Films "Bad Santa 2" vorgeworfen.
Gefordert wird aufgrund dieser Rechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiterhin wird zur außergerichtlichen Klärung ein Lizenzschadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Kosten belaufen sich vorliegend auf 938,50 Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:
Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Titel soll in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.