Abmahnung: Sievers & Kollegen für Rainer Sturm | Urheberrechtsverletzung
27.09.2024, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (184 mal gelesen)
Die Kanzlei Sievers & Kollegen mahnt im Auftrag von Rainer Sturm angebliche Urheberrechtsverletzungen ab.
Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin im Auftrag des Herrn Rainer Sturm mit Bezug auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite von einem Betroffenen zur Prüfung vorgelegt. Das Schreiben ist datiert auf den 11.09.2024.
Inhalt der Abmahnung:
Sturm ist eigenen Angaben zufolge Urheber eines auf der Internetseite des Abgemahnten veröffentlichten Fotos. Das Foto würde auf dieser Internetseite gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne Herr Sturm als Urheber zu benennen.
Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung zur Verwertung des Bildmaterials ohne Urhebernennung soll hierbei nicht vorliegen. Gemäß § 13 UrhG bestehe demnach ein Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Urhebernennung.
Forderungen der Abmahnung:
Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht.
Es wird ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG geltend gemacht, wonach die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Die Vertragsstrafe bei einem Verstoß würde 5.100,00 Euro betragen.
Die Unterlassungserklärung beschränkt sich jedoch nicht auf die unterlassene Urhebernennung, sondern sieht auf die Verpflichtung vor, die Nutzung des Fotos gänzlich zu unterlassen.
Weiterhin sollen gemäß §§ 242, 259, 260 BGB Auskünfte über den Zeitpunkt, zu dem das genannte Bildmaterial ins Internet eingestellt bzw. wieder entfernt wurde sowie über die Herkunft (Quelle) des vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials erteilt werden.
Zusätzlich soll die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anerkannt werden.
Die konkreten Zahlungsansprüche, also die genaue Höhe des Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten, richten sich demnach nach den durch die Auskunftsansprüche erlangten Informationen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin im Auftrag des Herrn Rainer Sturm mit Bezug auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite von einem Betroffenen zur Prüfung vorgelegt. Das Schreiben ist datiert auf den 11.09.2024.
Inhalt der Abmahnung:
Sturm ist eigenen Angaben zufolge Urheber eines auf der Internetseite des Abgemahnten veröffentlichten Fotos. Das Foto würde auf dieser Internetseite gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne Herr Sturm als Urheber zu benennen.
Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung zur Verwertung des Bildmaterials ohne Urhebernennung soll hierbei nicht vorliegen. Gemäß § 13 UrhG bestehe demnach ein Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Urhebernennung.
Forderungen der Abmahnung:
Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht.
Es wird ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG geltend gemacht, wonach die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Die Vertragsstrafe bei einem Verstoß würde 5.100,00 Euro betragen.
Die Unterlassungserklärung beschränkt sich jedoch nicht auf die unterlassene Urhebernennung, sondern sieht auf die Verpflichtung vor, die Nutzung des Fotos gänzlich zu unterlassen.
Weiterhin sollen gemäß §§ 242, 259, 260 BGB Auskünfte über den Zeitpunkt, zu dem das genannte Bildmaterial ins Internet eingestellt bzw. wieder entfernt wurde sowie über die Herkunft (Quelle) des vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials erteilt werden.
Zusätzlich soll die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anerkannt werden.
Die konkreten Zahlungsansprüche, also die genaue Höhe des Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten, richten sich demnach nach den durch die Auskunftsansprüche erlangten Informationen.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.