Abmahnung Kanzlei Heldt Zülch | Bernd Kasper | Fotografien
05.11.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (54 mal gelesen)
Die Kanzlei Heldt | Zülch verschickt für Bernd Kasper eine urheberrechtliche Abmahnung.
Die Kanzlei Heldt | Zülch aus Hamburg verschickt im Auftrag von Bernd Kasper eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Inhalt der Abmahnung:
Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie auf ihrer Website zwei Lichtbilder, dessen Urheber Bernd Kasper sein soll, verwendet haben soll. Die Nutzung der Fotografien soll ohne die Nennung des Urhebers erfolgt sein und dies verstoße gegen § 13 UrhG. Nach § 13 UrhG muss der Urheber im Rahmen der Nutzung der Fotografie genannt werden.
Folglich wird die Abgemahnte aufgefordert es zu unterlassen die besagten Lichtbilder zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, da dies eine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Forderung aus der Abmahnung:
Aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die vollumfängliche Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzungen, insbesondere die Dauer der Nutzung des Bildes ohne Urhebernennung verlangt. Darüber hinaus werden ein Schadensersatz und die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die Kanzlei Heldt | Zülch aus Hamburg verschickt im Auftrag von Bernd Kasper eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Inhalt der Abmahnung:
Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie auf ihrer Website zwei Lichtbilder, dessen Urheber Bernd Kasper sein soll, verwendet haben soll. Die Nutzung der Fotografien soll ohne die Nennung des Urhebers erfolgt sein und dies verstoße gegen § 13 UrhG. Nach § 13 UrhG muss der Urheber im Rahmen der Nutzung der Fotografie genannt werden.
Folglich wird die Abgemahnte aufgefordert es zu unterlassen die besagten Lichtbilder zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, da dies eine Urheberrechtsverletzung darstelle.
Forderung aus der Abmahnung:
Aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die vollumfängliche Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzungen, insbesondere die Dauer der Nutzung des Bildes ohne Urhebernennung verlangt. Darüber hinaus werden ein Schadensersatz und die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.