Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
24.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (98 mal gelesen)
Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein Wettbewerbsverein, der gemäß §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG berechtigt ist, wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen abzumahnen. Der Verbraucherschutzverein verschickte kürzlich ein Schreiben, in dem Wettbewerbsrechtsverletzungen einer Person im Internet abgemahnt werden.
Der von der Abmahnung Betroffene habe im Internet gegen folgende wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:
Aufgrund dieses Verstoßes wird von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Desweiteren wird die Erstattung der angefallenen Kosten für die Abmahnung verlangt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein Wettbewerbsverein, der gemäß §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG berechtigt ist, wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen abzumahnen. Der Verbraucherschutzverein verschickte kürzlich ein Schreiben, in dem Wettbewerbsrechtsverletzungen einer Person im Internet abgemahnt werden.
Der von der Abmahnung Betroffene habe im Internet gegen folgende wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:
- Angebot von Lebensmitteln ohne Benennung des primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gem. Art. 8 Abs.1 LMIV
- Angebot von Lebensmitteln ohne Hinzufügung eines Zutatenverzeichnisses
- Angebot von Bio-Lebensmitteln ohne Angabe der EG-Kontrollnummer (Art. 24 lit. a EG-VO 834/07)
- Bewerbung von vorverpackten Lebensmitteln mit dem Zusatz "Detox", was eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstelle
- Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel, in der Abreden zum Vertragsschluss getroffen werden (Verstoß gegen §305 b BGB)
Aufgrund dieses Verstoßes wird von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Desweiteren wird die Erstattung der angefallenen Kosten für die Abmahnung verlangt.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.