Abmahnung: Kanzlei Zierhut IP | Frida Kahlo | Markenrecht

25.04.2022, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (64 mal gelesen)
Die Kanzlei Zierhut IP mahnt erneut im Auftrag der Frida Kahlo Corporation wegen einer Markenrechtsverletzung an der Marke "FRIDA" ab.

Es wird darüber berichtet, dass die Kanzlei Zierhut IP aus München erneut im Auftrag der Frida Kahlo Corporation aus Panama City eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung verschickt haben soll.

Inhalt der Abmahnung:

Der Empfänger der Abmahnung soll die Bezeichnung „Frida“ verwendet haben und damit die Markenrechte der Frida Kahlo Corporation verletzt haben.

Die Frida Kahlo Corporation ist die Inhaberin der Wortmarke „Frida“, die beim Europäischen Markenamt unter der Registernummer 017824905 eingetragen ist. In den Klassen 16, 25, 28 und 41 der Nizzaer Klassifikation genießt die Marke ebenfalls in Deutschland die Schutzwirkung.

Da die Frida Kahlo Corporation zuvor nicht in die Verwendung der Marke „Frida“ durch den Abgemahnten eingewilligt hat, wird eine Markenrechtsverletzung geltend gemacht.

In der Vergangenheit haben wir schon vermehrt über Abmahnungen der Frida Kahlo Corporation berichtet:

https://ra-herrle.de/2021/11/08/abmahnung-kanzlei-zierhut-ip-erneut-fuer-frida-kahlo-markenrecht/

https://ra-herrle.de/2021/10/05/abmahnung-kanzlei-zierhut-ip-frida-kahlo/

https://ra-herrle.de/2021/04/12/abmahnung-kanzlei-zierhut-ip-mahnt-erneut-fuer-frida-kahlo-corporation-ab-marke-frida-kahlo/

Forderung aus der Abmahnung:

Aufgrund der Markenrechtsverletzung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Auskunft über die Herkunft, der Vertriebswege und die Umsätze verlangt. Darüber hinaus werden die entstandenen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 250.000 Euro geltend gemacht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

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