Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Diekmann Rechtsanwälte wegen Desinfektionsmitteln
24.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (534 mal gelesen)
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Diekmann Rechtsanwälte wegen Desinfektionsmitteln
Die Diekmann Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten die Interessen eines Mandanten. Sie verschickten nun Schreiben, mit dem Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden.
Konkreter Gegenstand der Abmahnungen sind Onlineangebote des Abgemahnten, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und die bei dem Angebot von Desinfektionsmittel fehlenden Pflichtangaben.
Desinfektionsmittel seien Biozidprodukte. Gemäß einer Vorschrift der Biozid-Verordnung müsste ein entsprechender Warnhinweis erteilt werden. Ebenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 72 Biozid-Verordnung vor, da der Abgemahnte das Desinfektionsmittel mit "Parfümfrei, hautverträglich und rückfettend" beworben habe, dies jedoch eine Verharmlosung darstellen würde.
Aufgrund dieser Verstöße wird von den Abgemahnten die Abmahnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ferner werden die Kosten der Rechtsverfolgung gefordert.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Die Diekmann Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten die Interessen eines Mandanten. Sie verschickten nun Schreiben, mit dem Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden.
Konkreter Gegenstand der Abmahnungen sind Onlineangebote des Abgemahnten, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und die bei dem Angebot von Desinfektionsmittel fehlenden Pflichtangaben.
Desinfektionsmittel seien Biozidprodukte. Gemäß einer Vorschrift der Biozid-Verordnung müsste ein entsprechender Warnhinweis erteilt werden. Ebenfalls läge ein Verstoß gegen Art. 72 Biozid-Verordnung vor, da der Abgemahnte das Desinfektionsmittel mit "Parfümfrei, hautverträglich und rückfettend" beworben habe, dies jedoch eine Verharmlosung darstellen würde.
Aufgrund dieser Verstöße wird von den Abgemahnten die Abmahnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ferner werden die Kosten der Rechtsverfolgung gefordert.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.